Ballen Deponietyp A
Special-use plan · Egnach
Document
- Number
- 45
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jun 24, 2021
- In force since
- Aug 1, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2020.12-009A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. Juni 2021
Entscheid Nr. 45 BOA/PG Nr. 2020.12-009
Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Egnach am 29. September 2020 und am 20. April 2021 beschlossene Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Ballen Deponietyp A, je mit Genehmi¬ gungsvermerk (charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 Gallen - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungs¬ plans Ballen Deponietyp A, mit Vermerk analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten. Beilage: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abt. Abfall und Boden vom 29. Janu¬ ar 2021
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Thurgau
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 ersuchte die Gemeinde Egnach um Genehmigung des Gestaltungsplans Ballen Deponietyp A. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage liegen beim Departement für Bau und Um¬ welt keine Rekurse vor. Anfangs März 2021 informierte das Amt für Raumentwicklung die Gemeinde Egnach, dass aus kantonaler Sicht gegen den Gestaltungsplan erheb¬ liche Vorbehalte bestehen. Daher entschied die Gemeinde Egnach, den Gestaltungs¬ plan nochmals zu überarbeiten und im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) anzupassen. Das Genehmigungs¬ gesuch des überarbeiteten Gestaltungsplans wurde von der Gemeinde Egnach mit Schreiben vom 17. Mai 2021 eingereicht. Den Entwurf des Gestaltungsplans prüfte das Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 16. Juni 2020 vor.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A (nach¬ folgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nr. 1960-1963 und 1978 im Ortsteil "Ballen". Mit dem Gestaltungsplan besteht die Absicht, die planerischen Vorausset¬ zungen für eine Deponie des Typs A zu schaffen. Dabei sollen Abfälle, wie bei¬ spielsweise Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert werden, bei denen Verdacht auf Verschmutzung ausgeschlossen werden kann. Mit Entscheid Nr. 63 am 10. Dezember 2019 hat das Departement für Bau und Um¬ welt im Gebiet "Ballen" eine Deponiezone mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht genehmigt. Gemäss Kantonalem Richtplan (KRP) liegt das Gebiet "Ballen" am Rande eines Gebietes mit Vernetzungsfunktion (Korridor Nr. 556). Es liegt im südli¬ chen Teil der Gemeinde Egnach, direkt an der Kantonsstrasse Häggenschwil Muolen und unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde Häggenschwil im Kanton St. Gallen. Laut Planungsbericht soll die Deponie in einer späteren Etappe in Richtung Westen in den Kanton St. Gallen erweitert werden. Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan 1:T000 und den Sonderbau¬ vorschriften (SBV) sowie einem erläuternden Planungsbericht. Gemäss Art. 3 SBV soll der Gestaltungsplan eine geordnete, umweltverträgliche und wirtschaftliche De¬ ponierung und Rekultivierung sowie die landschaftliche Folgegestaltung regeln. Dieser Zweckartikel ist mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zu Grunde, welches eine Deponie mit einem Volumen von 154700 m3 vorsieht. Um die landschaftliche Einpassung zu verbes¬ sern, wurde dieses Volumen im Genehmigungsverfahren um 5700 m3 auf 149'000 m3 reduziert. Die Reduktion betrifft den Bereich der III. Etappe und hat zur Folge, dass die Böschung im Übergangsbereich zum Kanton St. Gallen abgeflacht
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wird. Aus kantonaler Sicht ist dies zu begrüssen. Trotz dieser Reduktion erfüllt die Deponie die gemäss dem Kantonalen Richtplan (KRP, Planungsgrundsatz 4.4 H) geforderte Mindestgrösse von lOO'OOO m3. Weiter ist für den Betrieb der Deponie vorgesehen, eine LKW-Brückenwaage, einen Bürocontainer und eine Radwaschan¬ lage zu erstellen. Um die Ziele gemäss Art. 3 SBV zu erreichen, sieht der Gestaltungsplan verschie¬ dene Massnahmen vor. Unter anderem legt dieser die Etappen und Materialflüsse des Deponiebetriebs fest. Zusätzlich werden die Lage der Zwischendepots, des In¬ stallationsplatzes sowie der Erschliessungsanlagen (Zu- und Wegfahrt, interne Wege, neue Entwässerung), die Folgelandschaft sowie ökologische Ausgleichs¬ massnahmen fixiert. Die generelle Prüfung ergibt, dass die planerische Umsetzung insgesamt sachgerecht und zweckmässig ist. Anlässlich der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die gemäss Anhang 2 WEA geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien des Typs A bzgl. die Langzeitstabilität noch nicht ausreichend nachgewiesen sind. Gemäss ThurGIS gilt der steilere, südliche Teil des Projektperimeters als potentieller Rutsch¬ hang. Mit einem Bericht der CSD Ingenieure vom 8. April 2021 wird nun der gefor¬ derte baustatische (geologische) Nachweis erbracht. Mit der Anpassung des Gestaltungsplans im Genehmigungsverfahren wurden die Vorbehalte der kantonalen Fachstellen mehrheitlich ausgeräumt. Auf einzelne For¬ derungen des Amtes für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2021) hinsichtlich Anpassungen der Sonderbauvorschriften wurde jedoch nicht reagiert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Forderungen voraus¬ sichtlich mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung geregelt werden. Hinweise: Zur Fassung des Hangwassers ist geplant, entlang der nördlichen Flurstrasse eine neue Entwässerung (Art. 20 SBV) zu erstellen. Diese Entwässerung wird, wie im Si¬ tuationsplan ersichtlich, an bestehende Gewässer resp. Strassenentwässerungen angeschlossen. Falls die Rekultivierungsziele oder die Hangstabilität nicht erreicht werden könnten, sind bei Bedarf auch allfällige Drainagen zulässig. Aus Sicht des Gewässerschutzes müssten diese Drainagen über einen Absetzschacht in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, so dass eine Beprobung oder allenfalls Intervention möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass verschmutztes Abwasser an die Schmutz- oder Mischabwasserkanalisation anzuschliessen ist. Den Gesuchsunterlagen liegt ein Bodenschutzkonzept der CSD Ingenieure vom 31. August 2020 bei. Mit diesem Konzept wurde eine bodenkundliche Bestandsauf¬ nahme des Ausgangszustandes nach FAL-24 eingereicht. Der Bericht wird als voll¬ ständig und für das Bewilligungsverfahren als geeignet erachtet.
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•
Der Auszug aus dem Situationsplan Gestaltungsplan (Abb. 5-1) stimmt je¬ doch nicht mit dem überarbeiteten Gestaltungsplan überein. Im Baubewilli¬ gungsverfahren ist dies zu bereinigen.
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Für Depots auf gewachsenem Boden ist bei der Festlegung der zulässigen Schütthöhen die darunterliegende Bodenmächtigkeit miteinzuberechnen.
Der geplante Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) wird begrüsst und ist für Bauvorhaben dieser Grössenordnung auch gefordert. Gemäss dem Bericht der CSD Ingenieure wird als Rekultivierungsziel eine pflan¬ zennutzbare Gründigkeit (PNG) von mind. 50 cm bei einer Nutzungseignungsklasse NEK 3 erwogen. Dieses Rekultivierungsziel wird aus kantonaler Sicht als zu konser¬ vativ erachtet (vgl. Beilage: Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abfall und Boden vom 29. Januar 2021). Die heterogenen Bodenverhältnisse berücksichtigend, sollte im Thurgauer Bereich der Deponie im Mittel eine mässig tiefe Gründigkeit mit PNG von 60 cm nach Konsolidierung nicht unterschritten werden. Eine NEK 3 wird auf¬ grund der Geländeneigung bis 18 % als angemessen erachtet. Definitiv wird das Rekultivierungsziel aber erst in der Errichtungs- und Betriebsbewilligung festgelegt.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der Genehmi¬ gungsvorlage keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan Ballen, Deponietyp A erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
30, JUNI 2021