Zonenplan <1999> Halde Ost
Zoning plan · Steckborn
Document
- Number
- 63
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Steckborn
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- Oct 10, 2018
- In force since
- Oct 29, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 10. Oktober 2018
Entscheid Nr. 63 0183/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Steckborn Zonenplanänderung "Halde-Ost"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Steckborn am 19. März 2018 beschlossene Zonenplanänderung "Halde-Ost" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn, unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung "Halde-Ost" mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Gründbuchamt Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung "Halde-Ost" mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: -1. Mit Schreiben vom 8. August 2018 ersucht die Politische Gemeinde Steckborn um Genehmigung der Zonenplanänderung "Halde-Ost". Aufgrund der eingereichten Un¬ terlägen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekur¬ se hängig. Die Zonenplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. Oktober 2017 vorgeprüft. 2. Der Zonenplan der Stadt Steckborn wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 582 vom 6. Juli 1999 genehmigt. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Parzel¬ len Nr'n. 1011, 1012, 1832 (teilweise) und 1015 (teilweise). Gemäss dem rechtskräf¬ tigen Zonenplan liegen die betroffenen Parzellen in der Wohnzone W2 und in der Wohn- und Gewerbezone WG 2. Die Parzellen sind mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Gestaltungsplanpflicht bezweckt die Regelung der Erschliessung.
Thurgau 2/2
Seitens der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 1012 besteht ein Interesse an der Überbauung der Parzelle. Die Eigentümerin der übrigen, mit der Gestaltungs¬ planpflicht überlagerten Parzellen, bekunden kein Interesse an der Ausarbeitung ei¬ nes Gestaltungsplans und einer Überbauung der Flächen. Da die Parzellen Nrn. 1832, 1011 und 1012 bereits erschlossen sind, hat die Stadt Steckborn die Ge¬ staltungsplanpflicht für die drei genannten Parzellen aufgehoben. Weiter wurde die Wegparzelle Nr. 1015 komplett in den Gestaltungsplanpflichtperimeter aufgenom¬ men, da diese für die Erschliessung des Gebiets benötigt wird. Die Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen.
Expediert:
-JJ, OKI. 2018
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal