Mittlere Dorfstrasse

Special-use plan · Bottighofen

Document

Number
24
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Bottighofen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jun 30, 2022
In force since
Aug 16, 2022

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 30. Juni 2022

Entscheid Nr. 24 BOA/PG Nr. 2021.12-021

Politische Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse", Teilaufhebung Gestaltungsplan "Brunnenstrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 4. Oktober 2021 beschlossene Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat am 4. Oktober 2021 beschlossene Teilaufhebung des Gestal¬ tungsplans "Brunnenstrasse" wird genehmigt, 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage von zwei Dossiers der im Titel erwähnten Vorlagen mit Genehmi¬ gungsvermerk (Charge) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage von einem Dossier der im Titel erwähnten Vorlagen mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Thurgau

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 ersuchte der Gemeinderat Bottighofen um Genehmigung folgender Planungsvorlagen: - Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" - Teilaufhebung Gestaltungsplan "Brunnenstrasse" Die beiden Planungen hat der Kanton mit Bericht vom 30. September 2020 vorge¬ prüft. Der Gemeinderat hat die Vorlage in der Folge angepasst und am 4. Oktober 2021 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 29. Oktober bis 17. No¬ vember 2021 gingen keine Einsprachen ein. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. 2. Perimeter und Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" Das Planungsgebiet umfasst die Parzellen Nrn. 7, 8 und 9 und ist der Dorfzone D 2.6 zugewiesen. Zudem ist das Gebiet mit einer Ortsbild- und Umgebungsschutz¬ zone überlagert. Das Gebiet befindet sich an der Kreuzung Hauptstrasse / Mittlere Dorfstrasse unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Kreuzlingen. Alle bestehenden Bauten auf dem Areal werden im Rahmen des vorgesehenen Projekts rückgebaut. Die Parzelle Nr. 9 liegt im Perimeter des rechtskräftigen Gestaltungsplanes "Brun¬ nenstrasse", welcher mit RRB Nr. 825 vom 8. Juli 1993 genehmigt wurde. Der Ge¬ staltungsplan sieht auf Parzelle Nr. 9 keine Neubauten vor, sondern definiert die be¬ stehenden Bauten mit Baulinien. Gleichzeitig mit dem Erlass des Gestaltungsplanes "Mittlere Dorfstrasse" muss der Gestaltungsplan "Brunnenstrasse" innerhalb des entsprechenden Plangebiets in einem separaten Verfahren aufgehoben resp. ersetzt werden. Der Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" sieht zwei längliche Baubereiche für je dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Satteldach vor, welche parallel zur Haupt¬ strasse, bzw. mittleren Dorfstrasse ausgerichtet sind. Die Erschliessung des Areals erfolgt ausschliesslich über die Brunnenstrasse. Die Parkplätze für die Bewohner sind in einer Tiefgarage unter und zwischen den zwei Baubereichen vorgesehen. 3. Sonderbauvorschriften Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Hinweise anzubringen:

Art. 15 Abs, 1 Satz 2: Wie bereits in der Vorprüfung angemerkt, ist der Standort der

im Gestaltungsplan eingetragenen Hochstammbäume, Sträucher und Hecken ver¬ bindlich. Im Widerspruch dazu steht Art. 15 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV), wonach die genaue Lage im detaillierten Umgebungsplan im Rahmen der Bauein¬ gabe festzulegen ist. Es gilt zu berücksichtigen, dass die "genaue Lage" im Rahmen der Baueingabe nicht mehr geändert werden kann.

3/4

Art. 22 : Das Planungsgebiet soll gemäss SBV entsprechend dem aktuellen Generel¬

len Entwässerungsplan (GEP) entwässert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das gesamte Planungsgebiet mit einem Abflusskoeffizienten von 0.15 auf das Re¬ genabwassersystem zu entwässern ist (in Absprache mit dem zuständigen GEP-Ingenieur).

Art. 26 Abs. 1: Gemäss Art. 26 Abs. 1 SBV soll der Hochwasserschutz des Gestal¬

tungsplanperimeters mittels Objektschutzmassnahmen sichergestellt werden. Dabei ist anzumerken, dass die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau für die Beur¬ teilung zuständig ist, ob die angedachten Objektschutzmassnahmen und die ange¬ gebenen Höhenkoten ausreichen. Eine vorgängige Absprache der Objektschutz¬ massnahmen wird empfohlen. 4. Abweichung von der Regelbauweise Der Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" weicht bezüglich der Nutzungsdichte und dem Strassenabstand Kantonsstrasse von der Regelbauweise ab. Im Rahmen der Vorprüfung hat das Tiefbauamt bereits eine Ausnahmebewilligung für die Reduktion des Strassenabstandes im Bereich der ehemaligen Bushaltestelle von 4 m auf 3 m in Aussicht gestellt. Zudem wird der gesetzliche Waldabstand von 15 m bezüglich Besucherparkplätze, Unterflurcontainer und Freihaltebereich um 1 bis 2 m unter¬ schritten. Auch dieser Unterschreitung kann zugestimmt werden. Das Bebauungs-, Erschliessungs- und Aussenraumkonzept wurde aufgrund der Vorprüfung dahingehend angepasst, dass nun die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt sind. Im weiteren Verfahren wird empfohlen, das Bauprojekt wie folgt zu optimieren: - Gebäude A, Grundriss Dachgeschoss: Die beiden giebelseitigen Zimmer mit dem Wohn- und Essbereich sollten gespiegelt werden, sodass letzterer an die Giebelfassade zu liegen kommt und eine in das Hauptvolumen eingezogene Loggia konzipiert werden kann. Damit können die strassenseitigen Schleppgau¬ ben in ihrer Überlänge reduziert werden. Die Traufe sollte ununterbrochen resp. durchlaufend ausgeführt werden. - Die Balkonauskragungen sollten noch deutlich filigraner gestaltet werden, insbe¬ sondere die Stirnseite der Balkonplatten (reine Stahl- und Holzkonstruktion). Für die Erarbeitung des Material- und Farbkonzepts sollte ein ausgewiesener Farbspezialist beigezogen werden.

Thurgau 4/4 Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" bzw, die Teilauf¬ hebung des Gestaltungsplans "Brunnenstrasse" angebracht. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des PBG und können somit genehmigt werden.

Denartement für Rau und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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BOTTIGHOFEN

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Genehmigung 30. September 2021

Gestaltungsplan Mittlere Dorfstrasse Sonderbauvorschriften

Von der Gemeindebehörde erlassen am:

4. Oktober 2021

29. Oktober 2021

bis:

17. November 2021

Dem fakultativen Referendum unterstellt gemäss § 24 Abs. 3 PBG vom: 29. Oktober 2021

bis:

17. November 2021

Öffentliche Auflage vom:

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: Entscheid Nr.:

m.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT .Für BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Von der Gemeindebehörde in Kraft gesetzt auf:

ERR Raumplaner AG St .Gal len Teufener Strasse 19 i 9000 St.Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected]

e r

Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Mittlere Dorfstrasse | Sonderbauvorschriften

Seite 2

Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräfti¬ gen Baureglements der Gemeinde Bottighofen sowie des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG)1 und der kantonalen Vorordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV)2.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften gilt für das im Situationsplan umgrenzte Plangebiet.

Art. 2 Bestandteile | Verbindlichkeiten

Die Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: .

b)

c)

Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse", Situation Mst. 1:500; 30. September 2021

•

Sonderbauvorschriften; 30. September 2021

•

Volumetrie, Dach- und Fassadengestaltung gemäss Richtprojekt Überbauung Mittlere Dorfstrasse, Bot¬ tighofen; Bücheier, Architektur- und Generaluntemehmung, Schrofenstrasse 15, 8580 Amriswil; 29.Januar 2021

richtungsweisend: •

Richtprojekt Überbauung Mittlere Dorfstrasse, Bottighofen; Bücheier, Architektur- und Generalunterneh¬ mung, Schrofenstrasse 15, 8580 Amriswil; 29. Januar 2021

.

Umgebungsplan mit Bepflanzung Überbauung Mittlere Dorfstrasse, Bottighofen; Bücheier, Architekturund Generaluntemehmung, Schrofenstrasse 15, 8580 Amriswil; Peter Weber, Garten und Landschafts¬ architekt, 9457 Wolfhalden; 29. Januar 2021

.

Modell, Mst. 1:200

informativ: .

Planungsbericht; 30. September 2021

Die in der Legende des Gestaltungsplans unter "Allgemeinverbindlicher Inhalt" aufgeführten Planinhalte sind all¬ gemein verbindlich. Die unter "Informationsinhalt" aufgeführten Planinhalte sind erläuternd.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung innerhalb des Plange¬ biets fest. Er bestimmt: a)

die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG;

b)

die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten, nachhaltigen Gesamtüberbauung in verdichteter Bauweise mit attraktiven, zeitgemässen Wohnungen an zentraler, gut erschlossener Lage;

c)

die situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen ins Ortsbild und den Strassenraum;

d)

die Festlegung der Gebäudekuben und die Gestaltung der Aussenräume;

e)

die zweckmässige arealinteme Erschliessung für den Langsamverkehr und den motorisierten Individualver¬ kehr sowie die Parkierung;

f)

die Sicherstellung von Hochwasserschutzmassnahmen;

g)

die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen (Verkehrslärm Hauptstrasse);

h)

die Aufhebung respektive den Ersatz des rechtskräftigen Gestaltungsplans Brunnenstrasse (RRB Nr. 825 vom 8. Juli 1993) innerhalb des vorliegenden Planperimeters.

1

Planungs- und Baugesetz; 21. Dezember 2011

2

Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni¬ sierung der Baubegriffe (IVHB); 18. September 2012

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Mittlere Dorfstrasse | Sonderbauvorschriften

II.

Seite 3

Überbauungs-, Gestaltungsbestimmungen

Art. 4 Baubereich Gebäude

Die Baubereiche A und B legen die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Gebäude3 fest und er¬ setzen die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements. Bezüglich der Höhenregelung gilt die Regelbau¬ weise gemäss Baureglement.

Art. 5 Baubereich Anbaute

Die Baubereiche Anbauten legen die maximale horizontale Ausdehnung von Anbauten4 fest. Die Baikone sind als filigrane Konstruktionen mit Geländern auszuführen.

Art. 6 Baubereich Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Der Baubereich Ein- und Ausfahrt Tiefgarage legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung des Ge¬ bäudes der Tiefgarageneinfahrt fest. Die maximale Gesamthöhe beträgt 4.0 m.

Art. 7 Bau bereich Tiefgarage

Der Baubereich Tiefgarage legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage fest. Diese ist, mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrt, als Unterniveaubaute5 zu realisieren.

Art. 8 Baubereich Carport

Im Baubereich Carport kann ein offener Autounterstand erstellt werden.

Art. 9 Nutzung

Die maximale Baumassenziffer6 über das ganze Plangebiet beträgt 4.20. Erfüllt die Überbauung die Anforderun¬ gen nach § 35 PBV, kann der Zuschlag für energieeffizientes Bauen zusätzlich angerechnet werden.

Art. 10 Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen haben sich insbesondere bezüglich Proportion, Gliederung, Materialwahl und Farbge¬ bung sehr gut in das Orts- und Strassenbild einzufügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2 Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in den Strassenraum und der Gesamtwirkung sind der Baubewilli¬ gungskommission zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsplan mit Bepflanzung, Modell sowie ein Materialisierungs- und Farbkonzept einzureichen. Materialien sind zu bemustern. Zur Beurteilung der Materialisierung und Farbgebung ist die kantonale Denkmalpflege oder das kantonale Hoch¬ bauamt beizuziehen.

Art. 11 Dachform und Dachgestaltung

1 Die Dächer der Gebäude der Baubereiche A und B sind als symmetrische Satteldächer mit einer Neigung zwischen 35 und 40 ° mit orts- und traufseitigen Dachvorsprüngen zu erstellen. 2 Die Dachaufbauen sind als Schlepp- oder Flachdachgauben auszubilden. Die maximalen Längen der Dach¬ aufbauten darf beim Gebäude A 6.0 m und beim Gebäude B 5.5 m nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 3 Die Dächer von Gebäuden sind einheitlich mit tonfarbigen oder dunklen Materialien zu decken. Dachflächen¬ fenster sind dachbündig und gut in die Dachfläche zu integrieren. 4

Für Kleinbauten sind Flachdächer oder Pultdächer vorzusehen.

3 4

iVHBZiff. 2.1 IVHB Ziff. 2.3

5 6

IVHB Ziff. 2.5 IVHB Ziff. 8.3 ERR Raumplaner AG

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Seite 4

III. Freiraum- und Umgebungsbestimmungen

Art. 12 1

Freihaltebereich

Der gesamte Freihaltebereich ist nach einem einheitlichen Konzept so zu gestalten, dass eine gute Gesamt¬

wirkung entsteht. 2 Innerhalb des Freihaltebereichs sind, mit Ausnahme von Fusswegen, Gartensitzplätzen, Sitzgelegenheiten, Spiel- und Freizeitflächen, Veloabstellplätzen, Lärmschutzmassnahmen, Be- und Entlüftungsanlagen der Tiefga¬ rage, keine Bauten und Anlagen zulässig.

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Art. 13 Spiel-und Freizeitbereich

1 Der Spiel- und Freizeitbereich von mindestens 180 m2 ist als Begegnungs- und Spielplatz zu gestalten und mit der entsprechenden Infrastruktur und Spielmöglichkeiten für Kinder verschiedener Altersstufen auszustatten. 2

Die Flächen des Spiel- und Freizeitbereichs sind dauernd für diese Zwecke frei zu halten.

Art. 14 Umgebungsgestaltung Freihaltebereich sowie Spiel- und Freizeitbereich

1 Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind dem massgebenden Terrain möglichst harmonisch anzupas¬ sen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. 2 Mit der Baueingabe ist basierend auf dem unter Art. 2 lit. b aufgeführten Umgebungsplan mit Bepflanzung ein detaillierter Umgebungsplan mit Angaben zur Terraingestaltung, der Materialisierung, der Begrünung und Be¬ pflanzung mittels standortgerechter, einheimischer Pflanzen, der Hochwasserschutzmassnahmen sowie der Ge¬ staltung der Flächen des Spiel- und Freizeitbereichs einzureichen. Der Bepflanzungsplan ist mit der Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumentwicklung abzusprechen.

Art. 15 Bäume | Grünelemente

1 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Standorten sind standortgerechte, einheimische Hochstammbäu¬ me, Sträucher und Hecken zu pflanzen. Die genaue Lage und die weiteren Grünelemente sind im detaillierten Umgebungsplan im Rahmen der Baueingabe festzulegen. 2

Für die Bäume gilt ein Strassenabstand von mind. 2.0 m (ab Parzellengrenze).

IV.

Art. 16 Erschliessung und Infrastruktur

Erschliessung

Die verkehrstechnische Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Elemente zu erfolgen. Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr sind ausschliesslich ab der Brunnenstrasse gestattet.

Art. 17 Parkierung | Tiefgarage

1 Für die Baubereiche A und B sind insgesamt mindestens 24 Pflichtparkfelder zu erstellen. Diese sind, mit Ausnahme der Besucherparkfelder, in einer Tiefgarage zu realisieren. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Gestaltungsplan eingetragenen Stelle vorzusehen. 2 An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle sind mindestens 5 oberirdische Besucherparkfelder zu erstel¬ len, mit einer sickerfähigen Oberfläche auszuführen und dauernd als solche frei zu halten.

Art. 18 Fusswege

An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind interne Fusswege mit einer minimalen Breite von 1.5 m zu erstellen.

ERR Raumplaner AG

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Art. 19 Seite 5

Nebennutzflächen

Für jede Wohnung ist genügend Nebennutzfläche7 auszuweisen. Die Nebennutzfläche hat pro Wohnung mindes¬ tens 9 m2 zu umfassen.

Art. 20 Veloabstellplätze

1 Die Kurzzeit-Veloabstellplätze der Bewohner sind, an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen anzuord¬ nen. 2 In der Tiefgarage sind an gut erreichbaren Stellen im Nahbereich der Hauszugänge Flächen für die Veloabstellanlagen bereitzustellen. Die Anzahl der erforderlichen Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 40 065.

Art. 21 Entsorgung

An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle ist eine Kehrichtsammelstelle nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen und zu unterhalten.

V.

Umweltbestimmungen

Art. 22 Entwässerung | Retention

1 Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Bottighofen sind zu beachten und einzuhalten. Sofern es die örtlichen geologischen Verhältnisse zulassen, ist das anfallende Meteorwasser (Patzund Dachwasser) örtlich versickern zu lassen. Andernfalls sind geeignete Retentionsflächen vorzusehen. 2 Spätestens im Zusammenhang mit der Baueingabe ist ein detailliertes Entwässerungskonzept gemäss gene¬ rellem Entwässerungsplan (GEP) einzureichen, welches die allfällig erforderlichen Retentions- und Versicke¬ rungsmassnahmen sowie die geplante Entwässerung enthält. 3 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten.

Art. 23 Aushub

1 Sollte der Aushub in irgendeiner Form belastet sein, ist der belastete Aushub umweltgerecht gemäss VVEA8 vom Grundeigentümer zu entsorgen. 2 Bezüglich Umgang mit ausgehobenem Boden ist die "Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub)"9 zu beachten.

Art. 24 Energie

1 Sämtliche Neubauten müssen den zertifizierten Minergie-Baustandard oder die erhöhten Einzelbauteilanfor¬ derungen gegenüber den in der SIA Norm 380/1 geforderten Grenzwerten erfüllen. 2

Mit der Baueingabe ist ein Gesamtenergiekonzept für die ganze Überbauung einzureichen.

IVHB Ziff. 8.2 respektive SIA Norm 416 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung); SR 814.600 Bundesamt für Umwelt BAFU, 2001

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Bottighofen Seite 6

Gestaltungsplan Mittlere Dorfstrasse | Sonderbauvorschriften

Art. 25 Lärmschutz

1 Lärmempfindliche Räume gemäss LSV10 haben den Immissionsgrenzwert einzuhalten. Beim Baubereich A dürfen keine lärmempfindlichen Räume11 ausschliesslich Richtung Norden orientiert werden. Die Loggien beim Gebäude A sind strassenseitig zu verglasen, die Decken schallabsorbierend auszukleiden und die Brüstungen bis auf eine Höhe von mindestens 1.0 m vollständig schalldicht auszuführen. 2 Für die Nordfassade des Gebäudes A gelten bezüglich Luftschall von aussen die erhöhten Anforderungen gemäss SIA Norm 181. 3 Mit der Baueingabe ist bei den kantonalen Behörden ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 einzureichen sowie ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu stellen.

Art. 26 Hochwasserschutz

1 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen ist eine durchgehende Stützmauer zu realisieren, welche dem Hochwasserschutz dient. Die OK Mauer hat eine Höhe von mind. 408.75 m ü. M. aufzuweisen (HQ 100) und ist in Sichtbeton zu erstellen. An den im Plan bezeichneten Stellen sind Dammbalken / Terrainhöhen wie folgt sicherzustellen: .

Wegzugänge:

Terrainhöhe mind. 408.75 m ü. M. (HQ 100)

.

Einlenker Brunnenstrasse:

Terrainhöhe mind. 408.40 m ü. M. (durch Bombierung; HQ 50) Dammbalkenhöhe mind. 408.75 m ü. M. (HQ 100)

.

Tiefgarageneinfahrt:

Terrainhöhe mind. 407.85 m ü. M. Dammbalkenhöhe mind. 408.35 m ü. M. minimale Mauerkrone mind. 408.35 m ü. M.

2 Weitergehende Objektschutzmassnahmen oder Änderungen der obenstehenden Massnahmen können von den zuständigen Behörden im Baubewilligungsverfahren verordnet werden.

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung Gestaltungsplan

Mit dem Erlass des vorliegenden Gestaltungsplans wird der Gestaltungsplan "Brunnenstrasse", genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 825 vom 8. Juli 1993, innerhalb des entsprechenden Plangebiets in einem separa¬ ten Verfahren aufgehoben respektive ersetzt.

Art. 28 Inkraftsetzung

Nach Genehmigung des Gestaltungsplans durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und nach dem Abschluss des Rechtsverfahrens wird der Gestaltungsplan "Mittlere Dorfstrasse" durch den Ge¬ meinderat in Kraft gesetzt.

10 11

Lärmschutzverordnung; SR 814.41

Art. 2 Abs. 6 LSV

ERR Raumplaner AG