Oberdorf

Special-use plan · Wilen · Repealed Sep 1, 2016

Document

Number
1616
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Wilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Sep 19, 1983
In force since
Sep 19, 1983
Repealed
Sep 1, 2016

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Text

REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

19. Sep, 1983

Nr.;///6

Gemeinde Wilen bei Wil Zonenplanänderungen, Verkehrs- und Baulinienpläne sowie Quartierplan Oberdorf, Genehmigung 1. Die Ortsvorsteherschaft von Wilen bei Wil ersucht

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mit Schreiben vom 14. Juni 1983 um Genehmigung verschiedener Beschlüsse der Nutzungsplanung. Vier Beschlüsse betreffen den Zonenplan. Drei Aenderungen wurden vom 11. Februar bis 12. März 1983 öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt Nr. 7). Es erfolgten keine Einsprachen; die Gemeindeversammlung hiess diese Aenderungen am 16. März 1983 gut. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden beim Regierungsrat nicht eingereicht. Gleichzeitig war auch eine Umwandlung von Reservebauzone in definitive Bauzone aufgelegt worden. Auch dagegen gingen keine Einsprachen ein, und es wurde keine Gemeindeabstimmung verlangt, so dass die von der Ortskommission am 14. Februar 1983 beschlossene Umwandlung ebenfalls in dieses Genehmigungsverfahren einbezogen werden kann. FÜr die ganze Gemeinde wurden im Massstab 1 : 500 Verkehrs- und Baulinienpläne erstellt. Diese wa=en vom 17. August bis 18. September 1981 öffentlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt Nr. 32). Es wurden vier Einsprachen eingereicht, die jedoch nach Verhandlungen mit der Ortskommission bereinigt werden konnten. Der Genehmigungsbeschluss der Ortskommission vom 5. August 1981 wurde beim Regierungsrat nicht angefochten.

85281/10 000

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Schliesslich legt die Ortskommission noch einen Quartierplan Oberdorf (Steigstrasse), den sie am 14. Februar 1983 beschloss, zur Genehmigung vor. Dessen Auflage fand vom 21. Februar bis 22. März 1983 statt (Publikation im Amtsblatt Nr. 7). Einsprachen wurden nicht eingereicht; ebenso gingen keine Beschwerden beim Regierungsrat ein, so dass der Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegensteht. 2. Die Zonenplanänderungen umfassen die Erweiterung der bestehenden Abbauzone im Lindenacher nach Westen bis an die Gemei.ndegrenze, eine Abzonung der bestehenden

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WG3 in die Zone WG2 im Mattquartier, die Umwandlung der Industrie-Reservezone in die definitive Bauzone für die Parzellen 345, 346 und 497 und schliesslich, im gleichen Gebiet, die Anpassung an die korrigierte

Kantonsgrenze. Im Richtplan der Gemeinde ist weder die bestehende Abbauzone noch deren Erweiterung nach Westen enthalten. Das ist dadurch gerechtfertigt, dass die Abbautiefe einiges unter 10 m beträgt, so dass die Kiesvorkommen verhältnismässig rasch ausgebeutet sind und dass darüber hinaus im Raume Wil mit einer regen Bautätigkeit die

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Wiederauffüllung der verhältnismässig geringen Abbautiefe gewährleistet werden kann. Auf mittlere und lange Sicht kann daher das Landwirtschaftsgebiet gesichert werden. Im Einverständnis mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft muss allerdings festgehalten werden, dass bei Erteilung der Abbaubewilligung im Interesse der Erhaltung des Kulturlandes mindestens drei Etappen für die Ausbeutung vorgesehen werden müssen. Die Ausbeutungsbewilligung für die dritte Etappe wird nur dann erteilt, wenn die erste Etappe bereits wieder aufgefüllt ist. Mit diesem Vorbehalt kann die Einzonung auch aus planerischer Sicht genehmigt werden.

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Die Urnzonung der bisher dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone im Mattquartier in eine zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone wurde ausgelöst durch die bestehende Ueberbauung. Auf einem grösseren Teil des Areals wurde vorn Regierungsrat im Februar 1976 ein Gestaltungsplan genehmigt, der eine Ueberbauung mit drei- bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern vorsah. Da aber Ende der Siebzigerjahre Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht gefragt waren, bewilligte die damals amtende Ortsbehörde zweigeschossige Einfamilienhäuser. Aufgrund dieser bestehenden Ueberbauung erscheint die Zuweisung

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zu einer

z~eigeschossigen

Bauzone

begründet~

wegen

der Nähe der Staatsstrasse, die einen beträchtlichen Verkehr aufweist, erscheint es auch richtig, sie einer Mischzone zuzuweisen. Der Gestaltungsplan für die Parzelle 684 (Genehmigung arn 15. Januar 1974, Abänderung arn 3. Februar 1976) wird ausser Kraft gesetzt, da die bisherige Ueberbauung diesem Plan nicht entspricht. Die beiden letzten Aenderungen des Zonenplans betreffen die Industrie- und Gewerbezone zwischen Staatsstrasse und N1. Die bisherige Reservezone wurde, da die Erschliessung gewährleistet ist, in definitive Industrieund Gewerbezone umgewandelt, und gleichzeitig wurde

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die Zonenabgrenzung der neuen Gerneindegrenze, die zugleich die Kantonsgrenze gegen St. Gallen bildet, angepasst. Auch diese Aenderung ist zweckrnässig und kann ohne weiteres genehmigt werden. Mit dem Verkehrs- und Baulinienplan wird für die gesamte Bauzone der erforderliche Strassenraum gesichert. Die Planung wurde parallel zur Neubearbeitung der Ortsplanung ausgeführt und rni t dieser' zur Genehmigung eingereicht, nachher aber wegen gewisser Mängel zurückgezogen. Der nun zur Genehmigung eingereichte Plan,

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bestehend aus vier Teilplänen im Massstab

: 500,

ermöglicht es, den Strassenraum für einen allfälligen Ausbau der bestehenden und den Bau der projektierten Strassen freizuhalten. Dabei wird die bestehende Bausubstanz nur in wenigen Fällen angetastet. Für den alten Dorfkern besteht ein Gestaltungsplan; die dort enthaltenen Baulinien sind in den neuen Plan übernommen. Ueberdies enthält der Plan auch Baulinien zum Wald; "Sonderbaulinien" und Baulinien für unterirdische Bauten und Anlagen sind nur an wenigen Stellen vorgesehen. Die bestehende NOK-Leitung ist, dies im Gegensatz zum technischen Bericht, ebenfalls durch Baulinien

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gesichert. Der Plan entspricht weitgehend dem Verkehrsrichtplan; aufgrund der geänderten Verhältnisse ergeben sich allerdings einige kleinere Abweichungen. Das gilt vor allem für die Rüteli- und Sonnhaldenstrasse, die nach dem vorliegenden Plan miteinander verbunden werden, was durchaus zweckmässig ist. Allerdings muss die Ortsbehörde prüfen, ob der bestehende Verkehrsrichtplan nicht in einigen Bereichen anzupassen ist. Die bestehende Trafo-Station auf der Parzelle 615 ist als einzige Parzelle in der Bauzone nicht mit einer Baulinie versehen. Das kann verantwortet werden, weil das bestehende Gebäude der Erfüllung einer gesetzlichen

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Aufgabe dient. Es ist als grosser Vorteil des Verkehrsund Baulinienplans zu werten, dass er den Strassenraum freihält für die südliche Umfahrung des Dorfkerns (Langwiesenstrasse). Im südöstlichen Teil grenzt diese Umfahrungsstrasse an die Gemeinde Rickenbach. Im Quartierplan "Schützenmatt" dieser Gemeinde genehmigte der Regierungsrat im Mai 1982 eine Baulinie, die mit der Planung der Gemeinde Wilen bei Wil sinnvoll abgestimmt ist. Festzuhalten ist schliesslich, dass die meisten Baulinien von Grenzpunkten oder Hausfluchten aus gut vermasst sind. Sie können also jederzeit rekon-

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struiert werden. Niveaulinien, die die HÖhenlage der Strassen bestimmen, sind nicht enthalten. Insgesamt ist der Plan baugesetzkonform; er kann genehmigt werden. Die dem Plan beiliegende Vereinbarung über ein2 Anmerkung im Grundbuch für die Parzellen 369,

372 und 373

kann nicht in die Genehmigung eingeschlossen werden. Man hätte den Strassenabstand von 5 m im Baulinienplan festhalten und die entsprechende Sonderbaulinie um die bestehenden Gebäude ziehen müssen, damit die gleiche Wirkung erreicht worden wäre wie durch die Anmerkung im Grundbuch. Sofern die betreffenden Grundeigentümer

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aber mit der Eintragung einer Anmerkung im Grundbuch einverstanden sind, steht einer derartigen Abmachung zwischen der Gemeinde und ihnen nichts entgegen. 3. Schliesslich legt die Gemeinde auch noch den Quartierplan Oberdorf zur Genehmigung vor. Er enthält den Quartierplanperimeter mit den Baulinien, einen Plan der Werkleitungen mit den Grenzregulierungen, einen Niveaulinienplan und einen Plan mit den anrechenbarRn Flächen für die Mehrwertbeiträge. Der Quartierplan umfasst das noch unüberbaute Gebiet zwischen dem Dorfkern und den Einfamilienhäusern westlich der Egelseestrasse. Die Abgrenzung ist sinnvoll; für den Dorfkern

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besteht ein rechtsgültiger Gestaltungsplan, und für die übrigen anstossenden Bereiche gilt der Verkehrslinienplan, der im vorhergehenden Abschnitt behandelt wird. Die vorgesehene Linienführung der Steigstrasse weist nach Auffassung des Tiefbauamtes im südwestlichen Bereich einen etwas engen Kurvenradius auf. Insbesondere liegt die Einmündung der Oberdorfstrasse recht nahe an der relativ engen Innenseite der Kurve. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, darf die Gemeindebe-

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hörde in der Innenseite der Kurve keine Ausfahrten auf die Steigstrasse bewilligen. Südlich der Einmündung der Oberdorfstrasse dürfen auf einer Länge von 50 m keine sichtbehindernden Anlagen und Pflanzungen vor der Baulinie bewilligt werden. Die vorgesehene Fahrbahnbreite ist genügend. Da aber möglicherweise nach der durchgehenden Erstellung der Verkehr zunimmt, könnte auf der Seite gegen den Dorfkern ein Trottoir erstellt werden, das dann auch als Sichtberme bei der Einmündung der Oberdorfstrasse dient. Die Baulinie ermöglichtdie Erstellung dieses Trottoirs ohne Schwierigkeiten.

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Der Teilplan "Werklei tungen'.' enthält die Angaben über Kanalisation und Werkleitungen für elektrische Energie und Wasser. Die zuständigen Fachstellen des Baudepartements haben weder Einwände zur FÜhrung noch zur Kalibrierung der Leitungen. Die im Plan vorgesehenen Grenzregulierungen sind zweckmässig; sie ermöglichen eine bessere Ueberbauung der betroffenen Parzellen 86, 579, 587 und 823. Mit dem Niveaulinienplan 1 : 500/50 wird die Höhenlage der Steigstrasse festgelegt und damit auch das Gefälle. Die Strasse steigt von der Einmündung in die Egelseestrasse 10,3 %, was in unserer Region eher an der

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obern Grenze ist. Es wäre zwar denkbar, im obern Bereich das Gefälle etwas zu reduzieren, doch ergäbe sich damit ein tieferer Einschnitt, was in einem Baugebiet nicht erwünscht ist. Jedenfalls muss die Gemeindebehörde darauf achten, dass bei der Ausführung der Strasse das Gefälle von 10,3 % nicht überschritten wird und dass die Ausrundung vor der Einmündung in die Egelseestrasse genügend ist. Der Teilplan "Perimeter-Mehrwertbeiträge" muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht überprüft

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i

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werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass ihm die Grenzhereinigungen zugrunde liegen, die bereits vorher erwähnt wurden. Der Quartierplan ist insgesamt zweckmässig; er kann genehmigt werden. Damit werden die Baulinien verbindlich, ebenso der Ausbaustandard der Erschliessungsstrassen und die generelle Linienflihrung der Werkleitungen. Ebenso werden die neuen Eigentumsgrenzen in die Genehmigung einbezogen. Die neuen Baulinien der Steigstrasse sind auch im Verkehrs- und Baulinienplan der Gemeinde enthalten; die im Gestaltungsplan für den Dorfkern

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enthaltene Baulinie wird gernäss der neuen Planung angepasst. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Die Zonenplanänderungen 1983 gernäss Planbeilage

2000

(Abbauzone im Lindenacher, Abzonung von der WG3 in die WG2 im Mattquartier und Aenderungen in der Gewerbeund Industriezone für die Parzellen 345, 346 und 49i) der Gemeinde Wilen bei Wil werden genehmigt. 2. Der Verkehrs- und Baulinienplan 1 : 500 der Gemeinde Wilen wird genehmigt; die Gemeindebehörde wird ersucht,

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den Verkehrsrichtplan bei geeigneter Gelegenheit dieser Planung anzupassen . 3. Der Quartierplan Oberdorf wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gemeindebehörde wird ersucht, im Baubewilligungsverfahren dafür zu sorgen, dass der Einlenker der Oberdorfstrasse in die Steigstrasse übersichtlich bleibt. Nicht in die Genehmigung eingeschlossen wird der Plan "Perimeter-Mehrwertbeiträge''. 4. Durch die Genehmigung des Verkehrs- und Baulinienplans sowie des Quartierplans werden die Baulinien im Gestaltungsplan für den Dorfkern ausser Kraft gesetzt.

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5.

~itteilung

an:

- Ortsvorsteherschaft Wilen bei Wil, 9535 Wilen bei Wil, unter Beilage von je zwei Plänen bzw. Plandossiers mit Senehmigungsverrnerk - Grundbuchamt des Kreises Sirnach, 8370 Sirnach - Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau, Abteilung Leitungsbau, 9320 Arbon - Kantonsforstamt (2fach) - Meliorationsamt - Baudepartement

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- Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung unter Beilage je eines Planes bzw. Plandossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER

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STAATSSCHR~