Breitefeldstrasse

Special-use plan · Frauenfeld

Document

Number
1148
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
RRB
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Aug 23, 1988
In force since
Aug 23, 1988

Map

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Text

A- «

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

23. Aug. 1968

Verkehrslinienplan Breitfeldstrasse/Stadt Frauenfeld/ Genehmigung

Mit Auszug aus dem Protokoll seiner Sitzung vom 8. Juni 1988 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung des in der Ueberschrift erwähnten Verkehrslinienplans. Dabei handelt es sich um eine partielle Aenderung des erst am 29. März 1988 genehmigten Verkehrslinienplans "Obholz-, Lachen- und Breitfeldstrasse" (RRB Nr. 493). Dieser Plan sichert mittels Baulinien die Flächen für die zukünftigen Erschliessungsstrassen und für einen Quartierplatz. Neu soll im Bereich dieses Quartier¬ platzes eine Trafostation erstellt werden. Weil sie in den durch die Baulinie gesicherten Bereich des Platzes zu stehen kommt, beschloss der Stadtrat, die Baulinie in diesem Bereich wieder aufzuheben. Zu diesem Vorgehen sind einige Bemerkungen anzubringen. Gemäss § 30 Abs. 2 BauG bestimmen Baulinien die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Diese strenge Bestimmung des Baugesetzes wird jedoch durch das hier massgebende Strassengesetz (S 75 Abs. 1 BauG) gemildert. Nach § 94 des Strassengesetzes hat nämlich der Regie¬ rungsrat für kleine Bauten und Anlagen in* einer Ver¬ ordnung besondere Abstände vorzuschreiben. In der ent¬ sprechenden Verordnungsbestimmung (S 26a) zu S 94 Stras¬ sengesetz heisst es: "Sofern die Gemeinden keine über S 90 Abs. 1 StrG hinausgehenden Vorschriften erlassen •haben, entscheidet über die Abstände der in § 94 StrG

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aufgeführten Bauten, Anlagen oder Reklamen bei Gemeinde* Strassen die Gerneindebehörde, bei Staatsstrassen das Baudepartement unter Vorbehalt von $ 26b von Fall zu Fall. Die Uebersicht darf nicht beeinträchtigt werden." Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die in S 94 StrG aufgezählten Bauten und Anlagen in'den Abstandsbereich, also vor die Strassenbaulinien, gestellt werden dürfen,

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wozu es keiner Ausnahmebewilligung im Sinne von S 106 BauG bedarf. Da die Stadt Frauenfeld auch offensicht¬ lich von der Möglichkeit, nach S 75 Abs. 2 BauG speziel¬ le Vorschriften mit Bezug auf die in S 94 StrG aufge¬ zählten Bauten und Anlagen zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat, bedingt die Erstellung der Trafostation an sich nicht die vorliegende Aenderung des Verkehrs¬ linienplanes. Im Bereich der Parzelle Nr. 285 ist durch die Aenderung neu keine Baulinie mehr bezeichnet; damit wird gerade die Hauptfunktion eines Verkehrslinienplans - nämlich den Raum für die Verkehrsfläche zu sichern nicht mehr voll erfüllt. Das Baugesetz geht davon aus, dass die Erschliessung eines Gebietes, das sich zur gesamthaften Erschliessung eignet - was beim Gebiet Breitfeld zutrifft -, durch einen Quartierplan geordnet wird. Erst dieses Vorgehen gewährleistet die Koordination aller mit einer Erschliessung zusammenhängenden Elemente (Siedlungsaspekte, Strassen, Werkleitungen und Kanali¬ sation, ev. Baulandumlegung sowie Infrastrukturelemente). Es ist nicht verständlich, warum die Stadt Frauenfeld nicht diesen Weg eingeschlagen hat. Im Rahmen dieser Planung hätte auch die Trafostation geordnet werden können. Die Aenderung des Verkehrslinienpl^ns erweckt überdies aus Rechtssicherheitsgründen Bedenken. Da die vorgelegte Planung aber nicht offensichtlich unzweckmässig ist, kann sie trotz dieser Mängel ge¬ nehmigt werden. Im übrigen wird auf den RRB Nr. 493 vom 29. März 1988 verwiesen. Beizufügen bleibt noch, dass die Vorlage vom Baude¬ partement nicht vorgeprüft wurde.

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Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 8. Juni 1988 beschlos sene Verkehrslinienplan "Breitfeldstrasse", bei dem es sich um eine Aenderung des rechtsgültigen Ver¬ kehrslinienplans "Obholz-# Lachen- und Breitfeld¬ strasse" handelt, wird im Sinne der Erwägungen ge¬ nehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Frauenfeld, 8500 Frauenfeld, unter Bei¬ lage eines Planes mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk und der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER

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