Kalchthore

Special-use plan · Bottighofen · Repealed Jun 28, 2018

Document

Number
36
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Bottighofen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Jun 28, 2018
In force since
Jun 28, 2018
Repealed
Jun 28, 2018

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. Juni 2018

Entscheid Nr. 36 0125/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Bottighofen Aufhebung Quartierplan Kalchthore

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Bottighofen am 16. April 2018 beschlossene Aufhebung des Quartierplans Kalchthore (RRB Nr. 340 vom 27. Februar 1978) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage von vier Dossiers der Aufhebung des Quartierplans Kalchthore, je mit Genehmigungsver¬ merk (A-Post Plus) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Aufhebung des Quartierplans Kalchthore, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersucht die Politische Gemeinde Bottighofen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Quartierplans Kalchthore keine Rekurse hängig. Der Quartierplan respektive die Quartiererschliessung bestehend aus einem Bauliniem plan und Längenprofilen (Niveaulinienplan), wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 340 vom 27. Februar 1978 genehmigt. Gemäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sondernut- . zungspläne mit den dazugehörigen Vorschriften periodisch zu überprüfen und bei er¬ heblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit dem Erlass des Quar¬ tierplans Kalchthore wurden sowohl das Kantonale Planungs- und Baugesetz geändert als auch die kommunale Ortsplanung revidiert.

Thurgau 2/2

Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 äussert sich die Gemeindebehörde Bottighofen zu den Beweggründen der vorliegenden Aufhebung. Seit der Planfestlegung haben sich insbe¬ sondere die Absichten bezüglich der Verkehrserschliessung geändert. Die ursprünglich geplante Verbindung mittels Kalchthorenstrasse nach Westen kann heute nicht mehr realisiert werden, da das unmittelbar westlich angrenzende, in der Gemeinde Kreuzlin- gen liegende Gebiet, überbaut wurde. Auch die damals geplante hinterliegende Er¬ schliessung der Parzellen Nrn. 80 und 779 wird nicht mehr benötigt, da diese Grund¬ stücke über eine Zufahrt ab der Seestrasse verfügen. Auf den genannten Pa'rzellen ist ein Bauprojekt geplant. Deshalb soll der nicht mehr zweckmässige Quartierplan Kal- . chthore aufgehoben werden. Die Verhältnisse haben sich demzufolge erheblich geän¬ dert, weshalb eine Aufhebung des Quartierplans Kalchthore nachvollziehbar und sach¬ dienlich ist. Die Aufhebung des Quartierplans Kalchthore (RRB Nr. 340 vom 27. Februar 1978) ent¬ spricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau Und Umwelt genehmigt werden. 1

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V

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

JULI 2018

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