Merkur

Special-use plan · Romanshorn · Repealed Jun 6, 2018

Document

Number
46
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Romanshorn
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Jun 6, 2018
In force since
Jun 6, 2018
Repealed
Jun 6, 2018

Map

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 06. August 2018

Entscheid Nr. 46 0053/2018//DBU/ARE

Politische Gemeinde Romanshorn Aufhebung diverser Sondernutzungspläne

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Romanshorn am 21. November 2017 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernützungspläne wird genehmigt. Arealüberbauungspläne - Kindergartenstrasse (RRB Nr. 44 vom 13.01.1981) - Hubwiesen (RRB Nr. 1083 vom 09.06.1981) - Hubzeig (RRB Nr. 166 vom 10.02.1987) - Gottfried-Keller-Strasse (RRB Nr. 53 vom 12.01.1988) Baulinienpläne - Gottfried-Keller-Strasse (Entscheid unbekannt, geändert mit RRB Nr. 433 vom 25.02.1957) - Bebauungsplan Hubzeig (RRB Nr. 1613 vom 13.08.1974, geändert mit RRB Nr. 1497 vom 29.09.1987 und mit DBU Nr. 49 vom 17.07.2014) - Bebauungsplan Kastauden-Hof (RRB Nr. 2177 vom 05.12.1977) Gestaltungspläne - Monrüti (DBU Nr. 34 vom 21.06.2000) - Parzelle Nr. 11, Schweizerhaus (DBU Nr. 64 vom 13.09.2001) - Merkur (DBU Nr. 34 vom 05.04.2002) - Im Sonnenfeld Nord 2 (DBU Nr. 77 vom 12.07.2002, geändert mit DBU Nr. 15 vom 15.02.2005) - 1 Areal Brüggli (DBU Nr. 105 vom 24.11.2003) Quartierpläne - Romiszelg/Im Grund (RRB Nr. 2132 vom 20.08.1963, geändert mit RRB Nr. 1396 vom 27.06.1966, RRB Nr. 287 vom 06.02.1968, RRB Nr. 2431 vom 07.11.1972, RRB Nr. 1493 vom 25.08.1981, DBU Nr. 20 vom 05.02.2004 und teilweise auf¬ gehoben mit RRB Nr. 571 vom 17.04.1990) - Scharf Eck (RRB Nr. 287 vom 06.02.1968, teilweise aufgehoben mit RRB Nr. 571 vom 17.04.1990 und DBU Nr. 77 vom 12.07.2002) - Sonnenstrasse (RRB Nr. 487 vom 12.04.1994, teilweise aufgehoben mit DBU Nr. 94 vom 30.08.2004)

Thurgau

2.

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Mitteilung an: - Stadtrat Romanshorn, Bankstrasse 6, 8590 Romanshorn, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, je mit Genehmigungs¬ vermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung zur Aufhebung verschiedener Sondernutzungspläne. Auf eine Vorprüfung der Planauf¬ hebungen wurde verzichtet. Vor dem Genehmigungsverfahren fand aber ein Austausch zwischen der Stadt Romanshorn und dem Amt für Raumentwicklung statt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, däss das Verfahren ordnungsge¬ mäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Rahmen- und Sondernutzungspläne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die neue Gesetzgebung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Nun hat die Stadt Romanshorn beschlossen, ihre über 70 Sondernutzungspläne zu überprüfen. Teilweise wurde dabei festgestellt, dass zwischen den einzelnen Planungsinstrumenten Widersprüche.bestehen. Auch werden einzelne Pläne nicht mehr benötigt oder sind überholt. Um nur die zweckmässigen Sondernutzungspläne an das neue Recht anpas¬ sen zu müssen macht es Sinn, sämtliche rechtskräftigen Sonderriutzungspläne zu überprüfen. Aufgrund dieser Prüfung hat der Stadtrat Romanshorn beschlossen, insge¬ samt 4 Arealüberbauungs-, 3 Baulinien-, 5 Gestaltungs- und 3 Quartierpläne aufzuhe¬ ben. Zu beachten ist noch, dass die aufzuhebenden Sondernutzungspläne allgemeinverbind¬ liche Festlegungen (bspw. zu Gemeinschaftsanlagen, Parkierung, Wegverbindungen,

Thurgau 3/3

Zu- und Einfahrten usw.) enthalten. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Ei¬ gentumsbeschränkungen, die im Zuge einer Planaufhebung anderweitig (Servitute)' rechtlich zu sichern sind. Der zur Genehmigung eingereichte Planungsbericht äussert sich zu dieser Thematik nur rudimentär. Daher wurde die Stadt Romanhorn im März 2018 aufgefordert, den Planungsberichtzu ergänzen. Die gewünschte Ergänzung resp. zusätzliche Abklärungen wurden mit E-Mail vom 18. Mai 2018 nachgereicht. Wie eine Prüfung durch die Stadt Romanshorn ergab, besteht keine Notwendigkeit die erwähnten Festlegungen mit Servituten zu sichern. So liegen diese (z.B. für Retentionsanlagen, Spiel- und Gartenanlagen, Entsorgungseinrichtungen) bereits vor. Entsprechend ergibt die generelle Prüfung, dass die geplanten Aufhebungen akzeptiert werden können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung der Sondernutzungspläne in einigen Gebieten die bestehende Bebauung von der gemäss rechtskräftigem Baureg¬ lement möglichen Bebauung abweicht. Ferner kommen wiederum die ordentlichen Ge¬ wässer-, Wald-, Strassen- und Wegabstände zum Tragen. Nach § 94 PBG .dürfen be¬ stehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. Im Rahmen der verwaltuhgsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte gegen die Planaufhebungen angebracht. Die generelle Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt. Die Ayfhebuixj der Sondernutzungspläne kann somit genehmigt werden. u und Umwelt nefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides. einzureichen. Expediert:

- R A DG. 2018 \

10175-P-1.pdf

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HAFENSTADT 'w

ROMANSHORN

Aufhebung Gestaltungsplan Merkur

Vom Stadtrat beschlossen am 21. November 2017

Öffentliche Auflage vom 1. Dezember bis 20. Dezember 2017

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

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Vom Stadtrat ausser Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD