Bären
Special-use plan · Kreuzlingen · Repealed Jul 1, 2018
Document
- Number
- 23
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Kreuzlingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- May 2, 2018
- In force since
- Jul 1, 2018
- Repealed
- Jul 1, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 02. Mai 2018
Entscheid Nr. 23 0019/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan ,Bärenstrasse‘ -Aufhebung Gestaltungsplan ,Bären‘
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 und 21. März 2018 beschlos¬ sene Gestaltungsplan .Bärenstrasse1 wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988) wird genehmigt. .3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan ,Bärenstrasse1 und Aufhebung Gestaltungsplan ,Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988), je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan .Bä¬ renstrasse1 und Aufhebung Gestaltungsplan .Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Im Rahmen der kantonalen Vernehm¬ lassung wurden bezüglich drei Artikeln der Sonderbauvorschriften Vorbehalte ange¬ bracht. Im Anschluss an einen konstruktiven Austausch zwischen den kantonalen Fachstellen und der Bauverwaltung Kreuzlingen hat der Stadtrat Kreuziingen am 21. , März 2018, gestützt auf § 29 Abs. 2 PBG, die Anpassung der drei Artikel der Sonder- v bauvorschriften beschlossen und diese Änderung ebenfalls zur Genehmigung einge¬ reicht.
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Die Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären' und der neue Gestaltungsplan .Bä¬ renstrasse1 wurden mit Bericht vom 25. Juli 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Um¬ welt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
Aufhebung Gestaltungsplan Bären Das von der vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich am Rand des Stadt¬ zentrums von Kreuzlingen südlich des Dreispitzparks und umfasst eine Fläche von circa 8‘200 m2. Das Gebiet ist mehrheitlich bebaut und wird geprägt durch die historische Häusergruppe „Bären“ entlang der Hauptstrasse. Für das betroffene Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan .Bären1 aus dem . Jahre 1988 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988). Dieser entspricht nicht mehr dem ak¬ tuellen Stand der Nutzungsplanung beziehungsweise den heutigen Bedürfnissen. Zu¬ dem haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Gestaitungsplans Bären erheblich geändert. Der Gestaltungsplan Bären wird deshalb aufgehoben und durch den neuen Gestal¬ tungsplan .Bärenstrasse' ersetzt. Der Zweck des aufzuhebenden Gestaltungsplans Bä¬ ren war unter anderem der Erhalt der historischen Häusergruppe „Bären“, welche durch die zwischenzeitliche Unterschutzstellung der betroffenen Bauten anderweitig sicherge¬ stellt wurde. Weitere Ziele, wie die Berücksichtigung der historischen Bauten und die Querverbindung für den Langsamverkehr werden in den neuen Gestaltungsplan über¬ nommen.
Gestaltungsplan Bärenstrasse Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Bä¬ renstrasse eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht.auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine an¬ gemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden und die Anordnung des obersten Geschosses oder des Attikageschosses festgelegt. Mit ent¬ sprechenden Sonderbauvorschriften werden die Bebauungsmöglichkeiten in den ein¬ zelnen Baubereichen definiert. Mit Blick auf die angestrebte Verdichtung wird die ge¬ mäss Regelbauweise zulässige Nutzungsziffer im südlichen, der Wohnzone W 50 zu¬ gehörigen Teilbereich, mit der neu festgelegten Geschossflächenziffer erhöht. Weiter werden die Erschliessung und Parkierung mittels Festlegungen im Situations-. plan und mit Sonderbauvorschriften geregelt. Mit Ausnahme der Besucherparkplätze werden sämtliche Parkfelder unterirdisch angeordnet. Verschiedene Zugänge und eine Wegverbindung für den Langsamverkehr werden ebenfalls geregelt. Mit Bestimmungen
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'in den Sonderbauvorschriften zur Gestaltung, zur Umgebung und zur Bepflanzung soll die Qualität der Überbauung sichergestellt werden. Im Planungsbericht werden die Festlegungen und die damit einhergehenden Qualitäten des Gestaltungsplans erläutert. Aus kantonaler Sicht kann die Qualität des Gestal¬ tungsplans bestätigt werden, wobei das Vorgehen mit den vorangegangenen Überbau¬ ungsstudien und der nachfolgenden Umsetzung im Gestaltungsplan als vorbildlich be¬ zeichnet werden kann. Mit dem Gestaltungsplan Bärenstrasse wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht Ka¬ pitel 7.5 erläutert und. dankenswerterweise in einer Tabelle dargestellt. Mit dem Gestaltungsplan Bärenstrasse wird insbesondere.betreffend der Höhenmasse im Baubereich B deutlich von der Regelbauweise 'abgewichen. Dabei ist zu beachten, dass beim vorliegenden Gestaltungsplan Bärenstrasse direkt durch das Planungsgebiet hindurch die Zonengrenze zwischen der Wohnzone W50 .und Cityzone verläuft und sich die Vorschriften in diesen beiden Zonen teils massiv voneinander unterscheiden, was eine einheitliche Überbauung des Gebietes erschwert. Es ist geplant, dass im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision dieser Massstabssprung behoben wird. . Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass das Bebauungskonzept des Gestaltungsplans einen schlüssigen, auf den gebau¬ ten Kontext abgestimmten Eindruck hinterlässt. Weiter überzeugt im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung die Körnung, die Platzierung und die Massstäblichkeit der Bauten. Zudem sind Dachform und architektonischer Ausdruck gut auf¬ einander abgestimmt. Dementsprechend kann die Erfüllung der erhöhten Anforderun¬ gen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte bezüglich der Sonderbauvor¬ schriften und die Verbesserungsvorschläge zur Qualitätssicherung seitens des Hoch¬ bauamtes wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans berücksichtigt. Drei klei¬ ne Unstimmigkeiten der Sohderbauvorschriften wurden mit der nachgereichten Ände¬ rung des Ge'staltungsplans korrigiert.
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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezo¬ genen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen ange¬ bracht. Die Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären1 und der neue Gestaltungsplan ,Bärenstrasse1 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt wer¬ den.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- 7. MAI 2018
10140-S-1.pdf
Kanton Thurgau Stadt Kreuzlingen
Aufhebung Gestaltungsplan ,,Bären" (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988)
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Vom Stadtrat erlassen am:
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vom:·······"'-1. DEZ. 2017
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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
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Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am:
vom:
1z. JUNI 2018
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auf den:
• 1. JULI 2018
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD