Untere Grüneck I Weberdörfli
Special-use plan · Muellheim
Document
- Number
- 32
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Muellheim
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 20, 2018
- In force since
- Jul 10, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Juni 2018
Entscheid Nr. 32 0145/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Müllheim - Gestaltungsplan „Untere Grüneck I Weberdörfli“ - Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ - Aufhebung Gestaltungsplan „Untere Grüneck“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: . 1. Der vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 und am 20. April 2015 be¬ schlossene Gestaltungsplan.„Untere Grüneck I Weberdörfli“ wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 und am 2. Mai 2016 be¬ schlossene Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Müllheim am 23. September 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans. „Untere Grüneck“ (RRB Nr. 987 vom 30.6.1987) wird geneh¬ migt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Müllheim, Frauenfelderstrasse 4, 8555 Müllheim, unter Beilage von drei Planungsdossiers, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt . - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Planungsdossier, mit Ge¬ nehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
Thurgau 2/5
Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 ersucht die Politische Gemeinde Müllheim um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Im Rahmen der kantonalen Vernehmlas¬ sung wurden bezüglich der Sonderbauvorschriften sowie der Siedlungsgestaltung im Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ Vorbehalte angebracht. Am 5. Januar 2016 fand ein Austausch zwischen Gemeinde, Planer und kantonalen Fachstellen statt. In der Folge wurde die Vorlage überarbeitet und am 3. Mai 2017 erneut zur Genehmigung eingereicht. In Ergänzung wurden am 17. Oktober 2017 ein Lärmnachweis zugestellt und mit Gemeinderatsbeschlüss vom 13. November 2017 die Sonderbauvorschriften nochmals angepasst. Die beim Departement für Bau und Umwelt eingegangenen Re¬ kurse wurden am 9. April 2018 zurückgezogen. Aufhebung Gestaltungsplan „Untere Grüneck“ Das von der.vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich südwestlich und etwas abgesetzt von Müllheim. Es umfasst im westlichen Teil die historisch wertvolle Arbeiter¬ siedlung zur Textilfabrik aus dem 19. Jahrhundert und im östlichen Teil modernere Überbauungen aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie eine unüberbaute Fläche im Nordosten. Das ehemalige Industrie-Ensemble „Untere Grüneck“ ist im ISOSInventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gebiet der Dorfzone untere Grüneck (DuG) zugeordnet. Der zur Aufhebung vorgesehene Gestaltungsplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 987 vom 30. Juni 1987 genehmigt. Die Planung bezweckte den Erhalt der historisch wertvollen Arbeitersiedlung sowie die Erschliessung unüberbauter Grundstücke. Der Gestaltungsplan entspricht teilweise nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Zudem wurden mancherorts bauliche Situationen geschaffen, die mit den Vorgaben des Ge¬ staltungsplans nicht in Übereinstimmung stehen. Die noch freien Bauflächen sollen nun für eine zweckmässige Bebauung nach neuen Erkenntnissen des Siedlungsbaus und eines sparsamen Umgangs mit Boden genutzt werden können. Um dies zu erreichen und den Schutz der Arbeitersiedlung dennoch gewährleisten zu können, soll der Gestal¬ tungsplan „Untere Grüneck“ aufgehoben und durch die beiden Gestaltungspläne „Unte¬ re Grüneck I Weberdörfli“ sowie „Untere Grüneck II“ ersetzt und an die neuen gesetzli¬ chen Grundlagen angepasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen Planungsinhalte wurde das Planungsgebiet neu auf zwei separate Pläne aufgeteilt. Gestaltungsplan „Untere Grüneck l Weberdörfli“ Der Gestaltungsplan „Untere Grüneck I Weberdörfli“ umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500, die Sonderbauvorschriften (SBV) und die Farbkarte. Der Planungsbericht dient der Information. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan den Schutz des Gesamterschei-
Thurgau 3/5
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nungsbildes der Arbeitersiedlung, die Regelung von verträglichen baulichen Entwick¬ lungsmöglichkeiten und Renovationsmassnahmen sowie die Gewährleistung einer öko¬ logisch wertvollen Freiraumgestaltung und Durchgrünung. Um diese Ziele zu erreichen, werden die historisch wertvollen Hauptbauten im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) unter Schutz gestellt, Baubereiche sowie Gestaltungsvorschriften erlassen und Vorgaben zur Aussenraumgestaltung und Einfriedung festgesetzt. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbäuweise abgewichen. Die Abweichungen sind im Planungsbericht aufgelistet und orientieren sich primär am Bestand der geschützten Bauten. Die Gestaltungsvorschriften basieren auf einer archi¬ tektonischen Analyse und Zuordnungen der verschiedenen Bauformen. Mit den fein ab¬ gestimmten, umfassenden Sonderbauvorschriften kann den hohen Erhaltungszielen der Arbeitersiedlung entsprochen werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach-. stellen keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Gestaltungsplan Untere Grüneck II Der Gestaltungsplan „Untere Grüneck II“ umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Information dienen der Planungsbericht und das Lärmgutachten. Der Planungsperimeter erstreckt sich über den östlichen Siedlungsrand der Grüneck und das Areal um die geschützte Fabrikan¬ tenvilla. Mit Ausnahme des nördlichen Bereichs ist das Gebiet bebaut. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sollen insbesondere die Voraussetzungen für ei¬ ne ortsverträgliche Bebauung der unbebauten Grundstücke geschaffen werden. Ge¬ mäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine gute ortsbauliche und architektoni¬ sche Einbindung des Entwicklungsgebiets in das sensible Umfeld der Arbeitersiedlung. Insbesondere sollen eine zurückhaltende Verkehrserschliessung, attraktive Verbindun¬ gen für den Langsamverkehr, eine nachhaltige Wohnüberbauung mit überdurchschnitt¬ licher architektonischer Gestaltung sowie eine ortsgerechte Freiraumgestaltung und Durchgrünung unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit dem Boden er¬ reicht werden. Um die Ziele bestmöglich umzusetzen, wurden verschiedene Bebau¬ ungsvarianten eruiert. Als Bestvariante wurde die Bebauung mit sieben relativ grossvolumigen Baukörpern ausgewählt, welche so angeordnet sind, dass sich in Analogie zur historischen Nachbarschaft grössere Umgebungsflächen ergeben, die sich von der Ar¬ beitersiedlung durch einen Grünstreifen absetzen und sich mit der Landschaft verzah¬ nen. Hierzu werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden (Art. 11,12 SBV) und Gestal¬ tungsvorschriften für die Bauten und ihre Umgebung festgesetzt (Art. 13, 14, 18-20 SBV). Für die unüberbauten Grundstücke im nördlichen Teil (Baubereiche 1 und 2) ist die Parkierung in einer Tiefgarage vorgesehen (Art. 4 SBV). Neubauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen (Art. 17 SBV). Mit Blick auf die angestrebte bauliche Ver-
Thurgau Alb
dichtung wird die gemäss Regelbauweise zulässige Nutzungsziffer mit der neu festge¬ legten Geschossflächenziffer in den Baubereichen 1 und 2 erhöht. Auch in der Höhen¬ entwicklung wird von der Regelbauweise abgewichen (Art. 12 SBV). Abweichungen von der Regelbauweise sind in einem Gestaltungplan gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauwei¬ se werden im Planungsbericht in Kapitel 5.1 erläutert. Aus kantonaler Sicht kann unter Berücksichtigung der mit Beschluss des Gemeinderats vom 13. November 2017 ange¬ passten Sonderbauvorschriften, welche die Gestaltung der Dachaufbauten und der Hauptdachfläche betreffen (Art. 14, 16 SBV), die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG unter Abwägung sämtlicher Interessen knapp bejaht werden. Nach wie vor sind insbesondere die Regelungen für die Umgebuhgsgestaltung eher dürftig. Um auch tatsächlich eine überdurchschnittliche architektonische Gestaltung (Art. 2 SBV) der Überbauung und einen attraktiven Aussenraum sicherzustellen, wird die Gemeinde im Rahmen des Baugesuchsverfahrens entsprechend gefordert sein. Wir weisen darauf hin, dass die noch nicht bebauten Flächen (Baubereich 1 und 2) ge¬ mäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) im Mischsystem bei einem Abflussbeiwert von 0,35 zu entwässern sind. Um den im GEP ausgewiesenen Kapazitätsengpässen der bestehenden Kanalisation entgegenzuwirken, kann allenfalls eine Retention, wie dies in den Projektunterlagen beschrieben ist, in Betracht gezogen werden. Auswirkun¬ gen auf die Kanalisation sind aufzuzeigen und der GEP innert Jahresfrist anzupassen. Überdies liegen beide Gestaltungspläne im Gewässerschutzbereich Au und im Grund¬ wassergebiet. Die vorgesehene Tiefgarage und mögliche Untergeschosse können teil¬ weise ins Grundwasser zu liegen kommen. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverördnung (GSchV; SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen so¬ wie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Be-willigung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV GSchG; RB 814.211). Aus kantonaler Sicht ist der Einbau ins Grundwasser grundsätzlich denkbar. Die technische Realisierbarkeit der Tiefgarage kann mit den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens sind folgende Unterlagen erforderlich: Hydrogeologisches Gutachten, Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen, Gebäudekoten und Aus¬ hubtiefen, Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die Einbauten ins Grundwas¬ ser, Nachweis Durchflusskapazität, Baugruben- und Absenkungskonzept, berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung. Im Hinblick auf die Wasserversorgung ist zu beachten, dass die Ringleitung „Platahenweg“ im Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP; genehmigt mit DBU-Entscheid vom 5.6.2008) nicht vorgesehen ist. Die Wasserversorgung,- insbesondere das Lei¬ tungsnetz, muss so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verweilzeit des Wassers möglichst minimiert und somit eine Stagnation verhindert wird. Auf einen aus-
Thurgau 5/5
reichenden Wasseraustausch im Netz ist aus hygienischen Gründen zu achten. Das vorhandene Netz ist für den Brandfall ausgelegt, für die Trink- und Brauchwasserver¬ sorgung aber grundsätzlich überdimensioniert. Auch aus wirtschaftlichen Überlegungen sind neue Haupt- und Versorgungsleitungen nur aus hydraulischen Gründen zu erstel¬ len. Da die Ringleitung „Platanenweg“ nicht dem GWP entspricht und im Planungsbe¬ richt die hydraulische Notwendigkeit nicht nachgewiesen wurde, kann das Feuerschutz¬ amt Subventionsbeiträge kürzen oder gar Subventionsgesuche gänzlich ablehnen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung aufgekommene Vorbehalte in rechtlicher und gestalterischer Hinsicht konnten geklärt und mit.nachgereichten Ände¬ rungen und Ergänzungen korrigiert werden. Der Gestaltungsplan erfüllt nun die Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. .ent für Bau und Umwelt ^tsrhentschefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
25. JUNI 2018
9441-S-1.pdf
Gemeinde Müllheim OEREB09441
Sonderbauvorschriften
Gestaltungsplan Untere Grüneck I Weberdörfli inkl. Unterschutzstellung von 32 Kulturobjekten gemäss § 10 NHG Vom Gemeinderat erlassen am 23. September 2014 Änderung vom Gemeinderat erlassen am 20. April 2015 | 2. Mai 2016 ;meindepräsident
Der Gemeindeschreiber
1. Öffentliche Auflage: 26. September 2014 -16. Oktober 2014 2. Öffentliche Auflage: 24. April 2015 -13. Mai 2015 3. Öffentliche Auflage: 13. Mai 2016 - 2. Juni 2016
Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG mit erster Auflage unterstellt. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.
3 2.
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
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ZG*<S
KANTON THURGAU _DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
3
Das Anbringen von Antennenanlagen und Parabolantennen an den Hauptgebäu¬
den ist nicht zulässig. Antennenanlagen und Parabolantennen sind so zu platzieren, dass diese die Erscheinung des Siedlungsbildes optisch nicht beeinträchtigen. Die Gestaltung der Gebäude muss sich an den jeweiligen ursprünglichen Bautypen
_
Art. 7 Baubereiche A-C
orientieren. Dabei sind die speziellen Gestaltungsvorschriften pro Bautypus einzuhal¬ ten.
Art. 8 Baubereiche D
’ Die Gebäude sind auf einem rechteckigen Grundriss zu entwickeln. Die Fassaden dürfen keine über die Hauptfassadenlinie auskragenden Bauteile aufweisen und sind mit wenigen Material- und Farbwechseln zu gestalten. 2 Dachaufbauten sind als Gauben mit symmetrischer Dachneigung oder Schlepp¬ dach auszubilden. Dachaufbauten sind pro Dachseite gleich zu gestalten. 3 Glänzende und reflektierende Fassadenverkleidungen und Dacheindeckungen so¬ wie engobierte Dachziegel sind nicht gestattet.
Art. 9 Baubereich E
Es ist eine Hauptbaute mit einer traufseitigen Fassadenhöhe von maximal 4.50 m und einer Gesamthöhe von maximal 7.50 m zugelassen. Diese ist als einfache Bau¬ körper auf einem rechteckigen Grundriss zu entwickeln.
Art. 70 Baubereiche untergeordneter Gebäudeteile
'
In diesen Baubereichen sind nur eingeschossige, an den Hauptbau angebaute Ge-
bäudeteile zulässig, welche Haupt- und Nebennutzflächen enthalten dürfen. Die zu¬ gelassene maximale Fassadehöhe beträgt 2.90 m und die maximale Gesamthöhe 4.00 m. 2 Der untergeordnete Gebäudeteil darf maximal eingeschossig sein und ist seitlich an das Hauptgebäude anzubauen. Die Ausgestaltung hat sich an die Gestaltung der Hauptbaute anzulehnen. 3 Der Gebäudeteil ist mit einem einseitig geneigten, zum Hauptgebäude ansteigen¬ den Pultdach zu versehen. Eine Verlängerung der Hauptdachfläche ist nicht zulässig. Nur im Falle einer Hauptnutzung ist ein Flachdach zulässig. Dieses darf als Terrasse genutzt werden. Dabei ist die Brüstung als filigranes, durchsichtiges Metallgeländer auszubilden und darf der Fassadenlinie des untergeordneten Gebäudeteils nicht vor¬ springen.
Art. n
Baubereich Nebenbauten
'
Es sind ausschliesslich Bauten mit Nebennutzflächen, symmetrischem Sattel- oder
Flachdach und einer maximalen Grundfläche von je 60 m2 zugelassen. Die zugelasse¬ ne maximale traufseitige Fassadehöhe beträgt 2.50 m und die maximale Gesamthö¬ he 5.00 m. Innerhalb der Baubereiche ist ein Gebäudeabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. 2 Als Materialien sind ausschliesslich Verputz, Holz und Glas zu verwenden. Gara¬ gentore können in Metall ausgeführt werden.
Art. 12 Regelmasse Hauptbauten
Das Mass der Nutzung wird über die maximale Ausdehnung der Gebäudekubatur de¬ finiert. Es kommt keine Nutzungsziffer zur Anwendung. Sofern dem Schutzziel ent¬ sprochen wird, sind folgende Höchstmasse zulässig:
Art. 73 Farbkarte
Baubereiche
A
B
C
D
Fassadenhöhe (Fh)
4.50 m
Gesamthöhe (h)
7.50 m
6.50 m 10.50 m
5.00 m 8.00 m
7.50 m 12.00 m
Für sämtliche Bauteile der Gebäudehüllen ist die Farbkarte verbindlich. Dabei sind folgende Grundregeln einzuhalten: a) Die verputzte Fassade ist heller als der Sockel; b)
Die Fensterlaibungen nehmen im verputzten Fassadenteil die Farbe des Sockels auf;
c)
Fassade und Dachuntersicht erhalten dieselbe Farbe;
Sonderbauvorschriften
Gestaltungsplan «Untere Grüneck I» Weberdörfli
I.
Allgemeines
Art. 7 Geltungsbereich
' Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan, den Sonderbauvorschriften, der Farbkarte vom i6. Juli 2014 und dem Planungsbericht. 2 Die in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie die Farbkarte gemäss Art 13 sind für den bezeichneten Geltungsbereich allgemein verbindlich. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.
Art. 2
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt den Schutz des Gesamterscheinungsbildes der Arbei¬ tersiedlung. Ergänzend zur Regelung der Verkehrserschliessung und der Bebauung sind folgende Ziele besonders zu beachten: a)
Wahren des Gesamterscheinungsbildes der Arbeitersiedlung beim Sicherstellen verträglicher baulicher Entwicklungsmöglichkeiten und Renovationsmassnah¬ men;
II.
Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsstrassen
b)
Gewährleisten einer zurückhaltenden, internen Verkehrserschliessung;
c)
Ortsbaulich sowie ökologisch wertvolle Freiraumgestaltung und Durchgrünung.
Die bestehende Erschliessungsstrasse Sangiweg ist innerhalb des Geltungsbereiches mit einem Strassenprojekt und auf eine Fahrbahnbreite von 4.50 m auszubauen.
Art. 4 PrivateZufahrts- und Er-
1
schliessungsßächen
Erschliessung der Parzelle dienen: Wege, Grundstücks- und Garagenzufahrten, Ran¬
Innerhalb der bezeichneten Flächen sind folgende Nutzungen zulässig, welche der
gierflächen sowie oberirdische Abstellplätze. 2 Die Erschliessungsflächen sind sickerfähig auszubilden. Miteinander verbundene Erschliessungsflächen für mehrere Grundstücke sind mit gleicher Oberfläche auszu¬ bilden. 3 Ab den öffentlichen Strassen ist pro Parzelle jeweils nur eine Zu- und Wegfahrt zu¬ lässig, welche eine Breite von maximal 3.50 m nicht überschreiten darf
III.
Bebauung
Art. 5 Erhaltenswerte
1
Kulturobjekte
jekte nach § 10 NHG. Sie sind in ihrer Kubatur und in ihrem Erscheinungsbild zu erhal¬
Die bestehenden 32 Hauptbauten innerhalb des Geltungsbereiches sind Schutzob¬
ten und dürfen nicht abgebrochen werden. 2 Bei einem Ersatzbau durch Elementarschaden ist das Gebäude unter Einhaltung der Sonderbauvorschriften, baugleich, nach aktuellem Stand der Technik wiederher¬ zustellen. Dabei darf die historische Fassadenflucht konstruktionsbedingt bis maxi¬ mal 0.30 m überschritten werden.
Art. 6 Baubereiche allgemein
' Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung. Die Baubereiche A-C'dürfen nur nordseitig mit einem untergeordne¬ ten Anbau überschritten werden. Dieser darf bei den Baubereichen A und C eine ma¬ ximale Grundfläche von 3 m2 und bei den Baubereichen B eine maximale Grundfläche von 6 m2 aufweisen. 2 Es sind nur symmetrische Satteldächer mit 35° bis 40° Neigung zulässig, welche der vorgeschriebenen Hauptfirstrichtung folgen. Technisch bedingte Dachaufbauten sind gut in die Dachgestaltung zu integrieren. Diese dürfen die maximal zulässige Gesamthöhe konstruktionsbedingt überschreiten, sofern sie architektonisch gut ein¬ gebunden sind.
d)
IV.
Grün- und Freiräume
Art. 74 Bepßanzung
3 more articles
Art. 75 Privater Aussenraum
Bretterschirm und Dachsparren haben dieselbe Farbe;
e)
Anbauten und Eingänge sind farblich den Bretterschirmen anzupassen;
f)
Ton-in-Ton-Farbklänge sind zu vermeiden.
Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucherarten zu pflanzen. 1
In den bezeichneten Bereichen sind privat genutzte Aussenräume wie Gärten, of¬
fene Sitzplätze und dergleichen zulässig. 2 Die bestehenden Vorgärten entlang der öffentlichen Strassen sind zu erhalten und wo siefehlen im Rahmen von grösseren baulichen Änderungen zu ergänzen.
Art. 76 Einfriedungen
1
Die Grundstücke sind mit Ausnahme im Bereich der Zu- und Wegfahrten gegen¬
über den öffentlichen Strassen einzufrieden. 2
Einfriedungen sind nur in folgenden Formen zulässig: a)
Laubhecken mit einer maximalen Höhe von 1.60 m;
b)
Vertikal gegliederte Holzzäune mit einer maximalen Höhe von 1.20 m;
c)
Holz- und filigrane Metallzäune mit vertikaler Gliederung auf niedrigem Mauer¬ sockel von maximal 0.40 m mit einer maximalen Gesamthöhe von 1.20 m.
447:5l9:l7:04_SBV:SBV_lj70428_komplett.docx
Art. 7 Spezielle Gestaltungsvorschriften für die Baubereiche A - C
Baubereiche
A
Fassaden und Materialien
a)
2
b)
c)
d)
B Die Fassaden sind in einheitlichem Material auszubilden. Die
a)
C
Die Fassaden sind in einheitlichem Material auszubilden. Die
Holzverschalungen sind nur mit vertikaler Ausrichtung oder als
Holzverschalungen sind nur mit vertikaler Ausrichtung oder als
Schindeln zulässig.
Schindeln zulässig.
a)
Der Erdgeschossbereich ist zu verputzen. Dabei ist der Sockelbereich vorstehend in Rauhputz auszubilden.
b)
Die Giebelflächen sowie der umlaufende Kniestockbereich sind mit
Es ist ein niedriger Sockelbereich von max. 40 cm vorzusehen,
Holz in vertikaler Ausrichtung zu verschalen, die Fugen sind dabei mit
welcher materiell und / oder farblich von dem Hauptmaterial
schmalen Deckleisten zu versehen. Die Holzverschalung ist farbig zu
abgesetzt ist.
lasieren oder zu lackieren.
Die traufseitige symmetrische Fassadengliederung, mit Ausnah¬
c)
Die Gliederung der Giebelfassaden ist symmetrisch mit drei Fenster¬
me der Eingangsvorbauten, ist zu erhalten.
öffnungen im Erdgeschoss, respektive mit zwei Fenstern und einem
Die Einhausung des Eingangsbereichs ist materiell auf das
mittig angeordneten Eingangsbereich und zwei Fensteröffnungen im
Hauptgebäude abzustimmen und muss hinsichtlich ihrer
Giebel des Dachgeschosses, zu erhalten.
Dimension dem historischen Vorbild entsprechen.
d)
Die Einhausung des Eingangsbereichs ist materiell auf das Hauptgebäude abzustimmen und muss hinsichtlich ihrer Dimension dem historischen Vorbild entsprechen.
2
Dachgestaltung und Gauben
a)
Die Dächer sind mit nicht engobierten Tonziegeln einzudecken.
b)
Pro Dachseite ist ein mittig angeordneter Zwerchgiebel vorzu-
b)
sehen, so dass ein Kreuzfirst entsteht. Dieser darf maximal über
c)
Südseitig ist pro Doppelhaushälfte eine mittig angeordnete Sattel-
b)
Auf der dem Webereiweg abgewandten Dachseite sind entweder
dachgaube zulässig. Diese darf maximal über 1/3 der Länge der hal¬
eine mittig angeordnete Satteldachgaube, dessen Länge über maxi¬
1/3 der Länge der Dachseite verfügen.
ben Dachseite verfügen. Gauben sind symmetrisch auszubilden und
mal 1/3 der Länge der Dachseite verfügen darf oder maximal zwei
Der Kniestock darf um maximal 0.40 m erhöht werden, sofern
anzuordnen.
Dachflächenfenster mit einer Maximalfläche von jeweils 0.30 m?
Nordseitig sind pro Dachseite maximal zwei Dachflächenfenster mit
Lichtfläche, zulässig.
die Traufe, der First sowie der Zwerchgiebel in gleicher Proportion erhöht werden und die maximale Gesamthöhe eingehalten
c)
einer Maximalfläche von jeweils 0.30 m2 Lichtfläche zulässig.
c)
Auf der dem Webereiweg zugewandten Seite sind pro Dachseite ma¬
wird. Dabei darf der Zwerchgiebel zur Beibehaltung der
ximal zwei Dachflächenfenster mit einer Maximalfläche von jeweils
Proportionen zum Hauptdach um maximal 0.30 m verbreitert
0.30 m2 Lichtfläche zulässig.
werden.
3
Fenster und Türen
d)
Dachflächenfenster sind nicht zulässig.
a)
Fenster sind als stehende Formate mit mindestens einer mittig angeordneten Teilung vorzusehen. Die Fensterrahmen sind in Holz auszubilden.
b)
Die Fensteröffnungen sind in der Fassade mit umlaufenden Putzrahmen und Laibungen abzusetzen und mit Läden zu versehen. Im Fall einer Nachisolation der Fassaden sind die Fenster nach aussen mitzuversetzen, so dass deren Laibungen wieder über den historischen Rücksprung verfügen.
c)
Systemskizze
Eingangstüren sind ausschliesslich in Holz mit untergeordneten Fensteröffnungen zulässig. Die historischen Haustüren sind als authentische Originalbauteile zu erhalten.
Bestand:
9441-S-2.pdf
Gemeinde Müllheim OEREB09441
Farbkarte
Gestaltungsplan Untere Grüneck I Weberdörfli Vom Gemeinderat erlassen am 23. September 2014 Der^ösrneiadePräsident
Der Gemeindeschreiber
1. Öffentliche Auflage: 26. September 2014 -16. Oktober 2J«4
Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG mit erster Auflage unterstellt. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am
2^-^
22 KANTON THURGAU _ DEPARTEMENT Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD Mit Entscheid Nr.
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Umfang: - Farbpalette - Farbkarte «Werkzeug» zum erzeugen eines Farbklangs - vorliegende Dokumentation inkl. Farbcodierung
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HAUS DER FARBE
FARBGESTALTUNG IN DER SIEDLUNG GRÜNECK IN MÜLLHEIM VORGEHEN In einem ersten Schritt wurde die vorhandene Farbigkeit aufgenommen. Bei jedem Haus wurden die einzelnen Bauteile erfasst und die Farben notiert. Danach wurde auf dem Ateliertisch die gesamte Farbigkeit ausgebreitet. Jedes Haus wurde auf einem abstrahierten Plan der Siedlung einzeln ausgelegt. Anhand der Farbmuster konnte festgestellt werden, dass die kleine Siedlung - trotz einiger ohne Liebe zum Vorhandenen durchgeführten Renovationen - bestens in den Farbraum Thurgau passt. Viele der vorhandenen Farbkarten von Steckborn, Lustdorf und Zielschlacht konnten für die Auslegeordnung verwendet werden. In einem zweiten Schritt wurden die wichtigsten Farben Haus für Haus aneinandergereiht und nebeneinander gelegt. Schon in dieser Phase konnte man relativ gut erkennen, welche Farben aus dem gemeinsamen Farbkanon herausfallen. Im nächsten Schritt wurden Gruppen aus den einzelnen Bauteilen gebildet. Nun wurde innerhalb der einzelnen Gruppen gearbeitet. Farbtöne, die unangenehm auffielen, wurden herausgenommen, so dass sich nach und nach ein harmonisches Bild ergab. Dieses wurde mit passenden Farbtönen erweitert, um die vielfältigen Möglichkeiten aufzuzeigen, die mit der historischen Farbgebung übereinstimmen können. Die meisten der .neuen’ Farben stammen aus der Farbwelt des Kantons Thurgau, nur wenige wurden neu gemischt. Es wurde sehr darauf geachtet, dass die gewählten Farben mit historischen Farbmitteln hergestellt werden könnten, z.B. Kalkputz für die Fassaden und Ölfarben für die Holzbauteile.
EMPFEHLUNG FÜR NEUBAUTEN: Für die Farbgebung der Neubauten empfehlen wir die Erarbeitung einer eigenen Farbkarte, die von der Farbigkeit der Bretterschirme und allenfalls der Sockel ausgeht. Nicht alle Bauten sollten die gleiche Farbe erhalten und es sollte eher kleinteilig gearbeitet werden.
ANSPRECHPARTNER: Amt für Denkmalpflege TG: Stephan Kraus: [email protected] / 058 345 67 04 Haus der Farbe, Zürich: Eva Leuba: [email protected] / 044 493 40 93 Zürich, 25.3.2014
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HAUS DER FARBE
FARBGESTALTUNG IN DER SIEDLUNG GRÜNECK IN MÜLLHEIM Für jeden Bauteil steht eine Farbpalette zur Auswahl. Der Farbklang für ein Haus ist aus den vorhandenen Farben frei wählbar. Beginnen Sie beim Auslegen der Farbkarten mit der Fassade oder dem Bretterschirm
SECHS GRUNDREGELN SIND EINZUHALTEN: - Die verputzte Fassade ist heller als der Sockel. - Die Fensterlaibungen nehmen im verputzten Fassadenteil die Farbe des Sockels auf. - Fassade und Dachuntersicht erhalten dieselbe Farbe (Dachuntersichten ev. etwas heller). - Bretterschirm und Dachsparren haben dieselbe Farbe (Dachsparren ev. etwas bunter). - Anbauten und Eingänge sind farblich den Bretterschirmen anzupassen. - Ton in Ton Farbklänge sind zu vermeiden.
BEMERKUNGEN ZUR UMSETZUNG UND EMPFEHLUNGEN: Bei der Ausführung der Fassadengestaltung ist zusätzlich folgendes zu beachten: - Im Bretterschirmteil übernehmen die Fensterlaibungen die Farbe des Bretterschirms. - Stirnbretter übernehmen in der Regel die Farbe des Bretterschirms, können aber auch mit einer anderen Farbe ausgezeichnet werden - Es ist wünschenswert, dass für die Fensterrahmen wieder vermehrt Holzfarbtöne verwendet werden. - Für den Sockel ist ein gröberer Verputz zu wählen als für die Fassade. Bei Häusern ohne Sockel sollte dieser bei einer Renovation wieder hergestellt werden - Häuser ohne Bretterschirm können generell eine dunklere Fassadenfarbe als Häuser mit Bretterschirm bekommen. Die grossen Fassadenkarten sind nur für Häuser ohne Bretterschirm.Auch hier gilt, dass der Sockel dunkler sein muss als die Fassade - Bei der Verwendung von Faserzement (Eternit) ist das Bild der geschindelten Fassade anzustreben (kleinteilige Platten, überlappend und versetzt montiert).
ANSPRECHPARTNER: Amt für Denkmalpflege TG: Stephan Kraus: [email protected] / 058 345 67 04 Haus der Farbe, Zürich: Eva Leuba: [email protected] / 044 493 40 93 Zürich, 25.3.2014
Farbkarten Siedlung Grüneck, Müllheim: Farbcodes
I Sockel
G Laibung
Ii I2 I3 14 I5 I6 I7 18 I9 I IO 111 I 12 113 114 115
Gi G2 g3 G4 G5 G6 G7 G8 G9 G io G ii G 12 Gis G14 Gis
H Fassade
F C Unter¬ Fenster¬ sicht rahmen
H IQ Hl8
F3
i/3 D Bretter¬ schirm
B DachSparren
B 22
B 23
B 24 B 2s Hi H2 H3 H4 H5 H6 Hy H8 H9 H io H ll H 12 H 13 H14
Ci C2 C3 C4 G5 C6 Cy C8 C9 C 10 Cu C 12 Cl.3 C 14
f4
E Fenster¬ läden
A Dach
Codierung KEIM NS S189 KEIM NS liy KEIM S195 (AUFHELLEN) KEIM 94yi (ABDUNKELN) KEIM 9526 (VERGRAUEN) KEIM NS S199 KEIM HIST. 50010 KEIM NS S115 KEIM 93oy KEIM S113 (VERGRAUEN) KEIM 9304 (WENIGER GRAU) KEIM 9546 KEIM NS Siss KEIM 9285 (ABDUNKELN) KEIM 9523 KEIM 9213 (UMBRA HINZUFÜGEN) KEIM 9556 KEIM 9396 KEIM 9294 KEIM 9312 KEIM 903y (VERGRAUEN) KEIM 9095 (VERGRAUEN) KEIM 9395 KEIM 9253 KEIM 9095 KEIM 9413 KEIM 9592 (AUFHELLEN) KEIM 9251 KEIM 9531
Farbkarten Siedlung Grüneck, Müllheim: Farbcodes
I Sockel
GFlb
C H Fassade Untersicht F F-rahm His H16 H 17 H 20 H21 H22
C15 C16 C17 C 20 C 21 C 22 C23 C 24 C25
2/3
DBrschirm
B D-Sparr E F-läden A Dach
D 20 D 21
B 20 B 21
D4
B4
D7
B7
Dl D2 D3 d5 D6 D8 Dg D 10 Dil D 12 D 13 D 14 D 15 D16 D 17 D18
Bl B2 B3 B5 B6 B8 Bg B 10 Bll B 12 B13 B 14 B 15 B16 B 17 B18
F6 Fi F2 F5 F7 F8
A4 A2
Codierung KEIM gss2 KEIM NS 11g KEIM g47i GEALTERTES HOLZ, GEALTERTES HOLZ, RAL 8017 HOLZ KEIM g870 RAL gooi KEIM g475 NCS 6020-Y30R NCS 4030-Y60R NCS 6005-Y50R NCS 4030-Y20R NCS 5030-Y40R NCS 4005-Y20R NCS 3020-Y15R NCS 3010-G70Y NCS 400S-G50Y NCS SOOB-Y20R NCS 3010-G NCS 5040-Y80R NCS 4005-Y50R NCS 4010-Y10R NCS 3005-G80Y NCS 5010-G50Y NCS 4S02-G NCS 6005-Y50R NCS 3020-GgoY NCS 5005-Y20R NCS 5010-Y70R
Farbkarten Siedlung Grüneck, Müllheim: Farbcodes
I Sockel
GFlb
C H Fassade Untersicht F F-rahm
3/3
DBrschirm D 19
B D-Sparr E F-läden ADach
Codierung
B 19 B26 B 27 B28 B29
NCS asoo-Y NCS 2040-Y30R NCS 6020-Y20R NCS 7010-Y50R NCS 8010-G50Y NCS 4030-G70Y NCS 5040-R NCS 5540-G NCS 5030-G NCS 7020-G70Y NCS 40.SO-Y80R NCS 4020-G70Y NCS S040-G10Y RAL 600s NCS 4050-Y90R NCS S020-G90Y NCS 7020-GsoY NCS 4050-Y50R NCS 7020-G30Y NCS 6060-B50G RAL 6017 NCS 8010-G10Y NCS 5020-GsoY KEIM 9007 DACHZIEGEL DACHZIEGEL
Ai A6 Ei E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 Eil E 12 Eia E 14 Eis E16 E 17 E18 A3 A5 A7
Legal bases
RB 450.1 · TG NHG · Cantonal
RB 450.11 · TG NHV · Cantonal
SR 451 · NHG · Federal
SR 451.1 · NHV · Federal