Zonenplan <2018>Beschwerde

Zoning plan · Weinfelden

Document

Number
34
Kind
Zoning plan
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
May 29, 2019
In force since
Sep 1, 2019

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Text

Departementftir Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 29. Mai 2019

Entscheid Nr. 34

0151/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Weinfelden Revision Ortsplanung

Das Departement fur Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Weinfelden am 28. November 2017 beschlossene Richtplan uber Siedlung sowie Natur und Landschaft wird genehmigt. 2. Der vom Gemeindeparlament Weinfelden am 14. Juni 2018 beschlossene Zonenplan wird mit Ausnahme der Einzonungen E56 (Landwirtschaftszone in Arbeitszone) und U48 (Landwirtschaftszone in Freihaltezone) auf Parzelle Nr. 4594 genehmigt. 3. Die nicht-genehmigten Einzonungen E56 und U48 van der Landwirtschaftszone (Lw) in eine Arbeitszone Gewerbe (AG) bzw. in eine Freihaltezone mussen einer sachgerechten Nicht-Bauzone zugewiesen werden.

4. Die Genehmigung des Zonenplans steht unter dem Vorbehalt, dass die noch anstehende, vom Bundesrat angeordnete Erganzung des Kapitels 1.9 im kantonalen Richtplan und die damit zusammenhangende Uberprufung der Kleinsiedlungen nicht zu einem Revisionsbedarffuhrt. 5. Die Bahnflachen mussen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen gemass Darstellungsmodell des GIS Verbundes Thurgau unterschieden werden konnen. Der informative Legendeneintrag wird mit einem Hinweisvermerk versehen. 6. Das vom Gemeindeparlament Weinfelden am 14. Juni 2018 beschlossene Baureglement wird mit Ausnahme van Art. 18 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 4 sowie unter Erganzungsanweisung zu Art. 32 und Art. 33 genehmigt. 7. Die Gemeinde Weinfelden wird angewiesen, bis zum 31. Dezember 2019 die Anforderungen an die Erstellung van Hoheren Hausern/Hochhausern in Art. 32 und Art. 33 des Baureglements im Sinne von § 18 Abs. 9 PBG grundeigentumerverbindlich zu regeln.

8. Die Genehmigung des Zonenplans und des Baureglements stehen unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben.

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Thurgau 2/13 9. Mitteilung an: - GemeinderatWeinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers Revision Ortsplanung, je mit Genehmigungs-, NichtGenehmigungs- und Hinweisvermerk (charge) - Bhateam IngenieureAG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - GrundbuchamtWeinfelden, Amriswilerstrasse 57a, Postfach, 8570 Weinfelden - Kantonale Steuerverwaltung - Amt fur Archaologie - Amtfur Denkmalpflege - Amt fur Umwelt - AmtfurWirtschaft und Arbeit, Arbeitsinpektorat - Amt furWirtschaft und Arbeit, Abt. Tourismus - AmtfurWirtschaft und Arbeit, Arbeitszonenmanagement - Departement fur Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt

- Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amtfur Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Revision Ortsplanung, je mit Genehmigung-, Nicht-Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der ubrigen Akten.

Erwagungen: Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 ersucht der Gemeinderat Weinfelden urn Genehmigung der Ortsplanungsrevision 2014-2018, bestehend aus dem kommunalen Richtplan, dem Konzept "Hohere Hauser/Hochhauser", dem Zonenplan und dem Baureglement. Der kommunale Richtplan und das Konzept "Hohere Hauser/Hochhauser" wurden vom 1. September bis 1. Oktober 2017 bekannt gemacht und vom Gemeinderat am 28. November2017 beschlossen. DerZonenplan und das Baureglement lagen vom 1. bis 21. September 2017 offentlich aufund wurden vom Gemeindeparlament am 14. Juni 2018 beschlossen.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Auflage sowie das Bekanntmachungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemass erfolgten. Beim Departement fur Bau und Umwelt sind gegen den Zonenplan und das Baureglement zwei Rekurse hangig. Diese werden in separatem Verfahren behandelt. Die Genehmigung des Zonenplans und des Baureglements stehen daher unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben.

Thurgau 3/13 Ausgangslage Die letzte Ortsplanung (Zonenplan und Baureglement) der Gemeinde Weinfelden wurde zuletzt in den 1980er Jahren gesamthaft uberarbeitet und mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 514 vom 27. Marz 1984 genehmigt. Der kommunale Richtplan ist indessen noch etwas alter (RRB Nr. 113 vom 17.1.1983). Im Jahr2001 wurden die genannten Instrumente einerTeilrevision unterzogen (RRB Nr. 392 vom 24.4.2001). Seither wurden lediglich geringfugige Anpassungen an Zonenplan und Baureglement vorgenommen. Der Schutzplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 26 vom 5. April 2005) wird aktuell uberarbeitet und wurde mit Bericht vom 1. April 2019 im Sinne van § 1 1 des Planungs-

und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgepruft. Aufgrund des Alters der Planungsinstrumente ist davon auszugehen, dass sich die Verhaltnisse im Sinne van Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) in verschiedener Hinsicht erheblich verandert haben und eine gesamthafte Uberprufung angezeigt ist. Nicht zuletzt aufgrund des revidierten Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thur-

gau (PBG/RB 700, PBV/RB 700.1), haben die Gemeinden gemass § 122 PBG ihre Rahmennutzungsplane an die Bestimmungen des Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen. Vor diesem Hintergrund hat die Politische Gemeinde Weinfelden ihre Ortsplanung gesamthaft revidiert und das Baureglement den neuen Bestimmungen sowie geanderten Bedurfnissen angepasst. Das regionale Muster-Baureglement der Region Ober- und Mittelthurgau diente als Grundlage fur das neue Baureglement. Der Entwurf der Ortsplanungsrevision wurde mit Bericht vom 30. Januar 2017 vorgepruft. Auf die Vorbehalte aus derVorprufung wurde mehrheitlich reagiert und die Vorlage entsprechend angepasst. Auch hat die Gemeinde die Planungen in vorbildlicherArt und Weise, mit umfassendem Einbezug der Bevolkerung erarbeitet und umgesetzt. Die Vorlage zeugt von einer intensiven und differenzierten Auseinandersetzung mit den raumplanerischen und ortsbaulichen Gegebenheiten und Entwicklungsmoglichkeiten. Dennoch sind aus kantonaler Sicht zur vorliegenden Ortsplanung einige Vorbehalte und Hinweise anzubringen. Diese betreffen in erster Linie die Nicht-Genehmigung einerArbeitszone und zweier Artikel des Baureglements.

I. Richtplan Der Richtplan umfasst die Themenbereiche Siedlung sowie Natur und Landschaft. Er bildet die entsprechenden raumplanerischen Ziele und Tatigkeiten in der Richtplankarte (1:5'000) und dem zugehorigen Richtplantext mit thematischen Koordinationsblattern ab. Zum im Richtplan verorteten Erneuerungs- und Verdichtungspotenzial, zum Grundwasserschutz sowie zur Dimensionierung und Lage der Richtplangebiete furWohn-, Misch- und Zentrumszonen ist Folgendes anzumerken.

Thurgau 4/13 Gebiete mit Erneuerungs- und Verdichtungspotenzial Basierend aufeiner stadtebaulichen Studie wurden im Richtplan Gebiete mit Erneuerungs- und Verdichtungspotenzial festgelegt. Das differenzierte und auf die unterschiedlichen ortsbaulichen Ausgangslagen abgestimmte Vorgehen istvorbildlich. Im Richtplantext sind sodann die Gebiete S 2.1 bis S 2.11 ausgewiesen, die sich fur eine Erneuerung, eine Aufzonung oderdie Erstellung von Hoheren Hausern oder Hochhausern eignen. Fur die Erstellung von Hoheren Hausern oder Hochhausern ist gemass Baureglement ein Gestaltungsplan erforderlich (Art. 32 und 33). Einzelfallweise kann damitjewells adaquat aufdiejeweilige Situation reagiertwerden. Die bezeichneten Gebiete sind grundsatzlich nachvollziehbar. Zum Gebiet S 2.1 Roos mochten wir dennoch festhalten, dass der Bahnhofsbereich mit den Parkplatzen im Inventar der schutzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) der Umgebungszone VI zugeordnet ist und die hochste Einstufung a hat. Gemass ISOS soil dieser Bereich als Freiflache erhalten bleiben. Das restliche Gebiet ist der Umgebungsrichtung VIII mit dem Erhaltungsziel b zugeordnet. Im Konzept "Hohere Hauser/Hochhauser" wird zu diesem Gebiet festgehalten, dass der ostliche Teil keine stadtebaulich sensible Umgebung aufweist. Dies steht im Widerspruch zum ISOS. Aufgrund der Lageeigenschaften erachten wir eine Weiterentwicklung durchaus als zielfuhrend. Fur eine Verdichtung und Bebauung mit Hoheren Hausern an genannter Lage wird aber eine weitergehende Analyse und vertiefte Untersuchung in Bezug auf die Vertraglichkeit mit dem Ortsbild (Freiraume, Sichtbezuge) notwendig sein. Abbildung Grundwasserschutz Im bisherigen Richtplan wurde eine blaue Kreissignaturfur den Grundwasserschutz gefuhrt. Diese Signatursoll im neuen Richtplan aufgehoben werden. Um Missverstandnisse vorzubeugen halten wir fest, dass es sich dabei nicht urn eine materielle Aufhebung der Grundwasserschutzzonen handelt.

Im neuen Richtplan werden die Grundwasserschutzzonen nun flachig abgebildet, jedoch nurdie eine, welche offentlich-rechtlich ausgeschieden ist. Die noch provisorischen Grundwasserschutzzonen sind hingegen nicht vermerkt. Wir empfehlen zwecks Sicherstellung der Koordination planerischer Massnahmen, auch die provisorischen Grundwasserschutzzonen nachzutragen.

Dimensionierung und Lage der Richtplangebiete fur Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Die Reduktion der Richtplangebiete furWohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZZonen) urn 14,2 ha gemass Anhang A1 des kantonalen Richtplans (KRP; Stand Juni 2017) wurde korrekt umgesetzt. Wir mochten jedoch darauf hinweisen, dass im Bereich des Richtplangebiets S4 zwei bestehende Strassenflachen, welche durch das Richtplangebiet fuhren, nicht als WMZ-Richtplangebiet dargestellt werden. Dasselbe gilt fur eine am Rande gelegene Strasse im Bereich des WMZ-Richtplangebiets S5. Zumindest beim Richtplangebiet 84 ist davon auszugehen, dass bei einer allfalligen Einzonung die Strassenflachen zwingend einer Bauzone zugewiesen werden mussen. Im KRP werden

Thurgau 5/13 die genannten Strassenflachen somit als Siedlungsgebiet dargestellt. Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Richtplangebiet im Westen van Weinfelden (S5, Roorwise) im Bereich der kunftigen Hochleistungsstrasse BTS liegt. Dergenaue Strassenverlauf steht in diesem Bereich derzeit noch nicht fest. Aufgrund dessen ist das genannte Richtplangebiet zu einem spateren Zeitpunkt allenfalls anzupassen. Auch weitere Elemente wie z. B. die Baumallee L5.2 konnten dereinstAnpassungen erfahren. Ohnehin werden die genannte Strasse und derAnschluss Weinfelden West eine veranderte raumplanerische Situation und neue Auswirkungen mit sich bringen. Urn Siedlung und Verkehr optimal abzustimmen und den in der Thurebene van weit her einsehbaren Ortseingang van Weinfelden West qualitativ hochstehend zu gestalten, empfehlen wir nach Vorliegen der definitiven Linienfuhrung der BTS, stadtebauliche Szenarien zum Ortseingang in multidisziplinaren Arbeitsgemeinschaften (Verkehrsingenieure, Landschaftsarchitekten, Architekten, Planer) zu entwickeln. Doch auch innerhalb des Siedlungsgebiets durfte die Strasse neue Ausgangssituationen schaffen. Stellenweise wird es nach der Realisierung der Strasse dereinst gebietsweise zu merklichen Verkehrsreduktionen kommen, und es werden sich dadurch neue Entwicklungsmoglichkeiten ergeben.

II. Zonenplan Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushalterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Dabei hat die Gemeinde auch die inneren Nutzungsreserven zu erfassen und diese im Rahmen der Ortsplanung als Beitrag zur haushalterischen Nutzung des Bodens zu aktivieren (Art. 47 Abs. 2 Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.19). Der neue Zonenplan baut im Wesentlichen auf dem bisherigen Zonenplan auf. Wir begrussen die gelebte Zuruckhaltung beim Ausscheiden neuer Bauzonen und die sichtlichen Bestrebungen zur Innenentwicklung. Gesamthaft wurde die Bauzonenflache um eine halbe Hektare verkleinert. Die Bauzone furWMZ-Zonen wurde hingegen um rund 2 ha vergrossert, was hauptsachlich aufdie Umzonung einer nicht mehrfur die offentliche Nutzung vorgesehenen Zone fur offentliche Bauten und Anlagen sowie die Umzonung der ehemaligen Spezialbauzone Bahnareal in eine Wohn- und Arbeitszone (WAS) zuruckzufuhren ist. Bei den Arbeitszonen fallt die vorgesehene Einzonung von gut 2,5 ha Arbeitszone Gewerbe (AG) am ostlichen Ortsrand von Weinfelden ins Gewicht. Aufzonungen an verschiedenen Orten sollen die Innenentwicklung ermoglichen. Viele kleinere Anpassungen tragen schliesslich den tatsachlichen Gegebenheiten Rechnung. So wurden rund 43 Zonenplananderungen zurAnpassung von Verkehrsflachen und 65 Umzonungen mit neuem Zonenzweck vorgenommen. Die entsprechenden Anpassun-

gen des Zonenplans sind weitestgehend nachvollziehbar und erscheinen zweckmassig.

Thurgau 6/13

Tabelle 1: Ubersicht uber mehrwertabgabepflichtige Zonenplananpassungen betroffene Parzelle

betroffene Teilflache

rechtsgultiger Zonenplan

geanderter Zonenplan

Nr. 3416

873m2

Landwirtschaftszone

Arbeitszonen Industrie

Nr. 1346

18'177m2

Zone fur Offentliche Bauten

Wohnzone (W5) sowie

und Anlagen

Wohn- und Arbeitszone

(WAS) Nr. 563

3'181 m2

Zone fur Offentliche Bauten

Freihaltezone

und Anlagen Nr.3789

1707m2

Zone fur Offentliche Bauten

Wohnzone (W3)

und Anlagen Nr. 279

1'858m2

Zone fur offentliche Bauten

Dorfzone (D3)

und Anlagen Nr.93

66m2

Zone fur offentliche Bauten

Wohnzone (W2a)

und Anlagen

Im Ubrigen haben wirAnmerkungen oder Vorbehalte insbesondere zur Landwirtschaftszone fur besondere Nutzung, zur Einzonung E56, zu den Kleinsiedlungen und zu den Gefahrenzonen.

Landwirtschattszone fur besondere Nutzung Im Westen von Weinfelden ist eine Landwirtschaftszone fur besondere Nutzung Tierhaltung vorgesehen. Es besteht ein konkretes Projekt zur Erweiterung des bestehenden Schweinezuchtstalls mit einem Schweinemaststall fur 650 Mastschweine, wobei betriebsbedingt die Grenzen der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG uberschritten werden. In dervorgesehenen Landwirtschaftszone fur besondere Nutzung kfinnen daruber hinaus Bauten und Anlagen fur die bodenunabhangige Produktion als zonenkonform bewilligt werden, sofern keine uberwiegenden Interessen entgegenstehen. Aufgrund der kompakten Anordnung und der landschaftlichen Vorbelastung durch die bestehenden Bauten, kann die vorgesehene Intensivlandwirtschaftszone am Rande eines Vorranggebiets Landschaft gemass kantonalem Richtplan ausnahmsweise akzeptiert werden. Im Rahmen des Baugesuchs istjedoch aufeine sehrgute landschaftliche Einpassung zu achten. Ebenso ist zu beachten, dass bei der Errichtung van Anlagen zur bauerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung nach Luftreinhalteverordnung (LRV, 814.318.142.1) Mindestabstande zu bewohnten Liegenschaften eingehalten und die Auswirkungen derAmmoniakimmissionen auf sensible Okosysteme uberpruft werden mussen. Nach einerersten Beurteilung anhand derzurVerfugung stehenden Unterlagen konnen die Minimalabstande mit Einsatz eines Biowaschers voraussichtlich eingehalten werden. Die Ammoniakemissionen konnen hingegen nicht beurteiltwerden. Unter Umstanden mussen im Baugesuchsverfahren entsprechend verscharfte Massnahmen angeordnet werden.

Thurgau 7/13 Nicht-Genehmigung der 25'000 m2 grossen Arbeitszone Gewerbe (E56) Vorbehalte zum vorliegenden Zonenplan haben wir lediglich bei der Einzonung von fruchtbarem Landwirtschaftsland in eine Arbeitszone am ostlichen Siedlungsrand von Weinfelden. Bereits in unserem Vorprufungsbericht vom 30. Januar2017 haben wir uns kritisch gegenuber dieser Einzonung von rund 25'000 m2 Landwirtschaftsflache in eine Arbeitszone Gewerbe AG (E56) geaussert und diverse Vorbehalte eingebracht. Grundsatzlich kann Land gemass Art. 15 Abs. 4 RPG neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich a) fur die Uberbauung eignet, b) es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benotigt, erschlossen und uberbautwird, c) Kulturland damit nicht zerstuckelt wird, d) seine Verfugbarkeit rechtlich sichergestellt ist und e)mit der Zuweisung zu einer Bauzone die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. Gemass Planungsbericht ist die Einzonung notig, well ein Grossteil der bestehenden ungenutzten Arbeitszonen nicht verfugbar ist. Durch die Einzonung konne fur das lokale Gewerbe ein Entwicklungsangebot geschaffen werden. Hierzu soil die rechtskraftig ausgeschiedene Gartnerei-/Glashauszone verlagertwerden. Aufgrund dessen wurde praktisch unverandert an der Einzonung E 56 festgehalten. Die Ausgangslage ist aber nach wie vor dieselbe: Ein Bedarffur zusatzliche Arbeitszonen gemass Planungsgrundsatz 1.6 D KRP und im Sinne von Art. 15Abs. 4 lit. b RPG ist im Planungsbericht nicht nachgewiesen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_105/2018 vom 18.12.2018). Auch eine flachengleiche Kompensation von Bauzonen mit vergleichbaren Nutzungsmoglichkeiten findet nicht in ausreichendem Mass statt. Gemass Planungsunterlagen sollen 23'454 m2 der total 25'374 m2 grossen Einzonung durch Auszonungen andernorts kompensiert werden. Fur die fehlenden 1'920 m2 wird ein Bedarffurden Bezug von Flachen aus dem Kontingent fur die Neuansiedlung van Betrieben geltend gemacht. Eine Begrundung hierzu fehltjedoch. Selbst die vorgesehenen Kompensationsflachen konnen, wie bereits im Vorprufungsbericht vom 30. Januar 2017 erlautert, nicht als gleichwertiger Abtausch angesehen werden. Die Auszonungsflache R54 (GG-Lw, 20'330 m2) ist in derZonenplananderungstabelle unterder Spalte 14 zur Flachenverlagerung van Arbeitszonen zwar korrekt aufgefuhrt. Aufgrund der nicht mit einer normalen Gewerbezone vergleichbaren Nutzungsmoglichkeiten darf sie jedoch nicht als Kompensation fur die geplante Neueinzonung E56 angerechnet werden. Gemass Art. 11 des kunftigen Baureglements sind in der vorgesehenen Arbeitszone Gewerbe massig storende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbe-

triebe zulassig. Die heute rechtskraftige Gartnerei-/Glashauszone dient gemass Art. 17 des Baureglementsderintensiven, auch bodenunabhangigen Produktion von Pflanzen. Diese Zone dient somit in erster Linie der Erstellung van Gewachshausern, zumal auch die Hohe der Bauten auf 3.0 m beschrankt ist. Von einer ordentlichen Arbeitszone wie sie das Baureglement Weinfelden in den Art. Nrn. 11 und 12 beinhaltet, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich urn eine Zone mit einer beschrankten Nutzungsmoglichkeit.

Thurgau 8/13 Die Gartnerei-/Glashauszone wurde im Rahmen derTeilrevision Weinfelden (RRB Nr. 392 vom 24.04.2001) genehmigt. Erst im Rahmen eines Anderungspaketes zum Planungs- und Baugesetz, welches am 1. April 2002 in Kraft gesetzt wurde, wurde die Gesetzesgrundlage fur das Ausscheiden van sogenannten "Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen" geschaffen. Gemass § 12 PBG umfassen diese Zonen Land, das uberwiegend oder ausschliesslich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse u. a. im Bereich Pflanzenbau dient. Bei den "Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen" handelt es sich urn Nichtbauzonen. Die "Landwirtschaftszone mit besonderen Nutzungen" 1st in nutzungsmassiger Hinsichtfast deckungsgleich mit der obgenannten Gartnerei-/Glashauszone. Die Gartnerei-/Glashauszone wurde im Jahre 2001 nur deshalb ausgeschieden, well die gesetzliche Grundlage fur das Ausscheiden einer "Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen" noch fehlte. Bei der Gartnerei-/Glashauszone handelt es sich somit nicht urn eine mit der geplanten Arbeitszone Gewerbe (AG) vergleichbare Zone.

Verlagerungen von Bauzonen sind aber nurzulassig, wenn am neuen Standort wieder die gleiche Zone respektive eine Zone mit vergleichbarer Nutzung und baulichen Moglichkeiten ausgeschieden wird. Im Planungsberichtwird zu Unrecht die fehlende gesetzliche Grundlage fur die Forderung von "vergleichbaren Nutzungsmoglichkeiten" kritisiert, wie unlangst ein Zonenplananderungsverfahren in einerThurgauer Gemeinde gezeigt hat. Das Bundesamtfur Raumentwicklung hat injenem Fall insistiert und eine ahnliche Verlagerungsabsicht zuruckgewiesen. Auch die Auszonungen R6 und R7 sind nicht dazu geeignet, die neu auszuscheidende Arbeitszone zu kompensieren. Die fur die Auszonung vorgesehenen "Restflachen" sind weder als FFF verzeichnet noch konnen sie aufgrund ihrer Lage, Form und Ausgestaltung sinnvoll und effizient landwirtschaftlich genutztwerden. Schliesslich vermag auch die aufSeite 38 im Planungsbericht aufgefuhrte Interessenabwagung hinsichtlich Fruchtfolgeflachen (FFF) nicht zu uberzeugen und die Sicherstellung der rechtlichen Verfugbarkeit (Kaufrechtsvertrage) fehlt ganzlich. Der Erhalt van genugend Kulturland, insbesondere dervorliegenden, furThurgauerVerhaltnisse sehr hochwertigen FFF, ist ein wichtiger Planungsgrundsatz, dervon den mit Planungsaufgaben betrauten Behorden zu beachten ist (Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art .3 Abs. 2 lit. a RPG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Schutz der FFF in der raumplanerischen Interessenabwagung grosses Gewicht zu. Dabei ist eine eingehende Evaluation von Alternativen ohne oder mitweniger Beanspruchung von FFF zwingend notwendig.

Zusammenfassend kann festgehalten werden dass, wenn die Gemeinde an der Einzonung E56 festhalten mochte, sie entweder eine flachengleiche Kompensation von Arbeitszonen mit vergleichbaren Nutzungsmoglichkeiten einbringen oderaberein Bedarf zum Bezug van Flachen aus dem Kontingent fur Arbeitszonen geltend machen musste. Eine Einzonung van Arbeitszonen "aufVorrat" ware gemass KRP aber nur moglich, so-

fern ein regional abgestimmter Entwicklungsschwerpunkt Arbeiten (ESP-A) oder gegebenenfalls eine strategische Arbeitszone (SAZ) geschaffen wurde (vgl. Planungsgrund-

Thurgau 9/13 satze 1.6 F und 1.6 I KRP). Ohnehin 1st aber bei der Einzonung van FFF darzulegen, inwiefern die Bauzonen auf regionaler Ebene koordiniert sind und der sparsame Umgang mit FFF gewahrleistet ist. Selbst bei einer Kompensation mussen alle Kriterien fur eine Neueinzonung erfullt sein (vgl. BGE 1C_494/2016 vom 26. November 2018). Aufgrund der Nicht-Genehmigung der vorgesehenen Arbeitszone ergibt auch die vorgesehene Freihaltezone am sudlichen und westlichen Rand keinen weiteren Sinn. Die Gemeinde wird beauftragt, die Parzelle Nr. 4594 einer sachgerechten Nicht-Bauzone zuzuweisen.

Kleinsiedlungen Der Bundesrat hat am 4. Juli 2018 die Teilrevision 2017 des Kantonalen Richtplans mit Vorbehalten genehmigt. Ein Vorbehalt betrifft das Kapitel 1.9 Kleinsiedlungen. Der Bundesrat hat den Kanton Thurgau aufgefordert, die Festlegungen im genannten Kapitel im Hinblick aufeine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu erganzen und die bestehenden Kleinsiedlungen aufgrund ihrerAuspragung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu uberprufen. Die Gemeinde Weinfelden verfugt auch uber Kleinsiedlungen. Die Zonierung in diesen Orten wurde unverandert mit lediglich stellenweise geringfugigerVerkleinemng der Ausdehnung aus dem bisherigen Zonenplan ubernommen. Die Genehmigung steht somit unter dem Vorbehalt, dass zu einem spateren Zeitpunkt noch Anpassungen vorgenommen werden mussen. Derzeit kann noch keine Beurteilung einer sachgerechten Zonenzuweisung der Kleinsiedlungen vorgenommen werden.

Gefahrenzonen Die uberlagernden Gefahrenzonen sind nachvollziehbar und verstandlich aufgefuhrt. Die Methodik der Umsetzung der Gefahrenkarte inklusive der Evaluation der Konflikt-

gebiete wurde richtig angewendet. Die Konfliktgebiete K6 (lifang, Chluppenbach) und K7 (Meieraa, Chluppenbach) sind zwischenzeitlich durch ein umgesetztes Hochwasserschutzprojekt mit Bachverlegung geschutzt. Die Konfliktgebiete K1 (Wuereagger), K4

(Wolperholz) und K5 (Schlipfenberg) sind mit der Ortsplanungsrevision aus dem Richtplangebiet entlassen warden. Die zeitliche Umsetzung der aufgezeigten Massnahmen bleibt somit offen. Bei der Beschreibung der einzelnen Konfliktgebiete sind uns einige Aspekte aufgefallen, die unsererAnsicht nach Erganzungen oderweitere Informationen benotigen. • In den Gebieten K1 (Wuereagger) und K2 (Burg) - betrifft den Kasibach - ist ein Hochwasserschutzprojekt vorgesehen. Es stellt sich die Frage, ob die Wirksamkeit und Machbarkeit der aufgezeigten Massnahmen hydraulisch uberpruftwurden. • Im Gebiet K10 (Auli), Tobelbach, ist die Machbarkeit eines Hochwasserruckhaltebeckens zu uberprufen.

• Im Gebiet K12 (Muliwiese) werden Objektschutznachweise vorgeschlagen. Die Gefahrdung steht in direktem Zusammenhang mit einem Thurhochwasser und die

Thurgau 10/13 Uberbaubarkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Thurkorrektion Weinfelden-Burglen.

Weiteres Wirweisen daraufhin, dass der Generelle Entwasserungsplan (GEP) im Rahmen der vorliegenden Zonenplananpassungen zu uberprufen und allenfalls anzupassen ist. Im Weiteren weisen wir auf eine unzulassige Kategorisierung derVerkehrsflachen in der Legende des Zonenplans hin, welche uns leider nicht bereits im Rahmen derVorprufung aufgefallen ist. Im Zonenplan werden unter dem Absatz "Informationsinhalt" bei den Verkehrsflachen die beiden Kategorien "Strassen ausserhalb Bauzone, Bahnareal" und "Strassen innerhalb Bauzone" unterschieden. Diese Kategorisierung verunmoglicht eine Unterscheidung von Bahnflachen innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Damit eine korrekte Nachfuhrung der Bauzonengrosse moglich wird, ist eine Unterscheidung von Bahnflachen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen jedoch zwingend erforderlich. Die Gemeinde hat daher den Zonenplan inkl. Legende so anzupassen, dass diese Unterscheidung eindeutig moglich ist. Wirweisen daraufhin, dass diese Unterscheidung auch im Darstellungsmodell des GIS Verbundes Thurgau (GIV) so enthalten ist. Am ostlichen Stadtrand befindet sich eine Abbauzone. Die Eintragung im Zonenplan stimmt mit der Legende nicht uberein. Abschliessend verweisen wir auf einige Unstimmigkeiten in der Zonenplananderungstabelle. Gemass Differenzplan zum Zonenplan beinhaltet die Auszonungsflache R53 eine Zuweisung van 276 m2 Dorfzone zur Landwirtschaftszone. Die Flache ist in der Zonenplananderungstabellejedoch falsch eingetragen: Bei der alten Zone (Spalte 4) handelt es sich nicht urn die Glashauszone GG, sondern urn die Dorfzone D. Bei den Spalten zu den Flachenverlagerungen 1st die Flache falschlicherweise bei den Arbeitszonen

(SpalteU) statt bei den WMZ (Spalte 13) eingetragen. Bei der Einzonung E48 (Lw-Fh) fehlt der Eintrag in der Spalte 10 derZonenplananderungstabelle.

III. Baureglement Grundsatzlich halten wir fest, dass lediglich die Bestimmungen des Baureglements Gegenstand dervorliegenden Genehmigung sind. Weitere Randbemerkungen, Anhange und Skizzen sind davon ausgenommen.

Zum vorliegenden Baureglement haben wir folgende Anmerkungen oder Vorbehalte. Gemass Art. 18 Abs. 3 (Landschaftsschutzzone) konnen betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) bewilligtwerden, wenn sie aufden Standort angewiesen sind und keine uberwiegenden offentlichen Interessen entgegenstehen. Wie bereits in derVorprufung vom 30. Januar2017 erwahnt, verstosst diese Bestimmung gegen

Thurgau 11/13 ubergeordnetes Recht. Bauen ausserhalb der Bauzone ist im RPG geregelt. Wenn sich beispielsweise ein Vorhaben als standortgebunden erweist und die weiteren Vorschriften eingehalten sind, mussen entsprechende Bauten und Anlagen zulassig sein. Der Absatz 3 kann somit nicht genehmigt werden. In Art. 32 (Hohere Hauser) und Art. 33 (Hochhauser) werden bisher lediglich die Gebiete bezeichnet, in denen grundsatzlich die Erstellung von Hoheren Hausern/Hochhausern moglich sind (Verweis auf Richtplankarte). Daruber hinaus fehltjedoch eine Bestimmung, welche die Anforderungen an die Erstellung van Hoheren Hausern/Hochhausern grundeigentumerverbindlich regelt (§18 Abs. 9 PBG). Die Gemeinde wird angewiesen, dies bis zum 31. Dezember2019 nachzuholen und dieAnforderungen an die Erstellung van Hoheren Hausern/Hochhausern in Art. 32 und Art. 33 des Baureglements im Sinne van § 18 Abs. 9 PBG grundeigentumerverbindlich zu regeln. Das Musterbaureglement der Regio Frauenfeld sieht beispielsweise eine Bestimmung vor, wonach fur die Errichtung van Hoheren Hausern und Hochhausern, mit Ausnahme der Standorte, die stadtebaulichen Konzepte (Dokument vom...) verbindlich sind. Lediglich ein Verweis aufdas Konzept Hohere Hauser/Hochhauser vom 14. Juni 2018 reicht vorliegend nicht aus. Das Konzept bildet eine wertvolle Grundlagenarbeit, ist aber im Hinblick auf die genannten Anforderungen zu prazisieren. Das Konzept ware so anzupassen, dass die aufgefuhrten Flachen deckungsgleich sind mit denjenigen, die im Richtplan aufgefuhrt sind. Uberdies sind uber Empfehlungen hinaus konkrete Anforderungen zu definieren, die entsprechend im spateren Gestaltungsplan- und Baugesuchsverfahren als Grundlage dienen konnen. Diese Anforderungen sollten zumindest Klarheit schaffen uber mogliche Hohenentwicklungen der Bauten, konkrete architektonischstadtebauliche Kriterien, die Umgebungsgestaltung und die Berucksichtigung spezieller Voraussetzungen wie beispielsweise Topografie, Infrastruktur oder historischer Kontext. Die Frage der dreidimensionalen Auswirkung auf das gewachsene Ortsbild ist entscheidend und anhand von Modell oderVisualisierungen zu uberprufen. Schliesslich gehtes nicht zuletzt darum, der betroffenen Bevolkerung so verlasslich wie moglich aufzuzeigen, was sie wo erwarten konnte und welche Qualitaten sowie Nutzen daraus resultieren. Uberdies bedauern wir, dass aufdie Empfehlung in der Vorprufung nicht eingegangen wurde, fur Hohere Hauser/Hochhauser grundsatzlich Varianzverfahren durchzufuhren. Aufgrund der uberproportionalen Gebaudehohe und volumetrischen Prasenz im Stadtraum ware dies aus unserer Sichtjedenfalls angebracht gewesen. Mit der in Art. 37 Abs. 4 gewahlten Formulierung "hohere Gebaudeteile" wird es moglich, beim Nachweis einer "betrieblichen Notwendigkeit" die Hohenvorschriften zu umgehen. Unter diesem Titel konnten beispielsweise zusatzliche Stockwerke mit Buroraumen usw. erstellt werden, soweit sie fur den Betrieb notwendig sind. Dies kann jedoch nicht die Meinung sein. Art. 37 Abs. 4 kann daher nicht genehmigt werden. Uberdies ergibt sich bereits aus der IVHB, dass technische bedingte Dachaufbauten bei der Bemessung der Hohe nicht berucksichtigt werden mussen.

Thurgau 12/13 Zu Art. 39 (Dachgestaltung) mochten wird folgende Anmerkungen respektive Empfehlungen anbringen. Es ist uns bewusst, dass die Bestimmungen in derVorprufung unverandert vorlagen und sogar im bisherigen Baureglement in ahnlicher Form aufgefuhrt waren. Der Fokus wahrend der Vorprufung lag hinsichtlich denkmalpflegerischerAspekte auf dem stadtebaulichen Gefuge und den Auswirkungen der Entwicklungsgebiete auf das bestehende Stadtbild. Das Baureglement wurde in dieser Hinsicht zu wenig kritisch hinterfragt. Insbesondere Dacheinschnitte erachten wir aber als Elemente, die in einem historischen Ortskern (Dorfzone) nicht vertraglich eingepasst werden konnen. Es sind Elemente aus derjungeren Baukultur und eine Bauform, die fur historische Gebaude fremd ist. Dacheinschnitte verandern das Dachbild massiv und ordnen sich in der Regel dem Hauptbau nicht unter. Weinfelden verfugt uber ein besonders wertvotles Ortsbild, das im Bundesinventar der schutzenswerten Ortsbilder der Schweiz van nationaler Bedeutung aufgefuhrt ist. Auch sind die Altstadt sowie die Ortsteile Bachtobel, Oberhard und Weerswilen von vielen Bauten gepragt, die im Schutzplan als geschutzte Kulturobjekte aufgefuhrt sind. In solchen Ortsbildschutzgebieten sind Eingriffe in die bestehende Bausubstanz mit strengem Massstab zu beurteilen. Wenn Dacheinschnitte in Dorfzonen zugelassen werden sollen, dann sollte dies nur in begrundeten Ausnahmefallen moglich sein und van einer Fachkommission beurteilt und gutgeheissen werden mussen. Die vorliegende Bestimmung in Art. 39 Abs. 4 wurde in anderen Gemeinden nicht genehmigt. Vorliegend haben wir aufgrund der erwahnten Umstande von einer NichtGenehmigung abgesehen. Wir empfehlen jedoch dringendst, die Bestimmung wie folgt anzupassen: Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Uberdeckte Dacheinschnitte konnen aufgrund einer begrundeten Fachstellungnahme bewilligt werden.

Insgesamt erfullt die Planung die Anforderungen van § 5 Abs. 3 PBG und wird mit wenigen Ausnahmen, Vorbehalten und Hinweisen genehmigt. Sau und Umwelt

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Rechtsmittel:

Thurgau 13/13 Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Sie 1st unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzufuhren.

Expediert: 2 9. EMai 2019