Zonenplan <2019> Parz. Nr. 698
Zoning plan · Rickenbach
Document
- Number
- 25
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Rickenbach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Änderung
- Adopted
- May 25, 2022
- In force since
- Jun 15, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2021.12-022B-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. Mai 2022
Entscheid Nr. 25 BOA/PG Nr. 2021.12-022
Politische Gemeinde Rickenbach (TG) Zonenplanänderung «Parz. Nr. 698 Rickenbach»
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Rickenbach am 08. Dezember 2021 beschlos¬ sene Zonenplanänderung «Parz. Nr. 698 Rickenbach» wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Rickenbach, Wilenstrasse 41, 9532 Rickenbach, unter Beilage eines Dossiers der Zonenplanänderung «Parz. Nr. 698 Rickenbach» mit den notwendi¬ gen Genehmigungsvermerken (Charge) - Gemeinderat Wilen, Hubstrasse 1, 9535 Wilen - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers der Zonenplanände¬ rung «Parz. Nr. 698 Rickenbach» mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 ersuchte die Gemeinde Rickenbach um Ge¬ nehmigung der Zonenplanänderung «Parz. Nr. 698 Rickenbach». Die Änderung des Zonenplans lag vom 4. bis 23. Juni 2021 öffentlich auf. Gegen die Zonenplanände¬ rung sind keine Rechtsmittel ergriffen worden. Aufgrund der eingereichten Unterla¬ gen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Zonenplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 24. März 2021 vorgeprüft. 2. Beim Sekundarschulzentrum Ägelsee sind zwei Zonenplanänderungen vorgesehen, wobei die eine Zonenplanänderung die Gemeinde Rickenbach und die andere die Gemeinde Wilen betrifft. Begründet wird die beantragte Teileinzonung der Parzelle
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Nr. 698 (Gemeinde Rickenbach) von der Landwirtschaftszone (Lw) in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2 (OeBA 2) mit der Erstellung einer Parkplatzfläche. In der bestehenden Zone für öffentliche Bauten und Anlangen auf der Parzelle Nr. 759 (Gemeinde Wilen) wurde die damals geplante Parkplatzfläche nie erstellt, da sich herausstellte, dass der Standort hinsichtlich der Verkehrssicherheit und -führung nicht geeignet ist. Stattdessen erfolgte eine unrechtmässige Parkierung an an¬ derer Stelle auf derselben Parzelle in der Landwirtschaftszone. Daher soll die vorge¬ nannte Fläche auf der Parzelle Nr. 759 (1061 m2) ausgezont bzw. verlagert werden. Der Einzonungsfläche liegt ein Projekt zu Grunde, welches auf Parzelle Nr. 698 den Neubau von 81 Parkfeldern vorsieht. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Schul-, Freizeit- und Erholungsnutzungen im Bereich des Sekundarschulzentrums erscheint der ermittelte Parkplatzbedarf sachgerecht. 3. Gemäss Planungsbericht wird für die Erstellung der neuen Parkfelder eine Fläche von 2'602 m2 benötigt. Entsprechend wird diese Fläche auf Parzelle Nr. 698 in der PG Rickenbach von der Landwirtschaftszone in die OeBA 2 eingezont. Da die Flä¬ che der Auszonung in Wilen kleiner als diejenige der Einzonung in Rickenbach ist, bedarf es einen Bezug vom Kontingent für die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen gemäss Kantonalem Richt¬ plan (KRP) (vgl. Festsetzung 1.1 B). Dies ist nur möglich, falls nachweislich keine geeigneten Alternativstandorte im bereits festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP ver¬ einbar ist. Aufgrund der Standortevaluation im Planungsbericht sowie dem beigeleg¬ ten Vorprojekt resp. Variantenstudium werden die Anforderungen der Festsetzung 1.1 B erfüllt. 4. Durch die Einzonung werden Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht. Gemäss Art. 30 Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dürfen FFF nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Bean¬ spruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sicherge¬ stellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse opti¬ mal genutzt werden. Nach den Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung ist es grundsätzlich unzulässig, Fruchtfolgeflächen einer Bauzone zuzuweisen, wenn da¬ mit die Errichtung oberirdischer Parkplätze ermöglicht werden soll. Daher wurden die Gemeinden im Prüfbericht vom 24. März 2021 aufgefordert, die Möglichkeit einer (unterirdischen) Parkierung in der Bauzone zu prüfen. Aus dem Planungsbericht (S. 1) geht hervor, dass aus verschiedenen Gründen wie Grundwasser- und Erschlies¬ sungssituation eine Lösung in der Bauzone nicht möglich resp. sinnvoll ist. Ausser¬ dem kommt dem Sekundarschulzentrum Ägelsee eine überkommunale Bedeutung zu, da auch die Ortsteile Busswil und Littenheid der Politischen Gemeinde Sirnach zur Sekundarschulgemeinde Rickenbach-Wilen gehören. Ausserdem wird die vor¬ handene Mehrzweckanlage von verschiedenen Vereinen regional genutzt. Es finden
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1-2 grössere Veranstaltungen pro Monat statt. Somit ist die Einzonung mit den Vor¬ gaben von Art. 30 Abs. 1bis RPV vereinbar. Der Einzonung für einen Parkplatz auf Fruchtfolgeflächen kann ausnahmsweise zugestimmt werden.
Die beantragte Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Departement für Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. MAI 2022
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 700.1 · PBV · Cantonal
RB 814.03 · USGV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal