Zonenplan <2016> Revision Ortsplanung

Zoning plan · Stettfurt

Document

Number
11
Kind
Zoning plan
Commune
Stettfurt
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung
Adopted
Mar 3, 2022
In force since
May 1, 2022

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 3. März 2022

Entscheid Nr. 11 BOA/PG Nr. 2021.06-006

Politische Gemeinde Stettfurt Revision Ortsplanung - Kommunaler Richtplan - Änderung Zonenplan - Änderung Baureglement Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 27. Mai 2021 beschlossene und am 24. November 2021 ergänzte (geringfügige Änderung) kommunale Richtplan wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2021 und vom Gemeinderat am 24. November 2021 beschlossene Änderung des Zonenplans wird genehmigt. 3. Die von der Gemeindeversammlung am 3. Juni 2021 erlassene Änderung des Bau¬ reglements wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage der Dossiers zur Revision der Kommunalplanung, je mit Genehmigungsvermerk - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Grundbuchamt Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld - Steuerverwaltung Thurgau - Landwirtschaftsamt - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - DBU, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Gesamtrevision der Kommunalplanung, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 hat der Gemeinderat von Stettfurt die Revision der Ortsplanung - bestehend aus dem kommunalem Richtplan sowie dem geänderten Zo¬ nenplan und Baureglement - zur Genehmigung eingereicht. Während des Genehmi¬ gungsverfahrens hat er eine erneute Anpassung des Rieht- und Zonenplans vorgenom¬ men und per 11. Januar 2022 nachgereicht. Ebenso wurde der Planungsbericht ent¬ sprechend ergänzt. Die öffentliche Bekanntmachung des Richtplans erfolgte vom 17. Februar bis 8. März 2021. Gleichzeitig wurden die Änderungen am Zonenplan und Baureglement öffentlich aufgelegt. Während der Publikation sind gemäss Planungsbericht zwei Einsprachen eingegangen. Diese wurden von der Gemeindebehörde abgewiesen. Beim Departe¬ ment für Bau und Umwelt (DBU) ist gegen die Vorlage ein Rekurs hängig. Dieser wird in einem separaten Verfahren behandelt. Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft gemäss § 5 des Planungs- und Bau¬ gesetzes (PBG; RB 700) im Genehmigungsverfahren, ob die Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Pla¬ nungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Die Ortsplanungsrevision wurde mit Bericht vom 31. August 2020 vorgeprüft. Wie dem Planungsbericht (Anhang 2) zu entnehmen ist, hat sich die Gemeinde mit den Hinwei¬ sen und Anmerkungen aus der Vorprüfung intensiv auseinandergesetzt. Die eingereich¬ ten Unterlagen zeugen zudem von einer umfassenden und vertieften Auseinanderset¬ zung der Planungsbehörde mit den Gegebenheiten und Entwicklungsmöglichkeiten in der Gemeinde.

Ausgangslage Eigentliches Herzstück dieser Planung bildet der neu erarbeitete kommunale Richtplan. Der rechtskräftige Zonenplan und das Baureglement sind noch relativ jung und stam¬ men aus dem Jahr 2016. Ausgelöst durch die überarbeitete kantonale Planungs- und Baugesetzgebung (PBG, PBV, IVHB) wurde damals in erster Linie das kommunale Baureglement revidiert. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Zonenplan insofern überarbeitet, dass die Gefahrenzonen darin grundeigentümerverbindlich ausgeschie¬ den, die Zonenbezeichnungen in der Legende angepasst und die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung im Planwerk berücksichtigt wurden. Eine gesamtheitliche mate¬ rielle Auseinandersetzung mit dem Zonenplan im Sinne einer Überprüfung der Zonen¬ abgrenzungen oder Zonenzuweisung hat hingegen damals nicht stattgefunden. Die letzte gesamtheitliche Überprüfung des Zonenplans stammt somit aus dem Jahr 2006 (DBU-Entscheid Nr. 32 vom 10.4.2007). Gestützt auf die Erkenntnisse, die beim aktuel¬ len Planungsprozess (insbesondere Richtplan) gewonnen wurden, wird der Zonenplan

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nun auch in materieller Hinsicht an einzelnen Stellen angepasst. Der Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte aus dem Jahr 2003 wird nach Auskunft der Gemeinde mittelfristig überarbeitet. Es sei diesbezüglich auch auf die Situation auf Par¬ zelle Nr. 116 verwiesen, wo ein Schutzobjekt von einer Umzonung betroffen ist. Die Ge¬ meindebehörde wird gebeten, dieses Planungsinstrument ebenfalls zeitnah zu überprü¬ fen und nötigenfalls anzupassen.

Richtplan Der kommunale Richtplan ist unterteilt in die Teilbereiche Siedlung, Landschaft und Inf¬ rastruktur (Massstab 1:5'000) sowie einen separaten Teil Innenentwicklung (Massstab 1:2'000). Die Kartenwerke werden ergänzt durch den Richtplantext, welcher zu den ver¬ schiedenen Themenbereichen mit Massnahmenblättern die einzelnen behördenverbind¬ lichen Festlegungen und Erläuterungen darlegt. Das Planungswerk bildet damit ein um¬ fassendes Strategie- und Koordinationsinstrument für die politische Behörde. Zu den einzelnen Themenbereichen ist Folgendes anzumerken. Teilbereiche Siedlung und Innenentwicklung Eine wichtige Aufgabe der Raumplanung ist die sachgerechte Dimensionierung des Siedlungsgebiets (Richtplangebiet und Bauzonen) und eine zweckmässige räumliche Zuordnung. Diese Aufgabe gründet auf dem zentralen raumplanerischen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens und einer zweckmässigen Besiedlung (Art. 1 RPG). •

Grösse des Siedlungsgebiets für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ-Zonen) Das Siedlungsgebiet von Stettfurt wird durch die vorliegende Planung durch zwei geringfügige Einzonungen am Siedlungsrand leicht vergrössert. Die Gemeinde Stett¬ furt verfügt über keine rechtskräftig ausgeschiedenen Richtplangebiete für WMZ-Zo¬ nen. Auch der vorliegende Richtplan sieht kein Richtplangebiet vor. Dies ist sachge¬ recht und mit den Vorgaben des KRP (Kapitel 1.2 und 1.3) vereinbar. Die Gemeinde zeigt mit der vorliegenden Planung eine beispielhafte Fokussierung auf das bestehende Siedlungsgebiet.

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Innenentwicklung Die Gemeinde hat die geeigneten Verdichtungs- und Entwicklungsgebiete im Sied¬ lungsgebiet ausgewiesen, deren spezifische Ausgangslage und die planerischen Möglichkeiten differenziert und mustergültig ausgeführt und mit behördenverbindli¬ chen Handlungsanweisungen versehen. Damit werden die Grundlagen für das Be¬ bauungspotenzial gelegt, aber auch für eine qualitätsvolle Entwicklung, die zu einer Bereicherung für das Dorf führen kann. Die Festsetzung 1.2 A und der Planungsauf¬ trag 1.2 A KRP (Nutzungsdichte) sind erfüllt.

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Nach Planungsauftrag 1.3 B KRP haben die Gemeinden die Mobilisierung der Po¬ tenzialgebiete zu fördern. Dies ist ein langfristiger und anspruchsvoller Prozess. In den gebietsspezifischen Massnahmenblättern hat die Gemeinde das geplante Vor¬ gehen skizziert. Die aufgeführten Massnahmen erfordern ein grosses Engagement der Gemeindebehörde. Weitere Möglichkeiten könnten Beratungsangebote, ein An¬ reizsystem oder eine aktive Bodenpolitik sein. Einen ersten Stein hat die Gemeinde im Gebiet "Dorfzentrum" ins Rollen gebracht. Empfehlenswert ist eine regelmässige Überprüfung (Controlling) der vorgegebenen Ziele der Innenentwicklung. •

Nutzung Neue Erkenntnisse zur Nutzung des Siedlungsgebiets wurden direkt im Zonenplan umgesetzt.

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Weiteres Die am 11. Januar 2022 nachträglich eingereichte Anpassung des Richtplans (inkl. Anpassung Zonenplan) umfasst die Parzellen Nrn. 115, 116 und 628 im Umfeld des geschützten "Richterhauses". Hierbei werden die bebaubaren Flächen und die Frei¬ räume anders angeordnet. Dieser Bedarf ergab sich aus neuen, aktuellen Erkennt¬ nissen und Abklärungen, die sich im Rahmen einer Projektierung um das geschützte Haus ergeben hatten.

Teilbereich Landschaft Hierzu gibt es keine Bemerkungen. Teilbereich Infrastruktur Hierzu gibt es keine Bemerkungen.

Zonenplan Der Zonenplan erfährt einige punktuelle Änderungen, die sich aus der strategischen Planung des Richtplans ergeben haben. Eine gesamthafte Auflage des Zonenplans, wie auch die Ausscheidung der Gefahrenzonen, erfolgte bereits im Jahr 2016 im Zusam¬ menhang mit der Überarbeitung des Baureglements.

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Die sachgerechte Grösse der Bauzonen für die WMZ-Zonen einer Gemeinde ergibt sich in Abhängigkeit folgender Faktoren: - funktionaler Handlungsraum (Raumtyp) gemäss kantonalem Richtplan (KRP), - bestehende Nutzerdichte (Beschäftigte und Wohnbevölkerung) und - prognostizierte Entwicklung der Anzahl Raumnutzer innerhalb des Richtplan¬ horizonts (25 Jahre). Stettfurt ist gemäss KRP dem Raumtyp "Kulturlandschaft" zugeordnet. Je nach Raum¬ typ ist eine unterschiedliche Raumnutzerdichte anzustreben. Damit wird der Ausgangs¬ lage hinsichtlich räumlicher Funktion der Ortschaften und den jeweiligen raumplaneri¬ schen Zielsetzungen differenziert Rechnung getragen. Für die "Kulturlandschaft" sieht der KRP eine Mindestdichte von 32 Raumnutzern (Bevölkerung und Arbeitsplätze) pro Hektare vor. Auch unter Berücksichtigung der angenommenen Entwicklung der Anzahl Nutzer im Planungshorizont bis 2033 sind die WMZ-Zonen in Stettfurt ausreichend di¬ mensioniert (Auslastung von 96 % im Jahr 2033). In Folge dessen kann grundsätzlich kein Bedarf für Ein- oder Umzonung von zusätzlichen WMZ-Zonen gelten gemacht wer¬ den (Festsetzung 1.4 A Bst. a KRP). Unter Umständen können direkt an die Bauzonen angrenzende Einzonungen in WMZ-Zonen (Festsetzung 1.4 A Bst. c und d KRP) vorge¬ nommen werden, wenn diese im Sinne von Festsetzung 1.4 B KRP zweckmässig sind. Durch die vorliegende Anpassung des Zonenplans wird das Baugebiet der Gemeinde Stettfurt um knapp 1'500 m2 vergrössert. Dies ist auf die Einzonung einer ehemals land¬ wirtschaftlich genutzten Liegenschaft am Dorfrand und die Zuweisung einer bisher aus¬ serhalb des Siedlungsgebiets liegenden Retentionsfläche zu einer Freihaltezone zu¬ rückzuführen. Ohne Auswirkungen auf die Bauzonengrösse werden zudem einige Um¬ widmungen vorgenommen. Zulasten der öffentlichen Zone werden die WMZ-Zonen ins¬ gesamt um knapp 4'000 m2 vergrössert. Auch die Freihalteflächen werden geringfügig erweitert. Diese Anpassungen erscheinen insgesamt sachgerecht und sind mit den Bestimmungen des KRP vereinbar. Übersicht der mehrwertabgabepflichtigen Um- und Einzonungen gemäss § 63 PBG Zone neu Fläche (m2) Parzelle Nr. Zone alt Zone für öffentliche Wohnzone (W2a) 2'164 369 Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Freihaltezone (Fh) 368 369 Bauten und Anlagen Landwirtschaftszone 264 Freihaltezone (Fh) 783 Landwirtschaftszone 981 Wohnzone (W2a) 523 Zone für öffentliche Dorfzone (D) 1'972 52 Bauten und Anlagen

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Baureglement Zu den vorgenommenen Anpassungen gibt es keine Bemerkungen. Planungsbericht Die Gemeinde Stettfurt verfügt über zwei Ortsteile mit Ortsbildern von nationaler Bedeu¬ tung: Schloss Sonnenberg mit Umgebung und Dorf Stettfurt. Gemäss KRP sind solch wertvolle Ortsbilder in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützten, zu pflegen und zu gestalten (Planungsgrundsatz 1.10 A KRP). Zudem verlangt das Bundesrecht, dass im Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnete Gebiete und deren Schutzziele in der kommunalen Planung berücksichtigt werden müssen (Art. 11 VISOS; SR 451.12). Dies bedarf einer umfassenden Interessenabwägung. Wie schon im Vorprüfungsbericht bereits hingewiesen, fehlt in den Unterlagen nach wie vor eine korrekt durchgeführte Interessenabwägung, zumal beispielsweise die Mass¬ nahmen zur Innenverdichtung teils in direktem Widerspruch zum ISOS stehen (bei¬ spielsweise Bebauung von ISOS Umgebungszonen mit Erhaltungsziel a). Die betroffe¬ nen Gebiete sind allerdings grösstenteils mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne sowie von allfälligen anderen, mit den Gestal¬ tungsplänen verbundenen Planungen (beispielsweise Testplanungen, Machbarkeitsstu¬ dien und Richtprojekte), muss das ISOS zwingend berücksichtigt und die Planung einer umfassenden und differenzierten Interessenabwägung unterzogen werden. Im Übrigen sind gegen die Vorlage keine überwiegenden entgegenstehenden Interes¬ sen angebracht worden. Die Planung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

-?3. MRZ. 2022