Brüel
Special-use plan · Aadorf
Document
- Number
- 60
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Aadorf
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Nov 13, 2019
- In force since
- Nov 28, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 13. November 2019
Entscheid Nr. 60 0120/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.05-010
Politische Gemeinde Aadorf Gestaltungsplan Brüel
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 13. März 2019 beschlossene Gestaltungsplan Brüel wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage von 4 Dossiers des Gestaltungsplanes Brüel, mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Atelier Bottlang AG, Lindenstrasse 77a, 9000 St. Gallen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplanes Brüel mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung des Gestaltungsplanes Brüel. Der Gestaltungsplan wurde mit Berichten vom 20. De¬ zember 2017 und 20. September 2018 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 13. März 2019 beschlossen. Während der Auflagefrist vom 5. April bis am 24. April 2019 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Planungsgegenstand ist das bereits überbaute Hildebrand-Areal (Parzellen Nr. 721 und 1495). Es liegt nördlich des Zentrums von Aadorf in ca. 800 m Distanz zum Bahnhof und verfügt über eine gute Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. 2007 wurde der Betriebsstandort der Hildebrand AG in Aadorf geschlossen und die Grundstücke wurden an die Verwo Immobilien AG verkauft. Diese beabsichtigt nun, auf dem Areal
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eine Gesamtüberbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung zu realisieren. Das frei ge¬ wordene Industrieareal stellt für die Gemeinde Aadorf ein zentrales, gut erschlossenes Innenentwicklungspotenzial dar. Mit Entscheid Nr. 11 vom 20. Februar 2019 wurde das Areal von der Industriezone I-B in die viergeschossige Wohn- und Gewerbezone WG4 umgezont. Das Areal befindet zwischen einem kleinmassstäblich strukturierten Einfamilienhaus¬ quartier im Süden und einem gewerblich-industriell geprägten Quartier im Norden. Mit dem Bebauungskonzept wird gut auf die verschiedenen Massstäblichkeiten reagiert. Aus der Setzung der Baukörper resultieren eine gelungene Einpassung und interes¬ sante, unterschiedlich nutzbare Aussenräume, wie beispielsweise ein gewerblicher Er¬ schliessungsbereich, ein Platz, Vorgärten oder eine Obstwiese. Dabei sind die grosszü¬ gig angelegten Freiräume grösstenteils autofrei und dem Fussgänger Vorbehalten. Durch die Kombination von Wohnen und Arbeiten mit vielfältigen Wohnungstypen (Ge¬ schoss- und Duplexwohnungen), ist die Grundlage für ein lebendiges Quartier nahe am Zentrum von Aadorf gelegt. Der vorliegende Gestaltungsplan weicht bezüglich der Flöhenmasse, der Gebäudelänge und der Geschossflächenziffer von der Regelbauweise ab. Die im Baubereich A2 er¬ möglichte Baute entspricht einem höheren Flaus im Sinne von § 38 Abs. 1 PBV. Die Gemeinde Aadorf hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 eine städtebauliche Begrün¬ dung nachgereicht. Im Zusammenhang mit der laufenden Revision der Ortsplanung ist der Gemeinderat zum Schluss gekommen, dass mit Ausnahme des Gebietes Brüel auf dem gesamten Gemeindegebiet keine höheren Fläuser ermöglicht werden sollen. Aus städtebaulicher Sicht wird im Rahmen des GP Brüel mit dem Baukörper im Baufeld A2 bewusst ein Akzent gesetzt. Die vorwiegend horizontale Ausrichtung der restlichen Bau¬ körper kann an diesem Punkt mit einem stehenden Element kontrastiert werden. Ge¬ mäss Beurteilung des Hochbauamtes ist unter ortsbaulichen Aspekten die volumetri¬ sche Setzung, die Proportion und die Massstäblichkeit des Baukörpers sehr gut nach¬ vollziehbar. Aus diesem Grund wir der GP ausnahmsweise akzeptiert, obwohl die Vo- ' raussetzungen für die Erstellung von höheren Häusern gemäss § 38 Abs. 1 PBV nicht vollständig erfüllt sind. Der Gestaltungsplan Brüel erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestal¬ tung gemäss § 24 PBG.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Brüel angebracht. Die Vorlage ent¬ spricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
14. NOV.