Dorf
Special-use plan · Pfyn · Repealed Sep 5, 2017
Document
- Number
- 35
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Pfyn
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Aug 23, 2017
- In force since
- Sep 5, 2017
- Repealed
- Sep 5, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. August 2017
Entscheid Nr. 35 0089/2017/DBU/ARE-001
Politische Gemeinde Pfyn Aufhebung Gestaltungsplan Dorf
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 23. Januar 2017 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Dorf' (genehmigt mit RRB Nr. 163 vom 7.2.1989; Planänderung genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 4 vom 2.2.2001) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Pfyn, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 35, 8505 Pfyn, unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Dorf, mit Genehmigungsvermerk (charge) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Dorf, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten .
Erw.ägungen: Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 ersucht der Gemeinderat Pfyn um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans .Dorf". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden , dass das Auflage- µnd Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine 'Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan „Dorf (nachfolgend Gestattun·gsplan) wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 163 am 7. Februar 1989 genehmigt und betrifft den Ort Dettighofen . Dettighofen besteht heute im Wesentlichen aus einem g~wachsenen, identitätsstiftenden Dorfkern, Wohngebieten j üngeren Datums im Nordwesten L!nd -osten sowie kleineren Gewerbearealen im Süden. Vorgärten und parallel zur Strasse respektive zum Hang
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ausgerichtete zwei- bis dreigeschossige Bauten mit Giebeldächern prägen das Ortsbild. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den gesamten südwestlichen , alten Dorfteil von Dettighofen. Dieser Dorfteil ist der Dorfzone zugeordnet und mit einer Gestaltungsptar:ipflicht überlagert. Der rechtskräftige Gestaltungsplan bezweckt, den Charakter des von traditionellen landwirtschaftlichen Bauformen geprägten Dorfbilds und insbesondere der Dachlandschaft zu bewahren . Im Weiteren sind Gestaltungsvorschriften für Um- und Neubauten festgelegt. Im Vordergrund stehen Erhaltung und Umbau der bestehenden Bausubstanz. Schliesslich regelt die P,lanung den Erhalt von für das Ortsbild bedeutenden Freiräumen und Bäumen im Dorfkern sowie die Erschliessung. Die planerische Umsetzung geschieht mittels Mantelbaulinien und Festlegung der Firstrichtung für sämtliche Bauten im Perimeter. Festgelegt sind im Weiteren die befestigten Hofflächen. die Vorgartenbereiche, Bäume und vereinzelt Bereiche für Neubauten. Die Sonderbauvorschriften enthalten überdies Bestimmungen zur Gestaltung und Dimensionierung der Bauten. Im Jahr 2000 erfolgte eine Anpassung des Gestaltungsplans in einem Teilbereich , wobei im nördlichen Bereich des Perimeters einige Mantelbaulinien und Bestimmungen · zur Firstausrichtung angepasst wurden . Diese Gestaltungsplananderung wurde mit'Entscheid Nr. 4 des Departements für Bau und Umwelt am 2. Februar 2001 genehmigt. Der grossflächige Gestaltungsplan zeugt von einer intensiven und sorgfältigen Auseinandersetzung mit den baulichen und landschaftlichen Gegebenheiten im Dorf. Mit seinen Bestimmungen sind aus heutiger Sicht relativ starre Eigentumsbeschränkungen verbunden. Gemäss Ausführung im Planungsbericht wurde die Gemeind.e in jüngerer Zeit vermehrt mit Baugesuchen konfrontiert, welche aufgrund des restriktiv verfassten Gestaltungsplans· nicht genehmigt werden konnten. Im Zuge der inneren Verdichtung unterstützt die Gemeinde jedoch grundsätzlich Bestrebungen zur Umnutzung und Er- · weiterung der bestehenden Bausubstanz im Dorfkern von Dettighofen. In der Folge beschloss der Gemeinderat die Aufhebung des Gestaltungsplans und verwies mit Blick auf das Baureglement auf die Gestaltungsbestimmungen und die Zonenvorschriften in der Dorfzone, die ebenfalls den baustilgerechten Erhalt, die Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz, der Freiräume und der Bepflanzung bezwecken. Bedeutende Bäume sind überdies im Schutzplan verzeichnet, ·der im Jahr 2015 gesamthaft überprüft und überarbeitet wurde. Der. Gemeinderat erachtet diese Instrumente als ausreichend , um die gewünschte Siedlungsqualität im Rahmen von Baugesuchen nach Regelbauweise einzufordern und beurteilt den bestehenden Gestaltungsplan als nicht mehr zeitgemäss. Es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Ordnung . Die überlagerte Gestaltungsplanpflicht soll zudem im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision aufgehoben werden. Dies gilt auch für Ziffer 4.2.2 Abs. 2 des Baureglements, wonach für die Dorfzone in Dettighofen zusätzlich die Vorschriften des nun aufzuhebenden Gestaltungsplans „Dorf' gelten. Die Haltung des Gemeinderats ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch möchten wir
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darauf hinweisen, dass qualitativ hochwertige Freiräume ein wichtiger Bestandteil der Siedlungsentwicklung nach innen bilden. Der Umgang mit den bestehenden Freiräumen ist in der Zonenordnung nicht explizit geregelt. Wir empfehlen daher, die beabsichtigte Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht in Dettighofen nochmals ~rnsthaft zu überprüfen. Die Erhaltung gewisser identitätsstiftender, ortsbildender Elemente ist durchaus im öffentlichen Interesse. Allenfalls könnte ein auf die wesentlichen Elemente abgespeckter Gestaltungsplan oder aber ein Gestaltungs- bzw. Freiraumkonzept, beispielsweise im kommunalen Richtplan, zweckdienlich sein. Bei der Suche nach einem geeigneten Vorgehen bieten die kantonalen Fachstellen ihre Unterstützung an.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent- · scheides einzureichen. Expediert:
28.. AUG. 2017