Zielacker-Landhaus
Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jun 14, 2023
Document
- Number
- 20
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung (Rekurs)
- Adopted
- Mar 28, 2022
- In force since
- Jun 14, 2023
- Repealed
- Jun 14, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 31. März 2022
Entscheid Nr. 20 BOA/PG Nr. 2020.03-007
Politische Gemeinde Frauenfeld Gestaltungsplan "Zielacker" Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" (Baulinienplan)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 11. Februar 2020 beschlossene Gestaltungsplan "Zielacker" wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 11. Februar 2020 beschlossene Änderung des Be¬ bauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Frauenfeld, 8500 Frauenfeld unter Beilage von vier Dossiers des Gestal¬ tungsplans "Zielacker" und der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus", je mit Genehmigungsvermerken - Amt für Denkmalpflege - Flochbauamt - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Departement für Bau- und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Zielacker" und der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Land¬ haus" mit Vermerk analog der Gemeindedossiers, sowie der übrigen Akten. - Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen (A-Post Plus) - Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträ¬ ger, Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Elmiger, Bucheggstrasse 109, Postfach, 8042 Zürich (A-Post Plus)
Thurgau 2/3
Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte die Stadt Frauenfeld um Genehmigung des Gestaltungsplans "Zielacker". Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Um¬ welt ist ein Rekurs eingegangen. Das Departement für Bau und Umwelt befindet mit se¬ paratem Entscheid über den Rekurs. Das Amt für Raumentwicklung hat den Gestal¬ tungsplan mit Bericht vom 17. Juni 2019 vorgeprüft. Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzellen Nrn. 61204, 61298 und 61816. Ge¬ mäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Gestaltungsplangebiet in der Wohnzone W2b und in der Wohnzone W3. Es besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungs¬ plan wurde ausgearbeitet, da von der Regelbauweise abgewichen wird. Der allgemein¬ verbindliche Teil des Gestaltungsplans besteht aus einem Situationsplan 1:500 und den Sonderbauvorschriften. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die Sicherung einer architektonisch und ortsbaulich hochwertigen Be¬ bauung, die Realisierung von preisgünstigem und attraktivem Wohnraum, eine spar¬ same Verkehrserschliessung und die Schaffung attraktiver Freiräume im Siedlungsge¬ biet. Mit Blick auf § 24 Abs. 2 PBG ist der Zweckartikel sachgerecht. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann mit Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewi¬ chen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan "Zielacker" weicht ge¬ mäss Kapitel 4.1.1 des Planungsberichts wie folgt von der Regelbauweise ab: -
Grenzabstände Baubereiche A1, A2 und C Fassaden- bzw. Gesamthöhen bei allen Baubereichen Gebäudelängen Baubereiche A1, A2, A3, B1, B2, B3 Geschossflächenziffer
Der Gestaltungsplan sieht drei Zeilenbauten und eine Punktbaute vor. Die Zeilenbauten werden in der Höhe gestaffelt und passen sich somit dem abfallenden Geländeverlauf gut an. Die Bebauung zeichnet sich insbesondere durch eine präzise Gebäudesetzung, eine hangseitig gestaffelte Höhenentwicklung und ein Abknicken der Fassadenfluchten aus. Die Gesamtanlage macht einen sehr guten, auch auf den gebauten Kontext abge¬ stimmten Eindruck. Im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung über¬ zeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die Differenzierung der Geschossigkeit der Bauten. Insgesamt führt das vorzüglich ausgearbeitete, übersichtli¬ che Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch sehr guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Im Gestaltungsplan werden die Qualitäten des Bebau¬ ungskonzepts grundeigentümerverbindlich gesichert. Der Gestaltungsplan überzeugt vollumfänglich und erfüllt die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. Die Abweichungen
Thurgau 3/3 von der Regelbauweise bewegen sich in einem aus rechtlicher Sicht zulässigen Rah¬ men. Im Anbetracht der herausragenden Qualitäten dieses Gestaltungsplans können die Abweichungen von der Regelbauweise akzeptiert werden. Im Bebauungsplan Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" (Baulinienplan) wird mittels einer Baulinie ein Strassenabstand vom 4.00 m festgelegt. Die Baulinie soll im Gestaltungs¬ plangebiet aufgehoben werden. Aus kantonaler Sicht bestehen keine Vorbehalte ge¬ genüber der Änderung des Bebauungsplans. Die Änderung ist aus planerischer Sicht zweckmässig. Der Gestaltungsplan "Zielacker" sowie die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bau¬ gesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. MRZ. 2022