Zelgli Nord, 1. Etappe
Special-use plan · Altnau · Repealed Nov 27, 2017
Document
- Number
- 228
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 22, 1999
- In force since
- Mar 22, 1999
- Repealed
- Nov 27, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
22. März 1999 Entscheid Nr. 228
Altnau Gestaltungsplan Zelgli Nord
1. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind keine Rekurse hängig. 2. Der mit einer Landumlegung verbundene Gestaltungsplan (GP) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Regelung der Erschliessung des teilweise überbauten Gebietes Zelgli im nördlichen Teil der Gemeinde. Mittlerweile ist der dem GP zugrundeliegende Zonenplan mit Wohn- und Gewerbezone WG2 in der ersten und Wohnzone W2b in der zweiten Bautiefe rechtskräftig geworden (RRB Nr. 910 vom 3. November 1998). Wie im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 6. Juli 1998 erläutert, haben die kantonalen Stellen wegen der damals bereits erfolgten öffentlichen Auflage die Entwürfe nur summarisch vorgeprüft. Aus verschiedenen Gründen hat eine zweite öffentliche Auflage stattgefunden, bei welcher auch die im Bericht enthaltenen Anregungen zum grössten Teil berücksichtigt werden konnten. Die Abteilung Siedlungsentwässerung des Amtes für Umwelt hat nochmals auf ihre Stellungnahme vom 1. April 1998, die dem Vorprüfungsbericht beigelegt war, hingewiesen. Die Gemeindebehörde wird eingeladen, den in diesem Zusammenhang geäusserten Anträgen im Rahmen der weiteren Planung und im Baubewilligungsverfahren die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Die Pläne und die Sonderbauvorschriften des GP sind konsequent unterteilt in einen Plansatz für eine erste Etappe und einen separaten für eine zweite Etappe. Pro Etappe liegt des weiteren je ein Kostenverteiler mit jeweils zwei zugehörigen Beitragsflächenplänen bei den Akten. Auch wenn Kostenverteiler gernäss § 54 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) mit einem GP öffentlich aufgelegt werden, bedürfen sie nicht der Genehmigung durch das DBU. Die genehmigungsbedürftigen Bestandteile der Vorlage entsprechen den Anforderungen von § 33 PBG. Einer Genehmigung steht somit in formeller und materieller Hinsicht nichts entgegen.
22909311500
-2-
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
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1. Der vom Gemeinderat Altnau am 29. September 1998 beschlossene Gestaltungsplan Zelgli Nord, bestehend aus zwei Plansätzen für die 1. resp. 2. Etappe, je mit Sonderbauvorschriften und den Plänen Nrn. 1 - 3, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, 8595 Altnau, unter Beilage eines Dossiers Gestaltungsplan Zelgli Nord, mit den erforderlichen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Deckblätter der Kostenverteiler und der Pläne Nrn. 4 und 5 je für Etappe 1 und Etappe 2), (charge) - Grundbuchamt Altnau - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Dossiers Gestaltungsplan Zelgli Nord mit den erforderlichen Vermerken gernäss Gemeindeexemplar, sowie der Akten
DEPARTEMENT .. R U UND UMWELT
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egierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
23. März 1999