Baureglement

Frauenfeld

Document

Number
DBU 65
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Oct 24, 2018
In force since
Jan 1, 2019

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Text

Stadt Frauenfeld

Baureglement mit Erläuterungen

Baureglement der Stadt Frauenfeld mit Erläuterungen vom 22. August 2018

Vom Gemeinderat erlassen Am: 22. August 2018

Gemeinderatsbeschluss Nr. 194

NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Die Präsidentin:

Der Sekretär:

Barbara Dätwyler Weber

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Herbert Vetter

Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt Am: 24. Oktober 2018

Mit Beschluss Nr. 65

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per: 1. Januar 2019 Am: 6. November 2018

Mit Beschluss Nr. 281

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

1

Zweck und Geltungsbereich

1

Bestandteile der Kommunalplanung

1

Zuständigkeiten

1

Nutzungszonen

2

Zoneneinteilung

2

Masstabelle

3

2.1 Bauzonen

5

Wohnzonen

5

Wohn- und Arbeitszonen

5

Dorfzonen

5

Kernzone Altstadt

5

Kernzone Vorstadt

5

Kernzone Stadt

6

Arbeitszone a (Kleingewerbe und Dienstleistung)

6

Arbeitszone

6

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

6

Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen

7

Zone für militärische Bauten und Anlagen

7

Sonderbauzone Zoo

7

Sonderbauzone Familiengärten

7

Campingzone

7

Freihaltezone

7

2.2 Landwirtschaftszonen

8

Landwirtschaftszone

8

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau)

8

Landwirtschaftszone Rebbau

8

2.3 Schutzzonen

8

Landschaftsschutzzone

8

Naturschutzzone

8

2.4 Weitere Zonen

8

Waffenplatzzone

8

2.5 Überlagernde Zonen

9

Zone für publikumsintensive Nutzungen

9

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

9

Baumschutzzone

9

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

9 Seite I

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Bau- und Umgebungsvorschriften

10

3.1 Nachhaltiges Bauen

10

Haushälterische Bodennutzung

10

Verdichtete Bauweise

10

Ökologischer Ausgleich

11

Energetische Gebäudeanordnung

11

Künstliche Beleuchtung

11

3.2 Besondere Abstände

11

Grenzabstand

11

Gebäudeabstand

13

3.3 Bauen an Hanglagen

13

Bauen an Hanglagen

13

3.4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

14

Gebäude, Bauten und Anlagen

14

Dachlandschaft

14

Aussenraum

14

Terrainveränderung

14

3.5 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone

15

Allgemein

15

Dächer

15

Fassaden

15

Vorgärten

16

3.6 Nebennutzflächen

16

Nebennutzflächen

16

Baubewilligungsverfahren

16

Ausnahmebewilligung

16

Schlussbestimmungen

17

Zonenbezeichnung

17

Übergangsbestimmung für altrechtliche, noch nicht angepasste Gestaltungspläne

18

Anwendung bisherigen Rechts

18

Aufhebung bisherigen Rechts

18

Inkrafttreten

18

Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Seite II

19

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 1

2

Hinweise / Erläuterungen

RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Stadt Frauenfeld. Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Zuständigkeiten

PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht

PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde

1 Geringfügige Änderungen und Anpassungen von Baureglement

GO Art. 31, Befugnisse des Gemeinde-

und Zonenplan können durch den Stadtrat, unter Vorbehalt des rates; Art. 32, Vorbehalt des Referendums fakultativen Referendums, beschlossen werden. 2 Der Stadtrat erlässt:

a) Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums: - Gestaltungspläne nach § 23 und 24 PBG; b) In eigener Kompetenz: - Baulinienpläne nach § 25 PBG - Versorgungs- und Entsorgungspläne - Grenzbereinigungen nach § 59 PBG - Landumlegungen nach § 51 PBG - Richtpläne nach § 14 PBG - Erschliessungsprogramm nach Art. 19 RPG - Gestaltungspläne, die nicht dem Referendum unterstehen. 3 Das Amt für Hochbau und Stadtplanung ist Auskunftsstelle in

Baufragen.

Seite 1

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Nutzungszonen Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Stadt Frauenfeld LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.

ES

Darstellung im Zonenplan

Wohnzone 1 Wohnzone 2a Wohnzone 2b Wohnzone 3 Wohnzone 4

W1 W 2a W 2b W3 W4

II II II II II

hellgelb gelb hellorange orange rot

Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Wohn- und Arbeitszone 4

WA 2 WA 3 WA 4

III III III

hellorange mit hellvioletten Streifen orange mit hellvioletten Streifen rot mit hellvioletten Streifen

Dorfzone 2 Kernzone Altstadt Kernzone Vorstadt (3/4/5) Kernzone Stadt (3/4/5)

D2 KA KV KS

III III III III

braunbeige braun rostbraun mit Zahl violett mit Zahl

Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) Arbeitszone

Aa A

III IV

lila blau

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Zone für militärische Bauten und Anlagen

Oe OeA OeM

III 1) III 2) III

grau grau mit hellgrünen Streifen grau mit schwarzem Linienraster

Sonderbauzone Zoo Sonderbauzone Familiengärten Campingzone Freihaltezone

SZ SF Cp FZ

III III III III

hellgrün mit hellorangen Streifen hellgrün mit schwarzem Punktraster grau mit roten Streifen hellgrün

L

III

pastellgrün

LP LR

III III

pastellgrün mit lila Streifen pastellgrün mit schwarzem Strichraster

Ls Ns

III III

grün blaugrün / blaugrüne Streifen

Wp

III

graugrün

PiN Os Bs Gp

-

rosa Schraffur mit Umrandung Schwarze Umrandung grüne Kreise blaupunktierte Umrandung

Nutzungszonen: A. Bauzonen

B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau) Landwirtschaftszone Rebbau C. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone D. Weitere Zonen Waffenplatzzone E. Überlagernde Zonen Zone für publikumsintensive Nutzungen Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Baumschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Seite 2

Baureglement der Stadt Frauenfeld

1)

Für Frauenfeld gilt generell in der Oe-Zone ES II. Für die folgenden Oe-Zonen gilt für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Einstufung in die ES III: Kaserne Stadt und kant. Zeughaus; Eidg. Zeughaus; unteres Mätteli; Gebiet Pünten; Kläranlage; Zivilschutzanlage Galgenholz; Gebiet Henke; PTT-Garage Langdorf; Reservoir Bühl; Armbrust-Schiessanlage

2)

Für die folgenden OeA-Zonen in Frauenfeld gilt für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Einstufung in die ES II: Friedhof; Anlage Spielwiesenweg; Park Konvikt

Masstabelle Zone

Abk.

Geschoss- Dach- Fassaden- traufseitige flächenziffer form höhe (FH) Fassaden(GFZ) höhe (FHtr) 4), 5), 6)

Wohnzonen W

W1

0.55 1)

W 2a

0.6 1)

W 2b

0.7 1), 2)

W3

1.0

W4

1.3

WA 2

0.75 1), 3)

WA 3

1.0 3)

WA 4 Dorfzone

giebelmin. max. Grenzseitige Anzahl Gebäude- abstand Fassaden- Vollgelänge klein / gross höhe (FHgi) schosse

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

7.5 10.5 10.5 13.5 -

5.0 8.0 8.0 11.0

9.5 12.5 12.5 15.5

FD/PD

16.5

-

-

FD/PD SD FD/PD SD

11.5 14.5 -

9.0 12.0

13.5 16.5

1.3 3)

FD/PD

17.5

-

D2

-

SD

-

8.0 11)

Kernzone Altstadt

KA

-

Kernzonen Vorstadt

KV 3

-

25

4.0 / 6.0

-

30

4.0 / 6.0

-

35

4.0 / 6.0

2

45

5.0 / 7.5

3

60

6.0 / 9.0

-

40

4.0 / 6.0

2

50

5.0 / 7.5

-

3

60

6.0 / 9.0

12.5 11)

-

35 7)

4.0 / 4.0

-

-

-

3.0 / 3.0

-

-

-

-

3.0 / 3.0

KV 4

-

-

-

-

3.0 / 3.0

KV 5

-

-

-

-

3.0 / 3.0

KS 3

-

-

-

3.0 / 3.0

KS 4

-

-

-

3.0 / 3.0

KS 5

-

-

-

3.0 / 3.0

Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung)

Aa

-

-

60

5.0 / 5.0 8)

Arbeitszone

A

-

-

250

5.0 / 5.0 9)

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Oe

-

-

200

5.0 / 5.0 10)

Wohn- und Arbeitszonen WA

Kernzonen Stadt

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

14.5 17.5 20.5 16.0 22.5 13.5 -

12.0 15.0 18.0 13.5 20.0 11.0

16.5 19.5 22.5 18 24.5 15.5

Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Zone für militärische Bauten und Anlagen

OeA

-

-

-

-

3.0 / 3.0

OeM

-

-

-

-

3.0 / 3.0

Sonderbauzone Zoo

SZ

-

-

40

3.0 / 3.0

FD SD

Seite 3

9.5 -

7.0

11.5

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Sonderbauzone Familiengärten

SF

-

Campingzone

Cp

-

Freihaltezone

FZ

-

Landwirtschaftszone

L

-

L-zone für bes. Nutzung (Pflanzenbau)

LP

-

Landwirtschaftszone Rebbau

LR

-

Landschaftsschutzzone

Ls

-

Naturschutzzone

Ns

-

Waffenplatzzone

Wp

-

FD = Flachdach

SD

FD/PD SD FD/PD SD

-

10.50 12.50 -

5.0

-

14

3.0 / 3.0

-

-

-

3.0 / 3.0

-

-

-

-

40 12)

4.0 / 4.0 9)

-

-

5.0 / 5.0

-

-

-

-

40 12)

4.0 / 4.0 9)

-

-

-

-

-

-

-

-

8.0 11) 10.0

6.0

12.5 11) 14.5

FD/PD SD

PD = Pultdach

10.5 -

8.0 11)

SD = Schrägdach

12.5 11)

-

- = keine Festlegung

1)

gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise +0.10.

2)

Neubauten mindestens 0.5

3)

kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25 % (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen)

4)

Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gemäss § 29 PBV bebaubar.

5)

Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Sie dürfen auf keiner Fassadenseite überschritten sein.

6)

Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen.

7)

gilt für Wohngebäude.

8)

gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m

9)

gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m

10)

gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m

11)

für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m

12)

landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m

Massskizze Fassadenhöhen

Seite 4

Baureglement der Stadt Frauenfeld

2.1

Bauzonen Wohnzonen

PBV § 5, Wohnzonen

Die Wohnzone W 1 ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. 1

In den Wohnzonen W 3 und W 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig. 2

Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen. 3

Wohn- und Arbeitszonen

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

In den Wohn- und Arbeitszonen WA 3 und WA 4 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

Dorfzonen

PBV § 6, Dorfzonen

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

Kernzone Altstadt Die Kernzone Altstadt bezweckt die Erhaltung und Förderung der Altstadt als städtebauliches Kulturgut und Wohnquartier sowie als lebendiges Einkaufs- und Begegnungszentrum. 1

2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-

ten.

3 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen

und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4

Kernzone Vorstadt 1 Die Kernzonen Vorstadt bezwecken die Erhaltung der bestehenden

Bausubstanz.

2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-

ten. Seite 5

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4

Kernzone Stadt 1 Die Kernzonen Stadt bezwecken die Förderung der Zentrumsbildung

im Sinne eines lebendigen Einkaufs- und Begegnungszentrums und eine gute städtebauliche Gestaltung des Stadtkerns. Sie dienen der Erhaltung und Schaffung von Dienstleistungsbetrieben, dem Wohnungsbau und der gewerblichen Nutzung. 2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbau-

ten. Arbeitszone a (Kleingewerbe und Dienstleistung) 1 Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwal-

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

tungsbetriebe. Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten. 2

Arbeitszone 1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der über-

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

geordneten Gesetzgebung. Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen wie Fachmärkte, Food- und Near-Food-Geschäften und dergleichen erlaubt, welche eine anrechenbare Verkaufsfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten. 2

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

Seite 6

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Die Zone für Sport- Freizeit- und Grünanlagen bezweckt die Ausscheidung von Sport- und Spielfeldern, Parkanlagen, Friedhöfen, Schwimmbädern und dergleichen. 1

Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Zone dienen. 2

Zone für militärische Bauten und Anlagen Die Zone für militärische Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen der Armee bestimmt. 1

2 Untergeordnete zivile Nutzungen wie solche für Bildung, Sport und

Freizeit sind zulässig. Sonderbauzone Zoo 1 Die Sonderbauzone Zoo ist ausschliesslich für den Betrieb eines Zoos

bestimmt. 2 Bauten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, sind zulässig.

Sonderbauzone Familiengärten 1 Die Sonderbauzone Familiengärten dient dem Anlegen von Schreber-

und Familiengärten. 2 Mit Ausnahme von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden sind nur

Kleinstbauten mit einer Gebäudefläche von maximal 12 m2 zulässig.

3 Die Betriebsordnungen von Familiengärten auf stadteigenen Liegen-

schaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Campingzone 1 Die Campingzone dient dem Anlegen eines Campingplatzes. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Campingbetrieb

notwendig sind. Die Betriebsordnungen von Campingplätzen auf stadteigenen Liegenschaften sind dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 3

Freihaltezone

PBV § 10, Freihaltezonen

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Seite 7

Baureglement der Stadt Frauenfeld

2.2

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau)

PBV § 12, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der überge- RPG Art. 16a Abs. 3 ordneten Gesetzgebung. Landwirtschaftszone Rebbau

LwG Art. 60, Weinwirtschaft

1 Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung be-

stimmt. 2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche zur Bewirtschaftung

des Gebietes notwendig sind.

2.3

Schutzzonen Landschaftsschutzzone

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung. Naturschutzzone Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung.

2.4

PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte

Weitere Zonen Waffenplatzzone

1 Die Waffenplatzzone ist für Zwecke des Eidgenössischen Waffenplat-

zes bestimmt. 2 Die Grosse Allmend ist der Bevölkerung im Rahmen der Benutzerord-

nung zugänglich.

Seite 8

Waffenplatzvertrag, 2015 Benutzerordnung, 25.09.2014

Baureglement der Stadt Frauenfeld

2.5

Überlagernde Zonen Zone für publikumsintensive Nutzungen

Die Zone für publikumsintensive Nutzungen ist für Betriebe mit hoher Publikumsdichte bestimmt. Darunter fallen insbesondere Verkaufsflächen im Non-Food-Bereich wie Fachmärkte sowie Freizeitnutzungen mit grossem Publikumsaufkommen sowie im Food und Near-FoodBereich wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel. 1

Anrechenbare Verkaufsflächen sind Geschossflächen, die dem unmittelbaren Verkauf von Gütern des Detailhandels und/oder Dienstleistungen an den Endverbraucher dienen. Sie sind als publikumsorientierte Flächen zu den üblichen Geschäftszeiten jedermann zugänglich. Nebennutzflächen, die nicht dem Publikum zugänglich sind, wie Toiletten und Lagerflächen, werden nicht dazugezählt. 2

Anrechenbare Verkaufsflächen von mehr als 300 m² pro Gebäude sind in Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 zulässig. Betriebe mit Verkaufsflächen im Bereich Food / Near Food wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel sind bis zu einer Fläche von maximal 1'000 m² pro Gebäude zulässig. 3

4 Innerhalb eines Gebäudes mit publikumsintensiver Nutzung sind pro

Geschoss maximal 80 m² gemeinsame Verkehrsfläche für den direkten und einzigen Zugang unterschiedlicher Ladengeschäfte zulässig. Lift-, Treppen- und Fahrtreppenanlagen sind dabei nicht eingerechnet. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1 Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse rich-

PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

ten sich nach der jeweiligen Nutzungszone. 2 Neu-

und Erweiterungsbauten haben sich durch ihre Stellung, Gesamterscheinung und die Aussenraumgestaltung gut in die gewachsene Baustruktur und das Ortsbild einzufügen. Baumschutzzone 1 Die Baumschutzzone dient dem Schutz des Baumbestandes. 2 Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von Bäumen,

a)

deren Stammumfang - gemessen in 1.0 m Höhe ab massgebenden Terrain - mehr als 0.8 m beträgt oder;

b)

deren Pflanzung verfügt worden ist.

3 Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt

werden. Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung.

Seite 9

PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Bau- und Umgebungsvorschriften 3.1

Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

Verdichtete Bauweise

PBV § 36 Abs. 4, Verdichtete Bauweise

1 In

Zonen mit verdichteter Bauweise gilt die offene/halboffene Bauweise. 2 Die verdichtete Bauweise kann in den Wohnzonen W 1, W 2a, W 2b

sowie in der Wohn- und Arbeitszone WA 2 angewendet werden und hat folgende Forderungen zu erfüllen: a) die Gebäude sind rücksichtsvoll in die bestehende Siedlungsstruktur und ins Landschaftsbild einzuordnen; b) abgesehen von Besucherparkplätzen sind Parkfelder im Untergeschoss, in Unterniveaubauten oder in unterirdischen Bauten zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, müssen diese zumindest in den Randgebieten der Siedlung zusammengefasst werden; c) die Energie ist optimal zu nutzen, insbesondere durch geeignete Orientierung der Gebäude, kurze Fassadenabwicklung und gute Wärmedämmung; d) durch Schaffung von gemeinschaftlichen Bereichen wie Spielplätzen, Grünanlagen, Gemeinschaftsräumen und Treffpunkten ist ausserdem eine hohe Siedlungsqualität sicherzustellen; e) das Erscheinungsbild ist insbesondere in der Dachform einheitlich zu gestalten; f) die Wohnsiedlung muss mindestens 6 Wohneinheiten umfassen. Zulässige Gewerbebetriebe können dabei mitgezählt werden. 3 Die Fassadenhöhen können innerhalb einer Überbauung mit verdich-

teter Bauweise um maximal 2.0 m erhöht werden.

4 Der Gebäudeabstand darf innerhalb einer Überbauung mit verdichte-

ter Bauweise bis auf 3.0 m herabgesetzt werden, wenn dem keine öffentlichen Interessen oder hygienischen Gründe entgegenstehen. 5 Die Gebäudelänge findet innerhalb einer Überbauung mit verdichte-

ter Bauweise keine Anwendung.

Seite 10

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Ökologischer Ausgleich

NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebens- RPG Art. 3, Planungsgrundsätze grundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Bioto- TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich pen sind:

a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufsund Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbegrünen; brand) c) der bestehende Baum- und Heckenbestand im Siedlungsgebiet wenn möglich zu erhalten und abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen. Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen; d) Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Energetische Gebäudeanordnung

EnG TG § 7, Bauten und Anlagen SIA-Empfehlung 112/1, Nachhaltiges Bei der Gestaltung von Gebäuden ist den Prinzipien für eine gute pas- Bauen - Hochbau sive und aktive Sonnenenergienutzung (Gebäudeausrichtung, Grund- EnG TG § 15, Versorgung mit Fernwärme

riss, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten, Dachgestaltung, Bepflanzung etc.) Rechnung zu tragen. Künstliche Beleuchtung

USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtun- Lichtemissionen (BAFU, 2005)

gen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Lichtemissionen im Aussenraum' Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

3.2

Besondere Abstände Grenzabstand

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände gegenüber 1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am Strassen stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, FlGG § 4, Einzäunungen auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen be- FlGG § 5, Pflanzungen

stimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Für GewerbebauPBV § 22, Kleinbauten, Anbauten ten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile PBV § 23, Unterniveaubauten (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. PBV § 27, Untergeschosse

Seite 11

Baureglement der Stadt Frauenfeld

An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden. 2

Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 3

Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.80 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.80 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 4

5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzab-

stand von mindestens 0.6 m einzuhalten.

6 Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.0 m einzuhalten

und sind in der Höhe nicht beschränkt.

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FIGG § 7, Messweise

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Gebäudeabstand

PBV § 30, Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht Grenzabstände. 1

Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Stadtrat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden. 2

Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind. 3

3.3

Bauen an Hanglagen Bauen an Hanglagen

1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassa-

denhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m.

2 Attikageschosse gemäss §29 PBV müssen talseitig um das Mass ihrer

Höhe zurückversetzt sein.

PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife

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3.4

Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gebäude, Bauten und Anlagen

PBG §§ 78 und 79, Gestaltung

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende benachbarte Bebauung; b) Stellung, Form und Proportionen; c) die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen; d) die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie; e) die topografische Einbettung. Dachlandschaft 1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmate-

rial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft ½ der Gebäudelänge

nicht überschreiten.

Aussenraum Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1

2 Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und Strasse ist in

der Regel zu begrünen. Die Bepflanzung hat zur guten Gestaltung dieser Aussenräume beizutragen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf

nicht frei auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden. Terrainveränderung

StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten

PBG § 79, Terrainveränderung

1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundriss-

bfu-Geländer und Brüstungen

konzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhält- SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen nissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 2

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. 3

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3.5

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone Allgemein

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 1

2 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen

zu erfüllen haben, kann der Stadtrat ein beratendes Fachgremium beiziehen. Dächer 1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen

von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszu-

bilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 3

4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

Fassaden Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 1

2 Balkone sind zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Ge-

bäudes und in die Umgebung gut einordnen.

Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 3

4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch

wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

Vorgärten Die Aussenraumgestaltung hat auf eine benachbarte, wertvolle Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

3.6

Nebennutzflächen Nebennutzflächen

PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen 1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend PBV § 42, Gesundheit

grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbe- SN 640 065/066, Veloparkierung darf wird vom Stadtrat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. Veloparkierung - Handbuch In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen. 2

Baubewilligungsverfahren

(ASTRA, 2008)

PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren PBG § 98, Bewilligungspflicht PBV §§ 51 - 55, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren

Ausnahmebewilligung

Der Stadtrat kann in Dorf- und Kernzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren. PBG § 92, Ausnahmen

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

Schlussbestimmungen Zonenbezeichnung Die geltenden Zonenbezeichnungen der Stadt Frauenfeld werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher WE Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (1) WE Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (2a,2b) W2 Wohnzone 2 Vollgeschosse W3 Wohnzone 3 Vollgeschosse W4 Wohnzone 4 Vollgeschosse WS Wohnzone mit Umgebungs- und Baumschutz

Bezeichnung neu W1 Wohnzone 1 W 2a Wohnzone 2a W 2b Wohnzone 2b W3 Wohnzone 3 W4 Wohnzone 4 W 2b Wohnzone 2b mit der überlagernden Zone Bs Baumschutzzone

WG2 WG3 WG4

Wohn- und Gewerbezone 2 Vollgeschosse Wohn- und Gewerbezone 3 Vollgeschosse Wohn- und Gewerbezone 4 Vollgeschosse

WA 2 WA 3 WA 4

Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Wohn- und Arbeitszone 4

K D A V SK

Kernzonen Kurz- und Langdorf Dorfzone Altstadtzone Vorstadtzone 3-5 Vollgeschosse Stadtkernzone 3-5 Vollgeschosse

D2 D2 KA KV KS

Dorfzone 2 Dorfzone 2 Kernzone Altstadt Kernzone Vorstadt (3/4/5) Kernzone Stadt (3/4/5)

G I

Zone für Gewerbe und Kleinindustrie Industriezone

Aa A

Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) Arbeitszone

OeB OeA

Zone für öffentliche Bauten Zone für öffentliche Anlagen

Oe OeA

Cp OeM PZ Fg FhS

Campingzone Zone für militärische Bauten und Anlagen Spezialzone Plättli-Zoo Spezialzone für Familiengärten Freihaltezone Siedlung

Cp OeM SZ SF FZ

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport-, Freizeit- und Grünanlagen Campingzone Zone für militärische Bauten und Anlagen Sonderbauzone Zoo Sonderbauzone Familiengärten Freihaltezone

Lw LbN

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen

L LP

Rb

Rebbauzone

LR

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen (Pflanzenbau) Landwirtschaftszone Rebbau

FhL Ns Wa

Freihaltezone Landschaft Naturschutzzone Waffenplatzzone

Ls Ns Wp

Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Waffenplatzzone

PiN Opf Gp

Zone für publikumsintensive Nutzungen Grenze Ortsbildpflegezone Zone mit Gestaltungsplanpflicht

PiN Os Gp

Zone für publikumsintensive Nutzungen Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

Übergangsbestimmung für altrechtliche, noch nicht angepasste Gestaltungspläne Innerhalb der Perimeter von Gestaltungsplänen, die noch nicht dem neuen Recht angepasst sind, gilt weiterhin integral das bisherige Recht, bis die Anpassung gemäss § 122 Abs. 1 PBG vorgenommen wurde. Anwendung bisherigen Rechts Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen.

PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: Baureglement vom 19. März 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen bis 8. Dezember 2009. Inkrafttreten

PBG § 6, Inkraftsetzung

Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.

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Baureglement der Stadt Frauenfeld

Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kommunales Recht GO

Gemeindeordnung Reklamereglement Abstellplatzreglement Abfallreglement Reglement über die Kontrolle von Feuerungsanlagen Reglement zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Verordnung über das Naturschutzgebiet Allmend Frauenfeld

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131.1.0 700.1.10 700.1.2 8143.2 SR 708.1.11 700.1.4 922.0.10

Baureglement der Stadt Frauenfeld

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)

SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1

Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden

VKF

Brandschutznorm

bfu / Suva

Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva

EKAS

Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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