Hof-Gärtliszälg

Special-use plan · Romanshorn

Document

Number
2
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Romanshorn
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jan 12, 2022
In force since
Jan 25, 2022

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 17. Januar 2022

Entscheid Nr. 2 BOA/PG Nr. 2021.11-007

Stadt Romanshorn Gestaltungsplan "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Romanshorn am 7. September 2021 erlassene Gestaltungsplan "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415" wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrat Romanshorn, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415", mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 SBV) (Charge) - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilien - Immobilienrechte, Vulkan¬ platz 11, 8048 Zürich - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Energiefachstelle - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, ÖV-Fachstelle - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Hof-Gärtlis¬ zelg, Parzelle Nr. 3415", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

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Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ersuchte die Stadt Romanshorn um Genehmi¬ gung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfah¬ ren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415" keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 29. Juli 2021 vorgeprüft.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Hof-Gärtliszelg, Parzelle Nr. 3415" (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzelle Nr. 3415. Diese befin¬ det sich in Romanshorn, im nordwestlichen Teil des Industriegebiets an der Hof¬ strasse. Im rechtskräftigen Zonenplan ist die Parzelle Nr. 3415 der Industriezone I zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans aus Festlegungen (Karte 1: 500) und den SBV. Die übrigen Plan¬ elemente sowie das Richtprojekt haben wegleitenden Charakter. Der Erläuterung des Gestaltungsplans dient ein Planungsbericht. Rechtlich nur bedingt nachvollzieh¬ bar ist, dass mit dem Gestaltungsplan insbesondere die Umsetzung der Gestal¬ tungsplanpflicht bezweckt wird (Art. 2 SBV), zumal diese Pflicht im Rahmen der lau¬ fenden Revision des Zonenplans aufgehoben werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die Gestaltungsplanpflicht heute noch rechtskräftig ist und die Aufhebung der GP-Pflicht in einem aktuell pendenten Rekursverfahren Prozessthema bildet, ist ein Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht ersichtlich. Gemäss Art. 2 Satz 2 SBV soll der Gestaltungsplan die planungs- und baurechtli¬ che Grundlage für eine Bebauung festlegen. Daher soll er insbesondere a) Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die Erschlies¬ sung und Parkierung; sowie c) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung bestim¬ men. Abgestimmt auf § 23 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sowie auf die örtliche Situation erscheint der Zweckartikel (Art. 3 SBV) sachgerecht. Der Gestaltungsplan basiert auf einem Richtprojekt vom 23. August 2021 (MLR Baumanagement/ Stauffacher Aemisegger Architekten). Dieses sieht den Bau einer dreigeschossigen Halle vor, welche 100 m lang und 50 m breit werden soll. Die verkehrsmässige Erschliessung ist von Süden her (über die Hofstrasse) geplant. Die Körnung, die Platzierung und die Massstäblichkeit des geplanten Gebäudevolu¬ mens sind gut auf die gewerblich geprägten, grossmassstäblichen Bestandsbauten abgestimmt. Mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren sollten aber noch Optimie¬ rungen geprüft werden. Insbesondere wird empfohlen, die Fassadengestaltung des Bürotraktes noch mehr derjenigen der Halle anzugleichen. Zumindest sollten die

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durchlaufenden, langen Bandfenster durch mehrere, kürzere Bandfenster ersetzt werden (wie Hallenfassade). Als Teil des Richtprojekts wird die Umgebungsgestaltung im Gestaltungsplan "weg¬ leitend" festgelegt. Zusätzlich werden im Situationsplan drei hochstämmige Einzel¬ bäume fixiert. Die Bäume werden mit diesen Planeinträgen zum allgemeinverbindli¬ chen Inhalt des Gestaltungsplans, der zwingend umzusetzen ist (Art. 15 Abs. 1 SBV). Aus kantonaler Sicht sind die Bäume zu begrüssen, zumal sie einen Beitrag leisten, die Durchgrünung des Industriegebiets zu stärken (Kapitel 6.4 des Pla¬ nungsberichts). Zu begrüssen ist, dass in Art. 5 SBV nebst der Parkierung für den Motorisierten In¬ dividualverkehr auch Festlegungen zur Veloparkierung getroffen werden. Diesbe¬ züglich ist anzumerken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein "dyna¬ mischer Verweis" auf eine Norm (VSS-Norm) nicht zulässig ist. So bedingt ein Ver¬ weis auf die VSS-Norm 640 065, dass damit diejenige Norm gemeint ist, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung gilt. Gegen diese Feststellung/ Bedingung hat die Stadt Romanshorn keine Vorbehalte (vgl. E-Mail vom 20. Dezember 2021). Ent¬ sprechend wird bei Art. 5 Abs. 4 Satz 1 SBV ein Hinweisvermerk angebracht. Gemäss Kapitel 5.1 des Planungsberichts sowie Art. 18 SBV sind zwei mögliche Retentionsbereiche vorgesehen. Das anfallende Regenabwasser muss in mindes¬ tens einen der beiden Retentionsbereiche eingeleitet werden (Art. 18 Abs. 2 SBV). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die aktuelle Generelle Entwässerungsplanung (GEP) weiterhin gültig ist. Das heisst, das Gebiet ist im modifizierten Mischsystem mit Abflusskoeffizienten von 0.30 (Mischabwasser) und 0.40 (Regenabwasser) zu entwässern. Inskünftig soll die Hofstrasse ausgebaut und auf Parzelle Nr. 3415 eine Bushalte¬ stelle platziert werden. Um diesen Ausbau resp. den Bau einer Haltestelle nicht zu erschweren, enthält der Gestaltungsplan verschiedene Regelungen (Art. 6, 9 und 16 SBV). Im Prüfbericht vom 29. Juli 2021 wurde darauf hingewiesen, dass entspre¬ chende Regelungen (weitere Inhalte eines Gestaltungsplans) nur zulässig sind, so¬ fern diesen alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zustimmen (§ 24 Abs. 1 Ziff. 16 PBG). Im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung wurde festgestellt, dass diese Zustimmung der Eigentümerin der Parzelle Nr. 3415 noch ausstehend ist. Diese Zustimmung wurde mit den E-Mails vom 20. und 21. Dezember 2021 nach¬ gereicht. Damit sind die Bestimmungen von Art. 6, 9 und 16 SBV mit dem überge¬ ordneten Recht (§ 24 Abs. 1 Ziff. 16 PBG) vereinbar und werden genehmigt.

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Insgesamt regelt der Gestaltungsplan - abgestimmt auf den Zweckartikel und die örtliche Situation - die Erschliessung und die Organisation des internen Verkehrs (Art. 4-6 SBV), die Bebauung und Gestaltung (Art. 7-11), die Freiraum- und Umge¬ bungsgestaltung (Art. 12-16 SBV) und die Umweltbestimmungen (Art. 17-19 SBV) sachgerecht. Die Regelungen sind mit den Vorgaben von § 23 PBG und § 24 Abs. 1 PBG vereinbar. Von der Regelbauweise der Industriezone I wird nicht abge¬ wichen. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird somit genehmigt.

mBau und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten ein¬ zureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

20, JAN. 2022

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01. September 2021

Projekt Nr. 077.1.005

Gestaltungsplan Hof - Gärtliszelg Parz. Nr. 3415 Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage vom:

17. September 2021

Vom Stadtrat erlassen am:

07. September 2021

bis:

06. Oktober 2021

Der Stadtpräsident

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.:

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am:

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per:

F.RR Rmunpliinrr ACj Teufener Strasse 19 I 9001 St Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch

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Romanshorn | Gestaltungsplan Hof - Gärtliszelg Parz 3415 | Sonderbauvorschriften

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Art. 1 Seite 2

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan Hof - Gärtliszelg Parz. Nr. 3415 besteht aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschriften, dem Planungsbericht und dem Richtprojekt. 2 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. 3 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der zugehörigen kantonalen Verordnung inkl. der IVHB

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Umsetzung der Gestaltungsplanpflicht. Er legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung innerhalb des umgrenzten Gebietes fest. Er bestimmt: a) Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die Erschliessung und Parkierung; c) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung.

Art. 3 Verbindlichkeit

1 Alle im Gestaltungsplan eingetragenen Festlegungen sowie die Sonderbauvorschriften sind allgemeinverbindlich. 2 Die übrigen Planinhalte des Gestaltungsplans (Hinweise) sowie der Planungsbericht haben wegleitenden Charakter. 3 Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt (MLR Baumanagement/ Stauffacher Aemisegger Architekten, dat. 23.08.2021) hat wegleitenden Charakter.

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Art. 4 Bestimmungen zur Erschliessung und Organisation

des internen Verkehrs

Erschliessung und Organisation interner Verkehr 1 Die Zu- und Wegfahrt des Plangebietes hat an der im Plan bezeichneten Stelle und über den im Plan bezeichneten Erschliessungsbereich zu erfolgen. 2 Die Erschliessungsflächen sind so auszugestalten, dass durch den Werkverkehr kein Rückstau auf die öffentlichen Strassen entsteht. Der Warteraum für LKW ist so auszu¬ gestalten, dass min. 2 entsprechende Fahrzeuge abgestellt werden können, ohne die Einfahrt zu behindern. 3 Die Haupt-Anlieferung und die Tiefgaragenzufahrt sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen. 4 Die Erschliessungsflächen dürfen nur dann mit festen Belägen ausgebildet werden, wenn die betriebliche Notwendigkeit ausgewiesen werden kann.

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Romanshorn | Gestaltungsplan Hof - Gärtliszelg Parz 3415 | Sonderbauvorschriften

Seite 3

Parkierung 1 Die erforderlichen Autoabstellplätze für Betriebsangestellte und Kunden sind ausschliess¬ lich innerhalb des im Plan bezeichneten Parkierungsbereichs oder innerhalb der Baute/ Tiefgarage anzuordnen.

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT jR BAU UND UMWELT 850Q FRAUENFELD

2 Die Anzahl der insgesamt zu erstellenden Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird im Bau¬ bewilligungsverfahren festgelegt. 3 Die oberirdischen Autoabstellplätze sind mit versickerungsfähigen Materialien (Rasengit¬ tersteine, Schotterrasen oder dergleichen) auszuführen. 4 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 640 065. Die erforder¬ lichen Veloabstellplätze sind innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs oder innerhalb des Baubereichs anzuordnen.

Art. 6 Trottoir

Entlang der Hofstrasse ist im bezeichneten Trottoirbereich ein 2.0 m breites Trottoir zuläs¬ sig.

C

Art. 7 Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen (Bebauung)

Baubereiche 1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten (Gebäudelänge und Gebäude¬ breite) sowie die zulässigen minimalen Grenz- und Gebäudeabstände werden durch die entsprechenden Baubereiche bestimmt. Gebäude im Baubereich A dürfen eine maximale Gesamt- und Fassadenhöhe von 16 m, Gebäude im Baubereich E eine maximale Gesamtund Fassadenhöhe von 3.5 m aufweisen. 2 Der Baubereich E dient der Anordnung einer Entsorgungsbaute. Dieser Baubereich darf nur als Entsorgungseinrichtung verwendet werden. 3 Für vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile gelten die Bestim¬ mungen gemäss §24 und §31 PBV.

Art. 8 Grünflächenziffer

Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 10%.

Art. 9 An- und Kleinbauten

An der im Plan bezeichneten Stelle kann bei Bedarf ein Buswartehäuschen inkl. Haltestel¬ leninfrastruktur innerhalb der Grünfläche angeordnet werden.

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Romanshorn | Gestaltungsplan Hof - Gärtliszelg Parz. 3415 | Sonderbauvorschriften

Art. 10 Seite 4

Dachgestaltung 1 Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu erstellen. 2 Flachdächer sind mit Ausnahme der Oblichter extensiv zu begrünen. 3 Dach- und Attikageschosse sind nicht zulässig. 4 Technisch bedingte Dachaufbauten müssen um das Mass ihrer eigenen Höhe, mindes¬ tens jedoch um 3.0 m von der Fassade zurückversetzt werden. Grössere Anlagen sind mit einem Sichtschutz zu versehen.

Art. 11 Untergeschosse und Unterniveaubauten

1 Untergeschosse gemäss §27 PBV dürfen die im Plan bezeichnete Umgrenzung nicht überschreiten. 2 Unterniveaubauten sind nicht zulässig.

D

Art. 12 Freiraumbestimmungen (Umgebung)

Vorplatzbereich An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Vorplatz in versickerungsfähigen Materialien (Pflastersteine mit Fugenversickerung, versickerungsfähige Pflastersteine, Rasengitterstei¬ ne oder dergleichen) auszuführen.

Art. 13 Grünfläche

1 Die im Plan eingezeichnete Grünfläche ist extensiv zu begrünen. 2 Für die Gestaltung der Grünflächen ist das Richtprojekt wegleitend 3 Die Grünfläche darf entlang der östlichen Plangebietsgrenze verkleinert werden, wenn dies für eine mit den Nachbargrundstücken koordinierte Erschliessung erforderlich ist.

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Art. 14 Hecken / Rabatten

In den bezeichneten Bereichen sind Hecken- oder Rabatten anzulegen. Es sind einheimi¬ sche, standortgerechte Arten zu pflanzen Auf die Sichtfelder der Ausfahrt ist bei der Wahl der Pflanzen und beim Unterhalt Rücksicht zu nehmen.

Art. 15 Bäume

1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische, standortgerechte, hochstämmi¬ ge Laubbäume anzuordnen. Die Sicherheitsaspekte des Verkehrs sind zu berücksichtigen. 2 Für die Anordnung der Bäume ist das Richtprojekt wegleitend.

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Ronianshorh | Gestaltungsplän Hof - Gärtiiszelg Parz. 3415 j Sonderbauvörschriften

Art. 16

Strassenausbauten . innerhalb des Bereiches Strassenaiisbau ist die erforderliche Fläche im Falle eines Strassebausbaus für diesen Zweck freizugeben. Allfällige Anlagen sind zulasten der Grundei¬ gentümerschaft zurückzubauen.

E

Art. 17 Umweltbestimmungen

Energie 1 Die Bauten müssen beim Wärmeschutz die Zielwerte nach SIA-Norm 380/1, Ausgabe 1. Januar 2016, einhalten. 2 Das Warmwasser ist mehrheitlich durch SohnenkoÜektofen zu erzeugen.

Art. 18 Entwässerung und Retention

1 Der Anschluss der Entwässerung an die öffentliche Kanalisation hat im dafür vorgesehe¬ nen Bereich gemäss Eintragungen in där Gestaltungsplan-Karte zu erfolgen. Die Details der Hausanschlüsse (Anschlusspunkte ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert. .

2 An mindestens einer der im Plan bezeichneten Stellen ist ein Retentionsvolumeh zu erstellen. 3 Das Oberflächenwasser der Erschliessungsflächen ist, soweit es nicht an Ort und Stelle versickert wird, in den Retentionsvolumen gemäss Abs. 1 zurückzuhalten und anschlies¬ send in den Vorfluter zu führen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.

Art. 19 Werbung

1 Werbung darf nur auf den Fassaden realisiert werden. Es ist nur Eigenwerbung mit einer indirekten Beleuchtung zulässig. 2 An der bezeichneten Steife ist eine Informationsstele bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Die Sichtweiten des Verkehrs sind zu beachten.

F

Art. 20 Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Datum der Inkrafttretung.

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