Nr. 105 "Sonnenwinkel"

Special-use plan · Weinfelden

Document

Number
27
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Apr 6, 2020
In force since
Jun 1, 2020

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 06. April 2020

Entscheid Nr. 27 BOA/PG Nr. 2019.10-010

Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan Nr. 105 "Sonnenwinkel" und Änderung Baulinienplan zu Grund¬ buchplan Nr. 8

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 beschlossene Gestaltungsplan Nr. 105 "Sonnenwinkel" wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8 wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von vier Dossiers der Sondernutzungsplanung, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Tiefbauamt - Hochbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Sondernutzungspla¬ nung, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung des Gestaltungsplans Nr. 105 "Sonnenwinkel" und der Änderung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 26. November 2018 vor¬ geprüft.

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Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Das 0,56 ha grosse Gestaltungsplanareal liegt im Stadtzentrum von Weinfelden, nörd¬ lich des Bahnhofs und umfasst die mehrheitlich überbauten Parzellen Nrn. 503, 504, 505, 506, 507, 3960 und 5001. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist das Planungsge¬ biet der viergeschossigen Wohn- und Arbeitszone Zentrum (WAZ 4) zugeordnet. Zu¬ dem sind im Gestaltungsplangebiet rechtskräftige Baulinien ausgeschieden. Nördlich des Areals verläuft der kanalisierte Giessen. Die umliegenden Strassenzüge sind ge¬ prägt durch Wohngebäude mit gewerblich genutzten Erdgeschossen und identitätsstif¬ tenden Altstadtbauten. So befindet sich auch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ein Haus, das im Kantonalen Hinweisinventar als wertvoll eingestuft ist und dessen grundeigentümerverbindlicher Schutz noch pendent ist. Der Gestaltungsplan umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV) sowie zur Erläuterung den Planungsbericht mit wegleitendem Richtprojekt, eine Verkehrsanalyse, ein Konzept zur Freiraumgestal¬ tung und ein Entwässerungskonzept. Gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum von Weinfelden ermöglicht. Mit der Planung soll zudem eine, gegenüber der Regelbau¬ weise gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt werden. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden Baubereiche ausgeschieden und Vorgaben zur Fassaden- und Dachgestaltung sowie zum Freiraum festgesetzt. Die Parkierung er¬ folgt, mit Ausnahme eines Teils der Besucherparkplätze, unterirdisch. Das Gestaltungs¬ plangebiet wird über die Schulstrasse im Süden des Perimeters erschlossen. Ein Teil der Besucherparkplätze ist oberirdisch im nördlichen Bereich des Perimeters angesie¬ delt und überden Peter-Stamm-Weg zugänglich. Ebenfalls durch diesen Bereich führt ein öffentlicher Fussweg, der das Areal quert. An verschiedenen Orten sind ZweiradAbstellplätze vorgesehen. Die richtungsweisenden und in die SBV aufgenommenen Konzepte zur architektoni¬ schen Gestaltung und zum Aussenraum sind von hoher Qualität. Wir begrüssen die be¬ absichtigte qualitativ hochstehende Siedlungserneuerung und -entwicklung. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht in Kapitel 8.4 erläutert. Der Gestaltungsplan sieht insbesondere Abweichungen in der Fassaden¬ höhe, in der Gebäudelänge und der Anzahl Parkplätze vor. Hinsichtlich der Fassaden¬ höhe ist der Planungsbericht irreführend. Er nimmt teilweise auf das alte Baureglement Bezug, das bereits seit dem 1. September 2019 nicht mehr in Kraft und somit nicht

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mehr massgebend ist. Im Übrigen sind die Abweichungen von der Regelbauweise, die dahinterstehenden Überlegungen und eine Interessenabwägung im Planungsbericht nachvollziehbar erläutert. Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass mit dem, aus einem Variantenstudium hervorgegangenen Gestaltungsplan, die Grundlagen geschaffen werden für ein architektonisch ansprechendes, verkehrsfreies Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität und attraktiven Aussenräumen; ein Projekt, das auf allen Ebenen zu überzeugen vermag. Im Zusammenhang mit dem Postulat der in¬ neren Verdichtung überzeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die ortsspezifische Differenzierung durch die Geschossigkeit der Bauten. Lediglich die fussläufige Durchlässigkeit und Vernetzung im Zusammenhang mit der Aufwertung des Giessens hätte unseres Erachtens noch optimiert werden können. Die Erfüllung der er¬ höhten Qualitätsanforderungen gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann bejaht werden. Zur Umsetzung des Gestaltungsplans ist eine Anpassung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8 (RRB Nr. 1255 vom 13. September 1988) nötig. Dieses Planungs¬ instrument bezweckt die Festlegung von Freiräumen und insbesondere von Abständen gegenüber Strassen und Gewässer unter Berücksichtigung von städtebaulichen Aspek¬ ten. Das Planwerk wurde bereits zwei Mal angepasst (RRB Nr. 745 vom 4.7.1995 und DBU-Entscheid Nr. 21 vom 31.3.2011), jedoch ausserhalb des nun betroffenen Be¬ reichs. Zwar respektieren die im Gestaltungsplan vorgesehen Baubereiche nach wie vor die rechtskräftigen Baulinien - mit Ausnahme einer minimalen Anpassung an der Schul¬ strasse -, indes wurde darüber hinaus für den geplanten Besucherparkplatz im Norden des Areals und die Entsorgungsstation an der Bahnhofstrasse je eine neue Baulinie für Parkierungs- und Entsorgungsanlagen ausgeschieden. Diese Anpassungen sind mit dem Zweck und der Absicht des Baulinienplans vereinbar. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Sondernutzungsplanung ange¬ bracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. Umwelt

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

- 6. kn. 20211

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Weinfelden

Gestaltungsplan Nr. 105 'Sonnenwinkel' Sonderbauvorschriften Genehmigung

Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Öffentliche Auflage vom: 12. April bis 02. Mai 2019 Vom Stadtrat beschlossen am: 01. Oktober 2019 Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

Max Vögeli

Reto Marty

Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt Entscheid Nr.:

2 "7

am:

Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt: Beschluss Nr.:

Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch

Projekt-Nr. 5434.25 | Datum: 23.09.2019

ab:

£> H.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT 2.C20 FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFEi n

Politische Gemeinde Welnfelden Gestaltungsplan ’Sonnenwinkel' | Sonderbauvorschriften

Genehmigung

2

Inhalt A.

Allgemeines

3

B.

Bauvorschriften

3

C.

Gestaltungsvorschriften

5

D.

Umgebungsgestaltung

6

E.

Erschliessung

6

F.

Schlussbestimmungen

7

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Genehmigung

Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan 'SonnenwinkeP | Sonderbauvorschriften

A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Art. 2 3

1

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan erzielt gegenüber der Regelbauweise eine gesamthaft bessere Sied¬ lungsgestaltung, welche im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rück¬ sicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Ver¬ dichtung im Zentrum von Weinfelden ermöglicht.

Bestandteile und Verbindlichkeiten 1

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1: 500, den Sonderbauvorschrif¬ ten und dem Planungsbericht.

2

Der Plan 1: 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungs¬ bericht hat erläuternden Charakter.

B.

Bauvorschriften

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Für die Baubereiche A, B, C gelten folgende Vorschriften: Max. Fassadenhöhe Baubereich A

4.5 m

Max. Fassadenhöhe Baubereich B

16.5 m 11

Max. Fassadenhöhe Baubereich C

19.5 m 2)

Grenzabstand klein / gross

Gemäss Baubereiche

Max Gebäudelänge

68.0 m

Empfindlichkeitsstufe (LSV)

ES III

1)

Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau einer offenen Überdachung bebaubar.

2)

Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gern. § 29 PBV bebaubar.

Für den Baubereich Ersatzneubau gelten folgende Vorschriften: Fassadenhöhe Flachdach (FH)

17.5 m

Traufseitige Fassadenhöhe (Fhtr)

15.0 m

Giebelseitige Fassadenhöhe (Fhgi)

19.5 m

Grenzabstand klein / gross

Gemäss Baubereiche

Max. Gebäudelänge

50.0 m

Empfindlichkeitsstufe (LSV)

ES III

Für Flachdachbauten gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem.§ 29 PBV bebaubar. Für Schrägdachbauten gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Bei Pultdachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gern. §28 PBV auszuführen.

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Politische Gemeinde Weinfelden

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Sonnenwinkel' | Sonderbauvorschriften

Art. 4 4

Absta ndsvorsch rifte n 1

2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenom¬ men sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Ge¬ samthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

3

Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Sitzplätze, Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzab¬ stand 3.00 m.

4

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anla¬ gen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m.

5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenz¬ abstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

6

Pflanzungen aller Art dürfen eine Höhe von maximal dem Vierfachen ihres Grenzabstan¬ des aufweisen. Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe.

Art. 5 Abbruch bestehende Bauten

Vor Baubeginn sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen.

Art. 6 Baubereich A

1

Der Baubereich A dient der Erstellung gedeckter Veloabstellanlagen und Aufenthaltsflä¬ chen.

2

Art. 7

Der Baubereich A ist wie im Plan dargestellt, seitlich mit den Baubereichen B und C zu verbinden. Gegen Norden und Süden ist der Bereich offen zu halten.

Baubereiche B und C 1

Die Baubereiche dienen der Erstellung von Mehrfamilienhäusern. Die Gebäude sind in¬ nerhalb der bezeichneten Baubereiche B und C zu erstellen.

2

Art. 8

Baikone sind innerhalb der Baubereiche zu realisieren.

Attikabereich 1

Innerhalb des Attikabereichs ist die Erstellung eines Attikageschosses gemäss § 29 PBV zulässig.

2

Art. 9

Das Attikageschoss darf die Höhe von 3.2 m nicht überschreiten.

Baubereich Ersatzneubau 1

Für die im Perimeter des Gestaltungsplans bestehenden Bauten und Anlagen gilt die Be¬ sitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG.

2

Bei einem vollständigen Abbruch und Neubau gelten die Vorschriften des Gestaltungs¬ plans.

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Politische Gemeinde Weinfelden

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Sonnenwinkel' | Sonderbauvorschriften

Art. 10 5

Aussenbereich Siedlung An- und Kleinbauten, Gerätehäuschen, Anlagen sowie Wege sind zugelassen.

Art. 11

Art. 12 Bereich befestigte Plätze

1

Es sind Aufenthaltsmöglichkeiten zu erstellen und dauernd zu erhalten. Die Bereiche sind als Spiel- und Aufenthaltsort, mit naturnaher, einheimischer Bepflanzung zu gestalten.

2

Befestigte Plätze und Wege sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen.

3

Kleinbauten und Anlagen, die dem Zweck der Spiel- und Aufenthaltsfläche dienen, sind zulässig.

Spiel- und Freizeitbereich Der 'Spiel- und Freizeitbereich' dient als Spiel- und Freizeitfläche sowie Treffpunkt für die Bewohner. Kleinbauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Zweck der Freizeitfläche dienen.

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Art. 13 Privatbereich

Gartensitzplätze und private Nutzungen der Erdgeschosswohnungen dürfen sich nur inner¬ halb des 'Privatbereichs' befinden.

C.

Gestaltungsvorschriften

Art. 14 Gesamtwirkung

Alle Gebäude und Anlagen sind in Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.

Art. 15 Fassadengestaltung

1

Die Fassaden in den Baubereichen B und C werden in Holz erstellt und vorgehängt am Massivbau montiert. Grelle Farben sind nicht zulässig.

2

Die genaue Materialwahl, Fassadenstruktur und Farbgebung sind als vollständiges Ge¬ samtkonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen. Das Konzept hat sich am Richt¬ projekt, welches im Planungsbericht Kapitel 6 beschrieben ist zu orientieren.

Art. 16 Dachgestaltung

1

Die Gebäude in den Baubereichen B und C sind einheitlich mit Flachdächern auszugestal¬ ten. Nicht begehbare Flachdächer sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIANorm (SN 564 312) zu begrünen, sofern sie nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien genutzt werden.

2

Solarenergieanlagen und weitere technisch bedingte Dachaufbauten sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen.

3

Technisch bedingte Dachaufbauten müssen um mindestens das Mass ihrer eigenen Höhe von der Fassade zurückversetzt sein.

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Gestaltungsplan 'Sonnenwinkel' | Sonderbauvorschriften

D.

Umgebungsgestaltung

Art. 17 Terraingestaltung

6

Terraingestaltungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.

Art. 18 Aussenraumgestaltung

1

Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung, welcher auf dem im Planungsbericht beschriebenen Aussenraum- und Bepflanzungskonzept aufbaut, einzu¬ reichen.

2

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen.

3

Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

E.

Erschliessung

Art. 19 Öffentliche Fusswege

Die im Plan 1: 500 dargestellten öffentlichen Fusswege sind mit einer Breite von mindestens 2.5 m zu erstellen und mit einem sickerfähigen Belag und einer Beleuchtung zu versehen.

Art. 20 Hauszugänge

Für die Gebietserschliessung sind die im Plan 1: 500 dargestellten Wege mit einer Breite von mindestens 2.0 m und versickerungsfähigen Materialien zu erstellen.

Art. 21 Notzufahrt

1

Für Notfallfahrzeuge ist der im Plan ausgeschiedene Bereiche Notzufahrt zu erstellen.

2

Die Notzufahrt ist nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflä¬ chen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS) zu erstellen.

Art. 22 Zufahrt

Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1: 500 bezeichneter Stelle.

Art. 23 Tiefgarage und Parkierung

1

Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt.

2

Die Tiefgarage ist maximal zweigeschossig zu erstellen.

3

Die maximale Einbautiefe der Tiefgarage beträgt 421.0 m.ü.M.

4

Die Tiefgarageneinfahrt ist mit geschlossenen Seitenwänden und mit einer schallabsor¬ bierenden Verkleidung zu erstellen.

5

Für die Neubauten in den Baubereichen B und C sind unterirdische Garagenplätze für die Bewohner zu erstellen. Oberirdische Parkfelder für Besucher der Neubauten sind an der im Plan bezeichneten Stelle und in der Tiefgarage vorzusehen.

6

Für die Bewohner ist 1 Abstellplatz pro Wohnung zu erstellen. Zudem sind 0.20 Besucher¬ parkplätze pro Wohnungen zu erstellen.

7

Für gewerbliche Nutzungen gilt das Abstellplatzreglement der Gemeinde Weinfelden, wo¬ bei eine Reduktion der Anzahl Parkplätze von maximal 50 % zulässig ist.

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Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan 'Sonnenwinkel' | Sonderbauvorschriften

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Genehmigung

7

Zweirad-Abstellplätze 1

Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze in den im Plan 1: 500 dargestellten Bereichen zu realisieren.

2

Pro Zimmer ist mindestens 1 Zweiradabstellplatz zu erstellen. Dabei sind mindestens 1/3 der Zweiradabstellplätze oberirdisch, gut beleuchtet und gedeckt auszuscheiden.

Werkleitungen und Entwässerung 1

Das Planungsgebiet ist voll erschlossen. Alle erforderlichen Hausanschlüsse sind privat zu erstellen. Die Ableitung von Regenabwasser erfolgt grundsätzlich über Versickerungsan¬ lagen.

2

Die Entwässerung hat entsprechend dem Gestaltungplan beigelegtem Entwässerungs¬ konzept zu erfolgen.

Entsorgungsstandort 1

Für die Abfallentsorgung sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtsammelplätze oder die Installation von Unterflurcontainern in den im Plan ausgeschiedenen Bereich bereit¬ zustellen.

2

Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.

Energie Die Hauptbauten sind als zertifizierte Minergie-Gebäude zu erstellen.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.

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