Baureglement

Waengi

Document

Number
DBU 2
Commune
Waengi
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Jan 23, 2019
In force since
May 1, 2019

Map

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Text

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Wängi

Baureglement vom 29. November 2018

Öffentliche Auflage vom 28. September bis 17. Oktober 2018 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 29. November 2018 Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr. 2 vom 23. Januar 2019 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 1. Mai 2019

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber

Thomas Goldinger

Timo Bär

Wängi Baureglement

Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

2. Nutzungszonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 5 Masstabelle

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

4

Baugebiet 6 Wohnzonenzonen WE, W2, W3 7 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 8 Dorfzone D 9 Weilerzone We 10 Arbeitszonen Aa, Aa1 11 Arbeitszonen Ab 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe 13 Zone für öffentliche Anlagen OeA 14 Zone für Pferdesportanlagen Ps 15 Freihaltezone F

Nichtbaugebiet

Art. 16 Landwirtschaftszone L

Schutzzonen

Art. 17 Landschaftsschutzzone Ls

Art. 18 Naturschutzzone Ns

Art. Art. Art. Art. Art.

Weitere Zonen 19 Abbauzone Abz 20 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Os 21 Zone archäologischer Funde Ar 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht 23 Gefahrenzone Ns

3. Bau- und Umgebungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Nachhaltiges Bauen

Art. 24 Haushälterische Bodennutzung

Art. 25 Verdichtete Bauweise

Art. 26 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Art. 27 Künstliche Beleuchtung

Besondere Abstände

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Art. 28 Grenzabstand

Art. 29 Gebäudeabstand

Art. 30 Bauen an Hanglagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 31 Gebäude, Bauten und Anlagen

Art. 32 Dächer

Art. 33 Aussenraum

Art. 34 Terrainveränderungen

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

Art. 35 Allgemeines

Art. 36 Dächer

Art. 37 Fassade

Parkierung, Raumgrössen, Entsorgung

Art. 38 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 39 Schutz der Gesundheit, Nebennutzflächen

Art. 40 Kehrichtbeseitigung

Wängi Baureglement

Seite 3

4. Baubewilligungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Art. 41 Ausnahmebewilligung

5. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 42 Zonenbezeichnung

Art. 43 Anwendung bisherigen Rechts

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 45 Inkrafttreten

17

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 1.

Zonenbezeichnung

2.

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

3.

Abkürzungsverzeichnis

Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (nicht rechtsverbindlich).

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Seite 4

1. Allgemeine Bestimmungen

Hinweise

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement NHG § 10, geschützte Objekte

1

Das Baureglement ordnet zusammen mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen.

2

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Wängi.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungsund Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

Art. 3 Zuständigkeiten

PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht

PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde

1

Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet.

2

Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

2. Nutzungszonen

Art. 4 Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wängi enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Nutzungszonen:

LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen Darstellung gem. Farbcode SIA 424

Abk.

ES

WE/W2/W3 WA2/WA3 D We Aa Aa1 Ab Oe OeA PsA F

II III III III III III IV III III III III

C12-C18 C12-C18 C02 C01 C22 C22 C27 C31 C31 C07 C07

hellgelb - rot mit hellvioletten Streifen (C22) hellbraun mit Zahl sandbraun hellviolett mit Buchstabe a hellviolett mit Buchstabe a1 hellblau mit Buchstabe b dunkelgrau mit hellgr. Streifen(C07) mit pastellgrünen Streifen (C10) hellgrün

B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

L

III

C10

pastellgrün

C. Schutzzonen Landschaftsschonzone Naturschutzzone

Ls Ns

III III

C10 C10 C10

mit hellgrünen Streifen (C07) mit blaugrünen (cyan) Streifen (C26) mit grünen Streifen (C08)

D. Weitere Zonen Abbauzone

Abz

IV

C10

mit sandbraunen Streifen (C01)

BAUGEBIET A. Bauzonen Wohnzonen E, 2, 3 Wohn- und Arbeitszonen 2, 3 Dorfzone Weilerzone Arbeitszone a Arbeitszone a1 Arbeitszone b Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Zone für Pferdesportanlagen Freihaltezone NICHTBAUGEBIET

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E. Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

Ar Os Gp Ng

C22 C22 C22 C22

-

magenta Punktraster magenta Schraffur (C19) hellblaue Schraffur (C27) mittelblaue Schraffur (C28)

Art. 5 Masstabelle

Zone

Dachform

Fassadenhöhe (FH)

traufseitige Fassadenhöhe (FHtr)

giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi)

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

8.50 9.70 12.50 10.10 13.10 (nur Satteld.) (nur Satteld.) 13.00 10.00 14.00 13.50 -

6.00 7.20 10.00 7.60 10.60

10.00 11.70 14.50 12.10 15.10

7.60

Abkürzung

Geschossflächenziffer (GFZ)

WE

0.65

W2

0.70 1), 2)

W3

1.00

WA2

0.801), 3)

WA3

1.003)

D

-----

SD

Weilerzone

We

------

SD

Arbeitszone a

Aa

------

Arbeitszone a1

Aa1

------

Arbeitszone b Zone für öffentlich Bauten und Anlagen Zone für öffentlich Anlagen Zone für Pferdesportanlagen Freihaltezone

Ab

------

Oe

------

OeA Ps F Abkürzung

Geschossflächenziffer (GFZ)

Wohnzonen

Wohn- und Arbeitszonen WA

Dorfzone

Zone

Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone: Wohnbauten L, Ls

Oekonomiebauten

4), 5), 6)

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD FD/PD SD

FD = Flachdach 1) 2) 3) 4)

5) 6)

7) 8) 9) 10)

Ns Abz PD = Pultdach

max. Gebäudelänge

Grenzabstand klein / gross

-

36

4.0/7.0

-

36

4.0/7.0

2

45

5.0/10.0

-

40

4.0/7.0

2

45

5.0/8.0

12.10

-

40 7)

4.0/4.0

7.60

12.10

-

36 7)

4.0/ 4.0

10.60 7.50 14.00 13.50 11.0

13.00 10.00 14.00 15.50

-

60

5.0/5.0 8)

-

40

5.0/5.0

--

80

Art. 12 -

60

5.0/5.010

min. Anzahl Vollgeschosse

max. Gebäudelänge

3.0 / 3.0 3.0 / 3.0 Grenzabstand klein / gross

--

40

4.0 / 7.0

--

80

4.0/4.00 9)

-

-

-

Dachform

Fassadenhöhe (FH)

traufseitige Fassadenhöhe (FHtr)

giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi)

FD/PD

10.10

--

--

SD

--

7.60

FD/PD

12.50

--

4), 5), 6)

12.10

--

SD Naturschutzzone Abbauzone

min. Anzahl Vollgeschosse

--

-

SD = Schrägdach

10.00 -

-13.00

 = keine Festlegung

gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise +0.10. Neubauten mindestens 0.5 kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. Gilt für Wohngebäude Zuschlag +2.0 m auf den Seiten, auf welchen das Baugrundstück direkt an eine Parzelle in der Wohnzone anstösst. Zuschlag +4.0 m auf den Seiten, auf welchen das Baugrundstück direkt an eine Parzelle in der Wohnzone anstösst. Zuschlag +3.0 m auf den Seiten, auf welchen das Baugrundstück direkt an eine Parzelle in der Wohnzonen anstösst.

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Massskizze Fassadenhöhen

Seite 6

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BAUGEBIET

Bauzonen

PBV § 5, Wohnzonen

Art. 6 Wohnzonen WE, W2 und W3

1

Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.

2

Die Wohnzone WE ist für den Bau von Einfamilien-, Doppeleinfamilienund Reiheneinfamilienhäusern bestimmt. Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

3

Die Wohnzone W2 ist für den Bau von Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäusern bis max. 5 Wohnungen bestimmt. Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

4

Die Wohnzone W3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise. PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3

1

Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.

2

Für gewerblich genutzte Bauten bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 4.0 m (Flach- und Pultdach) oder maximalen traufseitigen Fassadenhöhe von 4.0 m und einer maximalen Dachneigung von 30° (Schrägdach) kommt allseitig der kleine Grenzabstand zur Anwendung.

3

Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise. PBV § 6, Dorfzone

Art. 8 Dorfzone D

1

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2

Der Abbruch eines Gebäudes ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

3

Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

Art. 9 Weilerzone We

1

Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2

Bei bestehenden Bauten dürfen innerhalb des vorhandenen Bauvolu-

PBV § 6, Weilerzone

mens höchstens 50% des noch nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzten Volumens zu Wohn- und Gewerbezwecken aus- oder umgebaut werden, sofern der Charakter der Baute dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3

Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

Art. 10 Arbeitszonen Aa und Aa1

1

Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

2

In der Arbeitszone Aa1 sind lärmempfindliche Räume nur zugelassen, wenn der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden kann.

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

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Art. 11 Arbeitszone Ab

1

Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

2

Gegenüber Grundstücken in den Bauzonen, in denen das Wohnen zulässig ist, hat der Grenzabstand bis zu einer Fassadenhöhe resp. traufseitiger Fassadenhöhe von 10.00 m (der Baute in der Arbeitszone) im Minimum 5.00 m zu betragen. Wird die Höhe von 10.00 m überschritten, so ist für jede Mehrhöhe von 2.00 m der Grenzabstand um 1.00 m zu vergrössern. Gegenüber Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von mind. 4.0 m.

3

Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

1

Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.

2

Für Bauten bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 4.0 m (Flach- und Pultdach) oder maximalen traufseitigen Fassadenhöhe von 4.0 m und einer maximalen Dachneigung von 30° (Schrägdach) kommt allseitig der kleine Grenzabstand zur Anwendung.

3

Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

Seite 8

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 13 Zone für öffentliche Anlagen OeA

1

Die Zone für öffentliche Anlagen dient der Erstellung von öffentlichen Anlagen, wie zum Beispiel Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen, Sammelplätze für die Entsorgung, Parkplätzen, Friedhöfen etc.

2

Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände.

Art. 14 Zone für Pferdesportanlagen Ps

1

Die Zone für Pferdesportanlagen dient der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, welche dem Pferdesport dienen.

2

Zulässig sind nur Anlagen, welche einen direkten Zusammenhang mit dem Pferdesport aufweisen. Es sind dies insbesondere Reitplätze, Einzäunungen bis 1.8 m Höhe, Hindernisse sowie mobilen Einrichtungen etc. Nicht zulässig sind Tribühnen, Werbetafeln und –anlagen usw., welche das Landschaftsbild beeinträchtigen.

3

Die Anlagen sind in möglichst naturnaher Weise zu erstellen und es sind natürliche Materialien zu verwenden. Die Versiegelung von Flächen mit Teer-, Beton- und anderen dichten Belägen ist in der Regel nicht zulässig. Die Anlagen sind mittels Hochstammbäumen landschaftlich aufzuwerten.

Art. 15 Freihaltezone F

Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.

PBV § 10, Freihaltezone

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Seite 9

NICHTBAUGEBIET Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone L

1

Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.

2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Neubauten, Umbauten und Renovationen) haben sich in Bezug auf Gestaltung, Bauart (Proportionen), Material und Farbgebung ins Landschaftsbild einzuordnen.

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

Schutzzonen

Art. 17 Landschaftsschutzzone Ls

1

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.

2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Neubauten, Umbauten und Renovationen) haben sich in Bezug auf Gestaltung, Bauart (Proportionen), Material und Farbgebung sorgfältig ins Landschaftsbild einzuordnen.

Art. 18 Naturschutzzone Ns

Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

PBV § 14, Naturschutzzonen NHG § 1, Ziele NHG § 10, Geschützte Objekte

Weitere Zonen PBV §16

Art. 19 Abbauzone Abz

Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV.

Überlagernde Zonen

Art. 20 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Os

Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV.

Art. 21 Zone für archäologische Funde Ar

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

BV § 18, Zonen für archäologische Funde NHV TG §§ 46-50

PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

Art. 23 Gefahrenzone Ns

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.

PBG § 20, PBV § 21, Gefahrenzonen

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3. Bau- und Umgebungsvorschriften Nachhaltiges Bauen

Art. 24 Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 25 Verdichtete Bauweise

1

In verdichteter Bauweise gilt die offene/Halboffene Bauweise.

2

Zur Erreichung einer hohen Siedlungsqualität kann die Nutzungsdichte bis 20% erhöht sowie die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der Zone reduziert werden.

Art. 26 Ökologischer Ausgleich

Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; -

PBV § 36 Abs. 4, Verdichtete Bauweise

NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze NHG TG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)

Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen.

Art. 27 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei dauerhaften Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum'

Besondere Abstände

Art. 28 Grenzabstand

1

In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

2

Unterniveaubauten dürfen auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 1.0 m erstellt werden. Klein- und Anbauten haben einen Abstand von mindestens 3.0 m einzuhalten.

3

Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentli-

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände zu Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse

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Seite 11

che Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 4

Für Einfriedungen, Pflanzungen, Mauern und Böschungen längs Strassen und Wegen gelten die Höhen- und Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege. Sofern für den Nachbarn keine unzumutbaren Nachteile entstehen, gelten für neue und bestehende Pflanzungen innerhalb der Bauzonen Grenzabstände von der Hälfte der in § 5 des Gesetzes über Flur und Garten festgelegten Abstände.

Grenze

Grenze

Grenze

bis 1.50m

2.00m

0.75+(2.0-1.5) = 1.25m

1/2 H

Art. 29 Gebäudeabstand

1

2

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Wenn keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann gestattet werden, wenn die Summe der Gebäudelängen beider betroffener Bauten und des

PBV § 30, Gebäudeabstand

Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht

max. 2.20m

Freistehende Mauern, Wände und ähnliche lichtundurchlässige Sichtund Lärmschutzvorrichtungen bis 1.50 m Höhe haben von der Grundstücksgrenze einen Abstand von der Hälfte ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten. Ab einer Höhe von 1.50 m hat der Grenzabstand 0.75 m plus dem Mass der Mehrhöhe (über 1.50 m) der Anlage zu entsprechen. Massgebend ist die grenzseitige Höhe. Die maximal zulässige Höhe beträgt 2.20 m.

max. 2.20m

5

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Gebäudeabstandes kleiner ist als die maximal zulässige Gebäudelänge. Die Minimalmasse der gültigen Brandschutzrichtlinie (VKF) sind einzuhalten. 3

4

Ist bei vor dem 1. April 1979 erstellten Bauten ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts und bei nach dem 1. April 1979 erstellten Bauten mit grundbuchamtlich eingetragenem Näherbaurecht der reglementarische Gebäudeabstand nicht eingehalten, so gilt für neue Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Minimalmasse der gültigen Brandschutzrichtlinie (VKF) sind einzuhalten.

Seite 12

max. Gebäudelänge

< 6.0 m

Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden.

Art. 30 Bauen an Hanglagen

1

Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welcher der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 1.0 m.

2

Ab einer Hangneigung von 20° müssen Attikageschosse gemäss § 29 PBV talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.

PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife

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Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Seite 13

PBG §§ 78 und 79, Gestaltung

Art. 31 Gebäude, Bauten und Anlagen

1

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

2

Landwirtschaftliche Silos müssen sich möglichst gut in die ländliche Umgebung einfügen. Sie sind wenn möglich auf der Giebelseite der Hauptbauten zu errichten.

Art. 32 Dächer

1

Dachneigungen von über 45° sind nur bei untergeordneten Dachflächen zulässig. Untergeordnet sind Dachflächen, wenn sie weniger als 10% der gesamten Dachfläche eines Gebäudes ausmachen.

2

Bei Dächern, die auf Strassen, Plätze oder Trottoirs auskragen, sind bei Neigungen über 30º Schneefänge anzubringen.

Art. 33 Aussenraum

1

Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2

Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.

3

Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) sind namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen. Plakate dürfen nur auf Plakatwänden oder Litfasssäulen angebracht werden. In der Dorfzone sind Fremdreklamen untersagt.

Art. 34 Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

Str.u.W. Vo. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten

PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen

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2

Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Sie haben einen Grenzabstand von der halben Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten. Höhere Stützbauwerke sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen haben am Böschungsfuss einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens der Hälfte der 2. Schritthöhe zu versehen. Der Grenzabstand am Böschungsfuss hat mindestens 60 cm zu betragen.

3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht mit einheimischen Pflanzen zu versehen.

Seite 14

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

Art. 35 Allgemein

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

Art. 36 Dächer

1

Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.

2

Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/2 der zuzuordnenden Gebäudelänge nicht überschreiten. Bis 15 m Gebäudelänge darf der einzelne Bauteil eine Breite von 3.0 m nicht überschreiten. Ab 15 m Gebäudelänge entspricht die max. zulässige Breite 1/5 der Gebäudelänge. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3

Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4

Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

Kleine Kniestockhöhe

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Art. 37 Fassaden

1

Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.

2

Balkone sind zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen.

3

Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.

Parkierung, Raumgrössen, Entsorgung

Art. 38 Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei der Erstellung oder der wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Gebäuden und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Parkfelder oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benützt werden können.

2

Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Gebäude zu erstellen und dauernd zu erhalten.

3

Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Bewohner mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung und zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkfeld zu erstellen und dauernd zu erhalten.

4

Bei Gastgewerbebetrieben ist mindestens 1 Parkfeld pro 6 Gästesitzplätzen und pro 4 Gästebetten zu erstellen.

5

Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sind pro Arbeitsplatz 0.5 Parkfelder zu erstellen und dauernd zu erhalten.

6

Die Besucherparkfelder müssen entsprechend beschriftet sein und dürfen nicht vermietet werden.

7

Garageneinfahrten und -vorplätze gelten nicht als Parkfeld.

8

Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 281 vom 1.2.2006 zu bestimmen. Bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr oder einem ausgewiesenem Eigenbedarf sind Parkfelder für Velos und Mofas in ausreichender Anzahl zu erstellen.

9

Ausnahmen von der Erstellungspflicht Der Gemeinderat kann die Erstellungspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- oder Ortsbildschutzes (Erhalt von Vorgärten) oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.

10 Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellt, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Voraussetzungen, Höhe und der Verwendungszweck der Ersatzabgabe sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. 11 Ausfahrten aus Einstellräumen und Parkfeldern dürfen den Verkehr nicht gefährden. Die Sicht darf durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Strassengesetzgebung.

PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, SN 640 065

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12 Offene Abstellplätze sind in der Regel nicht zu versiegeln und das Oberflächenwasser ist versickern zu lassen. Gewässerschutztechnische Auflagen bleiben vorbehalten.

Art. 39 Nebennutzflächen / Fenster

1

In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.

2

In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

3

Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen direkt ins Freie führende Fensteröffnungen von wenigstens 10% der Bodenfläche aufweisen. Der Gemeinderat kann bei Altbauten diese Anforderung aus Gründen des Heimatschutzes angemessen reduzieren.

4

Beim Bau von geschlossenen Bädern sowie von Wohnküchen, deren Herdteil nicht direkt an eine Fensteröffnung anschliesst, sind mechanische Abluftanlagen mit pro Wohnung separatem Abzug vorzusehen.

Art. 40 Kehrichtbeseitigung

PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen PBV § 42, Gesundheit SN 640 065/066, Veloparkierung Veloparkierung - Handbuch (ASTRA, 2008)

PBG § 91, Kehrichtbeseitigung

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtcontainer oder bei Bedarf für die Installation eines Unterflurcontainers an gut zugänglicher Lage durch den Grundeigentümer zur Verfügung zu halten.

4. Baubewilligungsverfahren

PBG §§ 98-111, Bewilligungsverfahren

Art. 41 Ausnahmebewilligung

PBG § 92, Ausnahmen

Der Gemeinderat kann nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen in Dorfzonen zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 42 Zonenbezeichnung

Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Wängi werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher:

Bezeichnung neu:

WE W2 W3 WG2 WG3 G G1 I D DZ ÖZ ÖA

WE W2 W3 WA2 WA3 Aa Aa1 Ab D We Oe OeA

Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohn- und Gewerbezone Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Gewerbezone Industriezone Dorfzone Weilerzone Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen Zone f. öffentl. Anlagen

Wohnzone Wohnzone Wohnzone Wohn- und Arbeitszone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Arbeitszone Arbeitszone Dorfzone Weilerzone Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen Zone f. öffentl. Anlagen

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PsA F

Zone für Pferdesportanlagen Freihaltezone

PsA F

Zone für Pferdesportanlagen Freihaltezone

Lw Ls Ns Ns

Landwirtschaftszone Landschaftsschonzone Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald

Lw Ls Ns Ns

Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone

Fo Ab

Forstzone Abbauzone

-Abz

-Abbauzone

Os AF

Ortsbildschonzone Zone archäologischer Funde

Os Ar

Ortsbild- und Umgebungschutzzone Zone für archäologischer Funde

Abweichung Empfindlichkeitsstufe ES III

Gebiet mit Lärmvorbelastung

Art. 43 Anwendung bisherigen Rechts

PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes

Bewilligungspflichtige hängige Bauvorhaben, über die welche Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: - Baureglement 2002, DBU Nr. 53 vom 8.8.2001 mit allen nachfolgenden Änderungen

Art. 45 Inkrafttreten

Das Baureglement tritt mit dem Inkrafttretungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.

PBG § 6, Inkraftsetzung

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Anhang 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV Kommunales Recht GO … …

Gemeindeordnung

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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)

SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1

Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden

VKF

Brandschutznorm

bfu / Suva

Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva

EKAS

Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

2. Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute