Baureglement
Frauenfeld
Document
- Number
- DBU 65
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopted
- Oct 24, 2018
- In force since
- Jan 1, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Stadt Frauenfeld
Baureglement mit Erläuterungen
Baureglement der Stadt Frauenfeld mit Erläuterungen vom 22. August 2018
Vom Gemeinderat erlassen Am: 22. August 2018
Gemeinderatsbeschluss Nr. 194
NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Die Präsidentin:
Der Sekretär:
Barbara Dätwyler Weber
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Herbert Vetter
Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt Am: 24. Oktober 2018
Mit Beschluss Nr. 65
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per: 1. Januar 2019 Am: 6. November 2018
Mit Beschluss Nr. 281
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
1
Zweck und Geltungsbereich
1
Bestandteile der Kommunalplanung
1
Zuständigkeiten
1
Nutzungszonen
2
Zoneneinteilung
2
Masstabelle
3
2.1 Bauzonen
5
Wohnzonen
5
Wohn- und Arbeitszonen
5
Dorfzonen
5
Kernzone Altstadt
5
Kernzone Vorstadt
5
Kernzone Stadt
6
Arbeitszone a (Kleingewerbe und Dienstleistung)
6
Arbeitszone
6
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
6
Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen
7
Zone für militärische Bauten und Anlagen
7
Sonderbauzone Zoo
7
Sonderbauzone Familiengärten
7
Campingzone
7
Freihaltezone
7
2.2 Landwirtschaftszonen
8
Landwirtschaftszone
8
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau)
8
Landwirtschaftszone Rebbau
8
2.3 Schutzzonen
8
Landschaftsschutzzone
8
Naturschutzzone
8
2.4 Weitere Zonen
8
Waffenplatzzone
8
2.5 Überlagernde Zonen
9
Zone für publikumsintensive Nutzungen
9
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
9
Baumschutzzone
9
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
9 Seite I
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Bau- und Umgebungsvorschriften
10
3.1 Nachhaltiges Bauen
10
Haushälterische Bodennutzung
10
Verdichtete Bauweise
10
Ökologischer Ausgleich
11
Energetische Gebäudeanordnung
11
Künstliche Beleuchtung
11
3.2 Besondere Abstände
11
Grenzabstand
11
Gebäudeabstand
13
3.3 Bauen an Hanglagen
13
Bauen an Hanglagen
13
3.4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
14
Gebäude, Bauten und Anlagen
14
Dachlandschaft
14
Aussenraum
14
Terrainveränderung
14
3.5 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone
15
Allgemein
15
Dächer
15
Fassaden
15
Vorgärten
16
3.6 Nebennutzflächen
16
Nebennutzflächen
16
Baubewilligungsverfahren
16
Ausnahmebewilligung
16
Schlussbestimmungen
17
Zonenbezeichnung
17
Übergangsbestimmung für altrechtliche, noch nicht angepasste Gestaltungspläne
18
Anwendung bisherigen Rechts
18
Aufhebung bisherigen Rechts
18
Inkrafttreten
18
Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
Seite II
19
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 1
2
Hinweise / Erläuterungen
RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte
Das Baureglement gilt für das Gebiet der Stadt Frauenfeld. Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Zuständigkeiten
PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht
PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde
1 Geringfügige Änderungen und Anpassungen von Baureglement
GO Art. 31, Befugnisse des Gemeinde-
und Zonenplan können durch den Stadtrat, unter Vorbehalt des rates; Art. 32, Vorbehalt des Referendums fakultativen Referendums, beschlossen werden. 2 Der Stadtrat erlässt:
a) Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums: - Gestaltungspläne nach § 23 und 24 PBG; b) In eigener Kompetenz: - Baulinienpläne nach § 25 PBG - Versorgungs- und Entsorgungspläne - Grenzbereinigungen nach § 59 PBG - Landumlegungen nach § 51 PBG - Richtpläne nach § 14 PBG - Erschliessungsprogramm nach Art. 19 RPG - Gestaltungspläne, die nicht dem Referendum unterstehen. 3 Das Amt für Hochbau und Stadtplanung ist Auskunftsstelle in
Baufragen.
Seite 1
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Nutzungszonen Zoneneinteilung
PBG § 17, Zonenplan
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Stadt Frauenfeld LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.
ES
Darstellung im Zonenplan
Wohnzone 1 Wohnzone 2a Wohnzone 2b Wohnzone 3 Wohnzone 4
W1 W 2a W 2b W3 W4
II II II II II
hellgelb gelb hellorange orange rot
Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Wohn- und Arbeitszone 4
WA 2 WA 3 WA 4
III III III
hellorange mit hellvioletten Streifen orange mit hellvioletten Streifen rot mit hellvioletten Streifen
Dorfzone 2 Kernzone Altstadt Kernzone Vorstadt (3/4/5) Kernzone Stadt (3/4/5)
D2 KA KV KS
III III III III
braunbeige braun rostbraun mit Zahl violett mit Zahl
Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) Arbeitszone
Aa A
III IV
lila blau
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Zone für militärische Bauten und Anlagen
Oe OeA OeM
III 1) III 2) III
grau grau mit hellgrünen Streifen grau mit schwarzem Linienraster
Sonderbauzone Zoo Sonderbauzone Familiengärten Campingzone Freihaltezone
SZ SF Cp FZ
III III III III
hellgrün mit hellorangen Streifen hellgrün mit schwarzem Punktraster grau mit roten Streifen hellgrün
L
III
pastellgrün
LP LR
III III
pastellgrün mit lila Streifen pastellgrün mit schwarzem Strichraster
Ls Ns
III III
grün blaugrün / blaugrüne Streifen
Wp
III
graugrün
PiN Os Bs Gp
-
rosa Schraffur mit Umrandung Schwarze Umrandung grüne Kreise blaupunktierte Umrandung
Nutzungszonen: A. Bauzonen
B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau) Landwirtschaftszone Rebbau C. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone D. Weitere Zonen Waffenplatzzone E. Überlagernde Zonen Zone für publikumsintensive Nutzungen Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Baumschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Seite 2
Baureglement der Stadt Frauenfeld
1)
Für Frauenfeld gilt generell in der Oe-Zone ES II. Für die folgenden Oe-Zonen gilt für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Einstufung in die ES III: Kaserne Stadt und kant. Zeughaus; Eidg. Zeughaus; unteres Mätteli; Gebiet Pünten; Kläranlage; Zivilschutzanlage Galgenholz; Gebiet Henke; PTT-Garage Langdorf; Reservoir Bühl; Armbrust-Schiessanlage
2)
Für die folgenden OeA-Zonen in Frauenfeld gilt für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Einstufung in die ES II: Friedhof; Anlage Spielwiesenweg; Park Konvikt
Masstabelle Zone
Abk.
Geschoss- Dach- Fassaden- traufseitige flächenziffer form höhe (FH) Fassaden(GFZ) höhe (FHtr) 4), 5), 6)
Wohnzonen W
W1
0.55 1)
W 2a
0.6 1)
W 2b
0.7 1), 2)
W3
1.0
W4
1.3
WA 2
0.75 1), 3)
WA 3
1.0 3)
WA 4 Dorfzone
giebelmin. max. Grenzseitige Anzahl Gebäude- abstand Fassaden- Vollgelänge klein / gross höhe (FHgi) schosse
FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD
7.5 10.5 10.5 13.5 -
5.0 8.0 8.0 11.0
9.5 12.5 12.5 15.5
FD/PD
16.5
-
-
FD/PD SD FD/PD SD
11.5 14.5 -
9.0 12.0
13.5 16.5
1.3 3)
FD/PD
17.5
-
D2
-
SD
-
8.0 11)
Kernzone Altstadt
KA
-
Kernzonen Vorstadt
KV 3
-
25
4.0 / 6.0
-
30
4.0 / 6.0
-
35
4.0 / 6.0
2
45
5.0 / 7.5
3
60
6.0 / 9.0
-
40
4.0 / 6.0
2
50
5.0 / 7.5
-
3
60
6.0 / 9.0
12.5 11)
-
35 7)
4.0 / 4.0
-
-
-
3.0 / 3.0
-
-
-
-
3.0 / 3.0
KV 4
-
-
-
-
3.0 / 3.0
KV 5
-
-
-
-
3.0 / 3.0
KS 3
-
-
-
3.0 / 3.0
KS 4
-
-
-
3.0 / 3.0
KS 5
-
-
-
3.0 / 3.0
Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung)
Aa
-
-
60
5.0 / 5.0 8)
Arbeitszone
A
-
-
250
5.0 / 5.0 9)
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
-
-
200
5.0 / 5.0 10)
Wohn- und Arbeitszonen WA
Kernzonen Stadt
FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD
14.5 17.5 20.5 16.0 22.5 13.5 -
12.0 15.0 18.0 13.5 20.0 11.0
16.5 19.5 22.5 18 24.5 15.5
Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Zone für militärische Bauten und Anlagen
OeA
-
-
-
-
3.0 / 3.0
OeM
-
-
-
-
3.0 / 3.0
Sonderbauzone Zoo
SZ
-
-
40
3.0 / 3.0
FD SD
Seite 3
9.5 -
7.0
11.5
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Sonderbauzone Familiengärten
SF
-
Campingzone
Cp
-
Freihaltezone
FZ
-
Landwirtschaftszone
L
-
L-zone für bes. Nutzung (Pflanzenbau)
LP
-
Landwirtschaftszone Rebbau
LR
-
Landschaftsschutzzone
Ls
-
Naturschutzzone
Ns
-
Waffenplatzzone
Wp
-
FD = Flachdach
SD
FD/PD SD FD/PD SD
-
10.50 12.50 -
5.0
-
14
3.0 / 3.0
-
-
-
3.0 / 3.0
-
-
-
-
40 12)
4.0 / 4.0 9)
-
-
5.0 / 5.0
-
-
-
-
40 12)
4.0 / 4.0 9)
-
-
-
-
-
-
-
-
8.0 11) 10.0
6.0
12.5 11) 14.5
FD/PD SD
PD = Pultdach
10.5 -
8.0 11)
SD = Schrägdach
12.5 11)
-
- = keine Festlegung
1)
gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise +0.10.
2)
Neubauten mindestens 0.5
3)
kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25 % (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen)
4)
Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gemäss § 29 PBV bebaubar.
5)
Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Sie dürfen auf keiner Fassadenseite überschritten sein.
6)
Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen.
7)
gilt für Wohngebäude.
8)
gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m
9)
gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m
10)
gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m
11)
für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m
12)
landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m
Massskizze Fassadenhöhen
Seite 4
Baureglement der Stadt Frauenfeld
2.1
Bauzonen Wohnzonen
PBV § 5, Wohnzonen
Die Wohnzone W 1 ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. 1
In den Wohnzonen W 3 und W 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig. 2
Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen. 3
Wohn- und Arbeitszonen
PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen
In den Wohn- und Arbeitszonen WA 3 und WA 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.
Dorfzonen
PBV § 6, Dorfzonen
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Kernzone Altstadt Die Kernzone Altstadt bezweckt die Erhaltung und Förderung der Altstadt als städtebauliches Kulturgut und Wohnquartier sowie als lebendiges Einkaufs- und Begegnungszentrum. 1
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-
ten.
3 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen
und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4
Kernzone Vorstadt 1 Die Kernzonen Vorstadt bezwecken die Erhaltung der bestehenden
Bausubstanz.
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-
ten. Seite 5
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4
Kernzone Stadt 1 Die Kernzonen Stadt bezwecken die Förderung der Zentrumsbildung
im Sinne eines lebendigen Einkaufs- und Begegnungszentrums und eine gute städtebauliche Gestaltung des Stadtkerns. Sie dienen der Erhaltung und Schaffung von Dienstleistungsbetrieben, dem Wohnungsbau und der gewerblichen Nutzung. 2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-
ten. Arbeitszone a (Kleingewerbe und Dienstleistung) 1 Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwal-
PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.
tungsbetriebe. Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten. 2
Arbeitszone 1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der über-
PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.
geordneten Gesetzgebung. Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten. 2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.
Seite 6
PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Die Zone für Sport- Freizeit- und Grünanlagen bezweckt die Ausscheidung von Sport- und Spielfeldern, Parkanlagen, Friedhöfen, Schwimmbädern und dergleichen. 1
Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Zone dienen. 2
Zone für militärische Bauten und Anlagen Die Zone für militärische Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen der Armee bestimmt. 1
2 Untergeordnete zivile Nutzungen wie solche für Bildung, Sport und
Freizeit sind zulässig. Sonderbauzone Zoo 1 Die Sonderbauzone Zoo ist ausschliesslich für den Betrieb eines Zoos
bestimmt. 2 Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, sind zulässig.
Sonderbauzone Familiengärten 1 Die Sonderbauzone Familiengärten dient dem Anlegen von Schreber-
und Familiengärten. 2 Mit Ausnahme von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden sind nur
Kleinstbauten mit einer Gebäudefläche von maximal 12 m2 zulässig.
3 Die Betriebsordnungen von Familiengärten auf stadteigenen Liegen-
schaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Campingzone 1 Die Campingzone dient dem Anlegen eines Campingplatzes. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Campingbetrieb
notwendig sind. Die Betriebsordnungen von Campingplätzen auf stadteigenen Liegenschaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 3
Freihaltezone
PBV § 10, Freihaltezonen
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
Seite 7
Baureglement der Stadt Frauenfeld
2.2
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
PBV § 11, Landwirtschaftszonen
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau)
PBV § 12, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der überge- RPG Art. 16a Abs. 3 ordneten Gesetzgebung. Landwirtschaftszone Rebbau
LwG Art. 60, Weinwirtschaft
1 Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung be-
stimmt. 2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche zur Bewirtschaftung
des Gebietes notwendig sind.
2.3
Schutzzonen Landschaftsschutzzone
PBV § 13, Landschaftsschutzzonen
Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung. Naturschutzzone Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung.
2.4
PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte
Weitere Zonen Waffenplatzzone
1 Die Waffenplatzzone ist für Zwecke des Eidgenössischen Waffenplat-
zes bestimmt. 2 Die Grosse Allmend ist der Bevölkerung im Rahmen der Benutzerord-
nung zugänglich.
Seite 8
Waffenplatzvertrag, 2015 Benutzerordnung, 25.09.2014
Baureglement der Stadt Frauenfeld
2.5
Überlagernde Zonen Zone für publikumsintensive Nutzungen
Die Zone für publikumsintensive Nutzungen ist für Betriebe mit hoher Publikumsdichte bestimmt. Darunter fallen insbesondere Verkaufsflächen im Non-Food-Bereich wie Fachmärkte sowie Freizeitnutzungen mit grossem Publikumsaufkommen sowie im Food und Near-FoodBereich wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel. 1
Anrechenbare Verkaufsflächen sind Geschossflächen, die dem unmittelbaren Verkauf von Gütern des Detailhandels und/oder Dienstleistungen an den Endverbraucher dienen. Sie sind als publikumsorientierte Flächen zu den üblichen Geschäftszeiten jedermann zugänglich. Nebennutzflächen, die nicht dem Publikum zugänglich sind, wie Toiletten und Lagerflächen, werden nicht dazugezählt. 2
Anrechenbare Verkaufsflächen von mehr als 300 m² pro Gebäude sind in Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 zulässig. Betriebe mit Verkaufsflächen im Bereich Food / Near Food wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel sind bis zu einer Fläche von maximal 1'000 m² pro Gebäude zulässig. 3
4 Innerhalb eines Gebäudes mit publikumsintensiver Nutzung sind pro
Geschoss maximal 80 m² gemeinsame Verkehrsfläche für den direkten und einzigen Zugang unterschiedlicher Ladengeschäfte zulässig. Lift-, Treppen- und Fahrtreppenanlagen sind dabei nicht eingerechnet. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1 Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse rich-
PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
ten sich nach der jeweiligen Nutzungszone. 2 Neu-
und Erweiterungsbauten haben sich durch ihre Stellung, Gesamterscheinung und die Aussenraumgestaltung gut in die gewachsene Baustruktur und das Ortsbild einzufügen. Baumschutzzone 1 Die Baumschutzzone dient dem Schutz des Baumbestandes. 2 Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von Bäumen,
a)
deren Stammumfang - gemessen in 1.0 m Höhe ab massgebenden Terrain - mehr als 0.8 m beträgt oder;
b)
deren Pflanzung verfügt worden ist.
3 Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt
werden. Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung.
Seite 9
PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Bau- und Umgebungsvorschriften 3.1
Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
Verdichtete Bauweise
PBV § 36 Abs. 4, Verdichtete Bauweise
1 In
Zonen mit verdichteter Bauweise gilt die offene/halboffene Bauweise. 2 Die verdichtete Bauweise kann in den Wohnzonen W 1, W 2a, W 2b
sowie in der Wohn- und Arbeitszone WA 2 angewendet werden und hat folgende Forderungen zu erfüllen: a) die Gebäude sind rücksichtsvoll in die bestehende Siedlungsstruktur und ins Landschaftsbild einzuordnen; b) abgesehen von Besucherparkplätzen sind Parkfelder im Untergeschoss, in Unterniveaubauten oder in unterirdischen Bauten zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, müssen diese zumindest in den Randgebieten der Siedlung zusammengefasst werden; c) die Energie ist optimal zu nutzen, insbesondere durch geeignete Orientierung der Gebäude, kurze Fassadenabwicklung und gute Wärmedämmung; d) durch Schaffung von gemeinschaftlichen Bereichen wie Spielplätzen, Grünanlagen, Gemeinschaftsräumen und Treffpunkten ist ausserdem eine hohe Siedlungsqualität sicherzustellen; e) das Erscheinungsbild ist insbesondere in der Dachform einheitlich zu gestalten; f) die Wohnsiedlung muss mindestens 6 Wohneinheiten umfassen. Zulässige Gewerbebetriebe können dabei mitgezählt werden. 3 Die Fassadenhöhen können innerhalb einer Überbauung mit verdich-
teter Bauweise um maximal 2.0 m erhöht werden.
4 Der Gebäudeabstand darf innerhalb einer Überbauung mit verdichte-
ter Bauweise bis auf 3.0 m herabgesetzt werden, wenn dem keine öffentlichen Interessen oder hygienischen Gründe entgegenstehen. 5 Die Gebäudelänge findet innerhalb einer Überbauung mit verdichte-
ter Bauweise keine Anwendung.
Seite 10
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Ökologischer Ausgleich
NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebens- RPG Art. 3, Planungsgrundsätze grundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Bioto- TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich pen sind:
a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufsund Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbegrünen; brand) c) der bestehende Baum- und Heckenbestand im Siedlungsgebiet wenn möglich zu erhalten und abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen. Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen; d) Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Energetische Gebäudeanordnung
EnG TG § 7, Bauten und Anlagen SIA-Empfehlung 112/1, Nachhaltiges Bei der Gestaltung von Gebäuden ist den Prinzipien für eine gute pas- Bauen - Hochbau sive und aktive Sonnenenergienutzung (Gebäudeausrichtung, Grund- EnG TG § 15, Versorgung mit Fernwärme
riss, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten, Dachgestaltung, Bepflanzung etc.) Rechnung zu tragen. Künstliche Beleuchtung
USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtun- Lichtemissionen (BAFU, 2005)
gen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Lichtemissionen im Aussenraum' Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
3.2
Besondere Abstände Grenzabstand
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände gegenüber 1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am Strassen stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, FlGG § 4, Einzäunungen auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen be- FlGG § 5, Pflanzungen
stimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Für GewerbebauPBV § 22, Kleinbauten, Anbauten ten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile PBV § 23, Unterniveaubauten (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. PBV § 27, Untergeschosse
Seite 11
Baureglement der Stadt Frauenfeld
An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden. 2
Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 3
Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.80 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.80 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 4
5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzab-
stand von mindestens 0.6 m einzuhalten.
6 Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.0 m einzuhalten
und sind in der Höhe nicht beschränkt.
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FIGG § 7, Messweise
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Gebäudeabstand
PBV § 30, Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht Grenzabstände. 1
Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Stadtrat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden. 2
Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind. 3
3.3
Bauen an Hanglagen Bauen an Hanglagen
1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassa-
denhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m.
2 Attikageschosse gemäss §29 PBV müssen talseitig um das Mass ihrer
Höhe zurückversetzt sein.
PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife
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3.4
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gebäude, Bauten und Anlagen
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende benachbarte Bebauung; b) Stellung, Form und Proportionen; c) die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen; d) die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie; e) die topografische Einbettung. Dachlandschaft 1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmate-
rial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge
nicht überschreiten.
Aussenraum Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1
2 Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und Strasse ist in
der Regel zu begrünen. Die Bepflanzung hat zur guten Gestaltung dieser Aussenräume beizutragen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf
nicht frei auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden. Terrainveränderung
StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten
PBG § 79, Terrainveränderung
1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundriss-
bfu-Geländer und Brüstungen
konzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhält- SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen nissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 2
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. 3
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3.5
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone Allgemein
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 1
2 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen
zu erfüllen haben, kann der Stadtrat ein beratendes Fachgremium beiziehen. Dächer 1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen
von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszu-
bilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 3
4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
Fassaden Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 1
2 Balkone sind zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Ge-
bäudes und in die Umgebung gut einordnen.
Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 3
4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch
wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
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Vorgärten Die Aussenraumgestaltung hat auf eine benachbarte, wertvolle Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
3.6
Nebennutzflächen Nebennutzflächen
PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen 1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend PBV § 42, Gesundheit
grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbe- SN 640 065/066, Veloparkierung darf wird vom Stadtrat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. Veloparkierung - Handbuch In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen. 2
Baubewilligungsverfahren
(ASTRA, 2008)
PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren PBG § 98, Bewilligungspflicht PBV §§ 51 - 55, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
Ausnahmebewilligung
Der Stadtrat kann in Dorf- und Kernzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren. PBG § 92, Ausnahmen
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
Schlussbestimmungen Zonenbezeichnung Die geltenden Zonenbezeichnungen der Stadt Frauenfeld werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher WE Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (1) WE Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (2a,2b) W2 Wohnzone 2 Vollgeschosse W3 Wohnzone 3 Vollgeschosse W4 Wohnzone 4 Vollgeschosse WS Wohnzone mit Umgebungs- und Baumschutz
Bezeichnung neu W1 Wohnzone 1 W 2a Wohnzone 2a W 2b Wohnzone 2b W3 Wohnzone 3 W4 Wohnzone 4 W 2b Wohnzone 2b mit der überlagernden Zone Bs Baumschutzzone
WG2 WG3 WG4
Wohn- und Gewerbezone 2 Vollgeschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Vollgeschosse Wohn- und Gewerbezone 4 Vollgeschosse
WA 2 WA 3 WA 4
Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Wohn- und Arbeitszone 4
K D A V SK
Kernzonen Kurz- und Langdorf Dorfzone Altstadtzone Vorstadtzone 3-5 Vollgeschosse Stadtkernzone 3-5 Vollgeschosse
D2 D2 KA KV KS
Dorfzone 2 Dorfzone 2 Kernzone Altstadt Kernzone Vorstadt (3/4/5) Kernzone Stadt (3/4/5)
G I
Zone für Gewerbe und Kleinindustrie Industriezone
Aa A
Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) Arbeitszone
OeB OeA
Zone für öffentliche Bauten Zone für öffentliche Anlagen
Oe OeA
Cp OeM PZ Fg FhS
Campingzone Zone für militärische Bauten und Anlagen Spezialzone Plättli-Zoo Spezialzone für Familiengärten Freihaltezone Siedlung
Cp OeM SZ SF FZ
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Campingzone Zone für militärische Bauten und Anlagen Sonderbauzone Zoo Sonderbauzone Familiengärten Freihaltezone
Lw LbN
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen
L LP
Rb
Rebbauzone
LR
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau) Landwirtschaftszone Rebbau
FhL Ns Wa
Freihaltezone Landschaft Naturschutzzone Waffenplatzzone
Ls Ns Wp
Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Waffenplatzzone
PiN Opf Gp
Zone für publikumsintensive Nutzungen Grenze Ortsbildpflegezone Zone mit Gestaltungsplanpflicht
PiN Os Gp
Zone für publikumsintensive Nutzungen Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
Übergangsbestimmung für altrechtliche, noch nicht angepasste Gestaltungspläne Innerhalb der Perimeter von Gestaltungsplänen, die noch nicht dem neuen Recht angepasst sind, gilt weiterhin integral das bisherige Recht, bis die Anpassung gemäss § 122 Abs. 1 PBG vorgenommen wurde. Anwendung bisherigen Rechts Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen.
PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: Baureglement vom 19. März 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen bis 8. Dezember 2009. Inkrafttreten
PBG § 6, Inkraftsetzung
Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01
Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV
Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung
131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11
Kommunales Recht GO
Gemeindeordnung Reklamereglement Abstellplatzreglement Abfallreglement Reglement über die Kontrolle von Feuerungsanlagen Reglement zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Verordnung über das Naturschutzgebiet Allmend Frauenfeld
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131.1.0 700.1.10 700.1.2 8143.2 SR 708.1.11 700.1.4 922.0.10
Baureglement der Stadt Frauenfeld
Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050
Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)
SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1
Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden
VKF
Brandschutznorm
bfu / Suva
Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva
EKAS
Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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