Gass u. Murgtal
Special-use plan · Matzingen
Document
- Number
- 40
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Matzingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Jul 5, 2018
- In force since
- Sep 1, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Matzingen with its building zones.Open the full map
Files
10274-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 5. Juli 2018
Entscheid Nr. 40 0105/2018DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen Verkehrs- und Baulinienplan, Teil A, Ortsteile Matzingen und Gass: Änderung St. Gallerstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 21. März und am 2. Mai 2018 beschlossene Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans „Teil A, Ortsteil Matzingen und Gass“ (RRB Nr. 2078 vom 03.12.1985) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3 + 5, 9548 Matzingen, unter Beilage von vier Dossiers der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans, je mit Genehmi¬ gungsvermerk (A-Post Plus) - Büro M. Nägeli, Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld - Frauenfeld-Wil-Bahn AG, Infrastruktur, St. Gallerstr. 53, Postfach, 9102 Herisau - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Ver¬ kehrs- und Baulinienplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersucht die Politische Gemeinde Matzingen um Ge¬ nehmigung der Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans „Teil A, Ortsteile Matzingen und Gass“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Um¬ welt sind gegen die Änderung des Verkehrs- und Baulinienplanes keine Rekurse hän¬ gigDie Änderung des Verkehrs- und Baulinienplans betrifft die Parzellen Nrn. 210, 211, 212, 213 und 1005 entlang der St. Gallerstrasse an der südlichen Dorfeinfahrt von Matzingen. Im genannten Perimeter sichert der Plan, welcher mit Regierungsratsbe¬ schluss Nr. 2078 vom 3. Dezember 1985 genehmigt wurde, den Strassenraum zur St. Gallerstrasse und zur Hardstrasse, respektive zum Trassee der Frauenfeld-WilBahn.
Thurgau 2/2
Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, plant die Gemeinde auf Parzelle Nr. 213 den Bau eines Werkhofs. Die rechtskräftigen Baulinien verhindern eine optimale bauliche Lösung, welche im Rahmen eines Architekturwettbewerbs erkoren wurde. Um planungsrechtliche Probleme zu vermeiden, soll die Baulinie nicht nur auf Parzelle Nr. 213 sondern auch auf den benachbarten Grundstücken im Strassenabschnitt zwi¬ schen der Ruggenbühlstrasse und der Hardstrasse aufgehoben werden. Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass die. in den 1980er Jahren erlassenen Baulinien vielfach nicht mehr zeitgemäss sind. Sie wurde pauschal entlang von Strassen und Gewässern im ganzen Gemeindegebiet festgesetzt, ohne dass im Einzelfall konkrete sachliche oder planerische Gründe Vorlagen. Die geltenden gesetzlichen Strassenabstände reichen im vorliegenden Fall aus. Im Rahmen der Vernehmlassung sind keine gegenstehenden Interessen geltend ge¬ macht worden. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Show the full text
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen.
Expediert:
17. JULI 2018