Baureglement

Amlikon-Bissegg

Document

Number
DBU 28
Commune
Amlikon-Bissegg
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
May 27, 2020
In force since
Oct 1, 2020

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Text

Reglement Baureglement Amlikon-Bissegg Ausgabe 2020, Version 1.0

Politische Gemeinde

Inhaltsverzeichnis a.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................3

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................3

Art. 2

Bestandteile der Kommunalplanung ....................................................................................3

Art. 3

Zuständigkeiten ...................................................................................................................3 b.) ZONENVORSCHRIFTEN ..............................................................................................................3

Art. 4

Zoneneinteilung ...................................................................................................................3

Art. 5

Masstabelle ..........................................................................................................................4 c.) BAUZONEN....................................................................................................................................5

Art. 6

Wohnzone W2a ...................................................................................................................5

Art. 7

Dorfzone D ...........................................................................................................................5

Art. 8

Weilerzone Wz.....................................................................................................................5

Art. 9

Wohn- und Arbeitszonen WA ..............................................................................................5

Art. 10

Arbeitszone Gewerbe AG ..................................................................................................5

Art. 11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ...............................................................6

Art. 12

Freihaltezone Fh ................................................................................................................6 d.) LANDWIRTSCHAFTSZONEN .......................................................................................................6

74 more articles

Art. 13

Landwirtschaftszone Lw ....................................................................................................6

Art. 14

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF und LwbNTH ...........................6 e.) SCHUTZZONEN ............................................................................................................................7

Art. 15

Naturschutzzone Ns ..........................................................................................................7 f.) WEITERE ZONEN AUSSERHALB DER BAUZONEN ...................................................................7

Art. 16

Zone Flugplatz Fp ..............................................................................................................7

Art. 17

Freizeitzone Flugplatz Fz...................................................................................................7 g.) ÜBERLAGERNDE ZONEN ............................................................................................................7

Art. 18

Zone für archäologische Funde AF ...................................................................................7

Art. 19

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS .......................................................................8

Art. 20

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP ..................................................................................8

Art. 21

Gefahrenzone GF ..............................................................................................................8 h.) MASSVORSCHRIFTEN .................................................................................................................8

Art. 22

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen.................................................8

Art. 23

Grenzabstände Bepflanzungen .........................................................................................9

Art. 24

Bauen an Hanglagen .........................................................................................................9 i.) AUSSTATTUNG ..............................................................................................................................9

Art. 25

Parkierung für Fahrzeuge ..................................................................................................9

Art. 26

Anforderungen Grundstückzufahrten ..............................................................................10

Art. 27

Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen ....................................................................10

Art. 28

Spiel- und Freizeitflächen ................................................................................................10

Baureglement

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Art. 29

Kehrichtsammelstelle .......................................................................................................10

Art. 30

Schneefänge ....................................................................................................................10 j.) WEITERE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................10

Art. 31

Haushälterische Bodennutzung .......................................................................................10

Art. 32

Nebennutzflächen ............................................................................................................10 k.) ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ......................................................................11

Art. 33

Gesamtwirkung ................................................................................................................11

Art. 34

Dachgestaltung ................................................................................................................11 l.) ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DORF- UND WEILERZONEN ............11

Art. 35

Einpassung in Bestand ....................................................................................................11

Art. 36

Dachgestaltung ................................................................................................................11

Art. 37

Fassadengestaltung ........................................................................................................12

Art. 38

Fenstergestaltung ............................................................................................................12

Art. 39

Abbruchbewilligung ..........................................................................................................12 m.) UMGEBUNGSGESTALTUNG ....................................................................................................12

Art. 40

Terrainveränderungen .....................................................................................................12

Art. 41

Künstliche Beleuchtung ...................................................................................................12 n.) ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.....................................................................12

Art. 42

Inkrafttreten ......................................................................................................................12

Art. 43

Übergangsbestimmungen................................................................................................13 o.) ABKÜRZUNGEN ..........................................................................................................................13 Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien ................................................13 Normen und Richtlinien .................................................................................................................14 p.) ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................14

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a.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter

Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Amlikon-

Bissegg. Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Zuständigkeiten

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

b.) ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung

Art. 4 Zoneneinteilung

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Bauzonen

Abkürzung

ES

Wohnzone

W

II

Dorfzone

D

III

Weilerzone

Wz

III

Wohn- und Arbeitszone

WA

III

Arbeitszone (Gewerbe)

AG

III

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

III

Fh

III

Landwirtschaftszone

Lw

III

Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen

LwbN

III

Ns

III

Freihaltezone Landwirtschaftszonen

Schutzzonen Naturschutzzone

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Weitere Nichtbauzonen

Abkürzung

ES

Zone Flugplatz

Fp

III

Freizeitzone Flugplatz

Fz

III

Überlagernde Zonen

Masstabelle

Zone für archäologische Funde

AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

OS

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

GP

Gefahrenzone

GF

Art. 5 Masstabelle

Zone

Geschossflächenziffer GFZ max.

Fassadenhöhe FH

Gesamthöhe GH

Grenzabstände GA

GA

klein

gross

Gebäudelänge GL

max. m

max. m

1)2)

1)2)

min. m

min. m

max. m

AG

7.5 8.5 8.5 8.5 11.5 11.5

11.0 13.0 13.0 12.5 15.5 15.5

4.0 4.0 4.0 4.0 6.0 4.03)

6.0 4.0 4.0 6.0 8.0 4.0 3)

25 40 40 30 40 60

OeBA

11.5

15.5

4.03)

4.0 3)

60

Lw

8.54)

12.54)

4.0

4.0

255)

LwbNTH

7.0

12.0

4.03

4.03

80

LwbNPF

7.0

12.0

4.03

4.03

200

Bauzonen Wohnzone Dorfzone Weilerzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone (Gewerbe) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw für bes. Nutzungen Tierhaltung Lw für bes. Nutzungen Pflanzenbau

W2a

0.65

D2 Wz WA2 WA3

0.80 0.95

1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 2) Hangzuschläge: vgl. Art. 24 BauR 3) Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m. 4) Für Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m. 5) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m.

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c.) BAUZONEN Wohnzone W2a

Art. 6 Wohnzone W2a

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

Dorfzone D

Art. 7 Dorfzone D

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen

und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig

sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die

Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Weilerzone Wz

Art. 8 Weilerzone Wz

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen

und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig

sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Wohn- und Arbeitszonen WA

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA

1Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen

Nutzung dienen. 2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungs-

betriebe sowie Mischbauten. Arbeitszone Gewerbe AG

Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG

1Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende

Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal

gestattet.

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Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

1Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die

Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Freihaltezone Fh

Art. 12 Freihaltezone Fh

1Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung

oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2Sie bezwecken insbesondere: 2.1die Gliederung der Bauzonen; 2.2die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder

standortgebunden sind.

d.) LANDWIRTSCHAFTSZONEN Landwirtschaftszone Lw

Art. 13 Landwirtschaftszone Lw

1Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung

vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild

einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF und LwbNTH

Art. 14 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF

und LwbNTH 1Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der

überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus LwbNPF oder der Tierhaltung LwbNTH dient. 2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von

Bauten und Anlagen sicherzustellen.

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e.) SCHUTZZONEN Naturschutzzone Ns

Art. 15 Naturschutzzone Ns

1Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege

und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der

Naturschutzzone nötig sind. 3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder

Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

f.) WEITERE ZONEN AUSSERHALB DER BAUZONEN Zone Flugplatz Fp

Art. 16 Zone Flugplatz Fp

1Die Zone Flugplatz bildet eine Nutzungszone im Sinne von Art. 18 RPG. 2Die Zone Flugplatz umfasst das Gebiet, in dem der Betrieb eines Flugplatzes

zulässig ist. 3Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Flugbetrieb örtlich und

funktional in einem direkten Zusammenhang stehen. 4Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Luftfahrt (LFG), die

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) sowie das entsprechende Objektblatt Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Freizeitzone Flugplatz Fz

Art. 17 Freizeitzone Flugplatz Fz

1Die Freizeitzone dient der Erstellung, der zum Flugplatz gehörenden Bauten

und Anlagen wie Hangars mit den entsprechenden Werkstätten, Unterkünfte mit Verpflegungsräumen und Frei-zeitanlagen. 2Zulässig sind eingeschossige Bauten, welche nicht für den dauernden

Aufenthalt bestimmt sind. Sie dürfen eine Grundfläche von maximal 20 m 2 aufweisen.

g.) ÜBERLAGERNDE ZONEN Zone für archäologische Funde AF

Art. 18 Zone für archäologische Funde AF

1Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete

Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller

Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

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Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS

Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS

Ortsbild und Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 20 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.

1Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der

Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut

oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt

werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Gefahrenzone GF

Art. 21 Gefahrenzone GF

1Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen

Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit

Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der

Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

h.) MASSVORSCHRIFTEN Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In

Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, eingeschossige Bauten ohne Hauptnutzflächen und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon

ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von

mindestens 0.50 m.

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4Tiefgaragenzufahrten sowie Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze,

Hauszugänge, Spielplätze, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 5Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie

wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben

einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Grenzabstände Bepflanzungen

Art. 23 Grenzabstände Bepflanzungen

1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren

Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Flur und Garten.

Beträgt der Grenzabstand 5 m und mehr, besteht keine Beschränkung in der Höhe.1 Bauen an Hanglagen

Art. 24 Bauen an Hanglagen

1In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal

0.80 m überschritten werden.2 2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 %

zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinie.

i.) AUSSTATTUNG Parkierung für Fahrzeuge

Art. 25 Parkierung für Fahrzeuge

1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu

erstellen: 1.1Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. 1.2Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung. 1.3Bei Mehrfamilienhäuser ist pro 4 Wohnungen zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2Garagenvorplätze können bei EFH und DEFH als Parkfelder angerechnet

werden. 3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung

der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 4Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch oder unter

Niveau zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.

1 nicht genehmigt 2 nicht genehmigt

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Anforderungen Grundstückzufahrten

Art. 26 Anforderungen Grundstückzufahrten

Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

Art. 27 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

1Es ist genügend Abstellplatz für Zweiräder zur Verfügung zu stellen. Dabei sind

die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Platzbedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 2Die Abstellplätze für Zweiräder müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage

angeordnet werden. Sie sind mehrheitlich oberirdisch und gedeckt auszuführen. 3Bei Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und genügend grosse

Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen. Spiel- und Freizeitflächen

Art. 28 Spiel- und Freizeitflächen

Kehrichtsammelstelle

Art. 29 Kehrichtsammelstelle

Schneefänge

Art. 30 Schneefänge

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelplätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

j.) WEITERE BESTIMMUNGEN Haushälterische Bodennutzung

Art. 31 Haushälterische Bodennutzung

Nebennutzflächen

Art. 32 Nebennutzflächen

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzflächen bereitzustellen.

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k.) ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Gesamtwirkung

Art. 33 Gesamtwirkung

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung

eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: 1.1die bestehende Bebauung, 1.2Stellung, Form und Proportionen, 1.3die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, 1.4die topografische Einbettung, 1.5der Siedlungsrand Dachgestaltung

Art. 34 Dachgestaltung

1Für Hauptbauten sind in der Regel symmetrische Giebeldächer zulässig.

Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die

Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge betragen. 3Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche

sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.

l.) ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DORF- UND WEILERZONEN Einpassung in Bestand

Art. 35 Einpassung in Bestand

Dachgestaltung

Art. 36 Dachgestaltung

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

1Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig.

Dachaufbauten sind baustilgerecht als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen. 2Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen

Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln

höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne

Fenster darf das Lichtmass von 0.8 m 2 nicht übersteigen.

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Fassadengestaltung

Art. 37 Fassadengestaltung

Fenstergestaltung

Art. 38 Fenstergestaltung

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Abbruchbewilligung

Art. 39 Abbruchbewilligung

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

m.) UMGEBUNGSGESTALTUNG Terrainveränderungen

Art. 40 Terrainveränderungen

1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption,

Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke

sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 0.5 m Rücksprung zu versehen. 3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der

Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Künstliche Beleuchtung

Art. 41 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

n.) ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten

Art. 42 Inkrafttreten

1Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der

Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan,

genehmigt am 3. August 1999 mit DBU-Entscheid Nr. 625 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

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Art. 43 Übergangsbestimmungen

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen.

o.) ABKÜRZUNGEN Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG/NHV BZG RPG/RPV EnG/EnV USG UVPV StFV VVEA LRV LSV NISV GSchG/GSchV ArG BauAV LwG WaG/WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

Kantonales Recht GemG Gesetz über die Gemeinden VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege NHG/NHV Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der mit Verordnung PBG/PBV

StrWG/StrWV ENG/ENV FlGG WaldG / WaldV

Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

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210 451/451.1 520.1 700/700.1 730.0/730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20/814.201 822.11 832.311 910.1 921.0/921.01

131.1 170.1 450.1 450.11 700/700.1 708.1/708.11 721.1/721.11 725.1/725.10 731.1/731.11 913.1 921.1 / 921.11

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu/Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

p.) ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG/NHV PBG/PBV RPG/RPV SIA SN SR StrWG/StrWV USG VKF VSS

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Baureglement

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