Schutzplan Natur und Landschaft

Protection plan · Stettfurt

Document

Number
47
Kind
Protection plan
Subkind
Cultural objects
Commune
Stettfurt
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Aug 14, 2019
In force since
Aug 29, 2019

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 14. August 2019

Entscheid Nr. 47 0138/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Stettfurt Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Stettfurt am 7. Februar 2019 beschlossene Entlassung des Schutzobjekts mit Assek.-Nr. 60/0-0040 aus dem Schutzplan Natur- und Kulturob¬ jekte wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage von zwei Dos¬ siers zur Änderung des Schutzplans, je mit Genehmigungsvermerk - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers zur Änderung des Schutzplans, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersucht der Gemeinderat Stettfurt um Genehmigung der Anpassung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Planänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) keine Rekurse hängig. Der rechtskräftige Schutzplan Natur- und Kulturobjekte wurde mit DBU-Entscheid Nr. 15 vom 14. Februar 2003 genehmigt. Damit werden auf kommunaler Stufe die Natur und die Landschaft sowie die kulturgeschichtlichen Erben im Sinne des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 450.1) grundeigentümerver¬ bindlich geschützt und gepflegt.

Thurgau 2/2

Auf Parzelle Nr. 26 steht eine Scheune (Assek.-Nr. 60/0-0040), die als Kulturobjekt im genannten Schutzplan verzeichnet ist. Im Kantonalen Hinweisinventar ist die Baute als "bemerkenswert" eingetragen. Die im 19. Jahrhundert erbaute Stallscheune wird ge¬ mäss Unterlagen seit geraumer Zeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Sie steht an zentraler und attraktiver Lage in der "Vorstatt" von Stettfurt. Die Liegenschaft soll daher für Wohnzwecke umgenutzt werden. Während der Projektierung hat sich herausgestellt, dass eine Umnutzung der bestehenden Scheune mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Stattdessen soll ein wesensgleicher Neubau mit Tiefgarage realisiert werden, der sich im Volumen, der Lage und der Ausrichtung am Bestehenden orientiert. Die entsprechenden Regelungen werden im parallel laufenden Gestaltungsplanverfah¬ ren festgesetzt. Voraussetzung für die Genehmigung der Gestaltungsplanung respekti¬ ve eine Baubewilligung ist jedoch die Entlassung des Objekts aus dem Schutzplan. Die Baute ist lediglich von lokaler Bedeutung und die Substanz in relativ schlechtem Zustand. Die Nutzung einer Baute ist faktisch Grundvoraussetzung für deren Erhalt. Damit eine Nutzung des Bestandes möglich wäre, müsste die Konstruktion über weite Teile ersetzt werden. Unter diesen Voraussetzungen stehen einer Aufhebung des Schutzes aus kantonaler Sicht keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Inkraft¬ setzung der Planänderung darf jedoch erst bei Vorliegen eines bewilligungsfähigen Pro¬ jektes für einen Ersatzneubau erfolgen. Sodann erfüllt die Änderung des Schutzplans die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (RPG; RB 700) und kann genehmigt werden. Departement für Bau und Umwelt stellvertfetende Departementschef

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

KAUG.2Q19