Zonenplan <2021>(Ausserkraftsetzung noch pendent)

Zoning plan · Wuppenau

Document

Number
60
Kind
Zoning plan
Commune
Wuppenau
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Dec 6, 2022
In force since
Jan 1, 2023

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2022

Entscheid Nr. 60 BOA/PG Nr. 2021.12-019

Politische Gemeinde Wuppenau Revision Ortsplanung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Wuppenau am 9. Dezember 2021 beschlossene kommunale Richtplan wird mit folgenden Ausnahmen und Hinweisen genehmigt. a) Der Legendeneintrag "künftiges Baugebiet" wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Die Gemeinde wird aufgefordert, den Legendeneintrag den Erwägungen entsprechend anzupassen.

b) Bei den Erläuterungen zur Richtplanmassnahme "E 2.1 Windkraftanlagen" wird ein Hinweisvermerk angebracht. c) Die Absätze 1 und 2 (Festlegungen) der Richtplanmassnahme "E 2.1 Windkraftanlagen" werden nicht genehmigt. 2. Der von der Gemeinde Wuppenau an der Gemeindeversammlung vom 2. Novem-

ber 2021 beschlossene und am 8. August 2022 ergänzte Zonenplan wird mit folgenden Ausnahmen, Aufträgen und Hinweisen genehmigt. a) Die Zonenplanänderung Nr. 12 (Parzelle Nr. 513), Einzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde Wuppenau wird beauftragt, die betroffene Fläche innert 6 Monaten einer sachgerechten Nichtbauzone zuzuweisen.

b) Die Genehmigung der Weilerzonen steht unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde Wuppenau gestützt auf Planungsauftrag 1.9 A KRP die Kleinsiedlungen Gabris, Gärtensberg, Greutensberg, Heiligkreuz, Obere Mörenau, Oberheimen, Remensberg, Rudenwil und Welfensberg bis am 14. September 2027 den in Anhang A8 KRP aufgeführten Zonentypen zuweist und das Baureglement entsprechend anpasst. Die Kleinsiedlungen Gabris, Gärtensberg, Greutensberg, Heiligkreuz, Obere Mörenau, Oberheimen, Remensberg, Rudenwil und Welfensberg werden mit Hinweisvermerken versehen.

Thurgau 2/16 c) Die Gemeinde Wuppenau wird angewiesen, innert 14 Tagen ab Inkraftsetzung des Zonenplans Die Anderungstabelle zum Zonenplan aufgrund der nicht genehmigten Planänderung sowie der Falschzuweisung zum kantonalen Zonenkatalog (Objektbezogenen Spezialbauzone, Touristik- und Freizeitzone) anzupassen und dem Amt für Raumentwicklung zuzustellen. Sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanänderungen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. Dazu ist das offizielle Meldeformular Mehrwertabgabe zu verwenden. 3. Das von der Gemeinde Wuppenau an der Gemeindeversammlung vom 2. Novem-

ber 2021 beschlossene Baureglement wird mit folgenden Ausnahmen und Hinweisen genehmigt.

a) Die Gemeinde Wuppenau wird aufgefordert, Art. 20 Abs. 3 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten. Bei Art. 20 Abs. 3 des Baureglements wird deshalb ein Hinweisvermerk angebracht.

b) Nicht genehmigt werden Art. 44 Abs. 3, Abs. 4, Abs.6 und Abs. 7. 4. Mitteilung an: - Gemeinde Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9514 Wuppenau, unter Beilage der Dossiers zur Ortsplanungsrevision und der Dossiers zurZonenplanänderung Buswendeplatz Hosenruck, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen Landwirtschaftsamt Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, 0V Fachstelle - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Energiefachstelle - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Jagd- und Fischereiverwaltung

Forstamt - AmtfürArchäologie Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst

Thurgau 3/16 - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers zur Revision der Ortsplanung und zurZonenplanänderung Buswendeplatz Hosenruck, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 ersucht die Politische Gemeinde Wuppenau um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Die zu genehmigende Ortsplanung beinhaltet den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement. Die Revision der Ortsplanung wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Bericht vom 16. Dezember 2020 vorgeprüft. Die Hinweise und Vorbehalte aus der Vorprüfung wurden grösstenteils berücksichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung des kommunalen Richtplans, bzw. die öffentliche Aufläge des Zonenplans und des Baureglements erfolgten vom 18. Juni bis 8. Juli 2021. Aufgrund von Einwendungen bzw. Einsprachen wurden Änderungen am Richtplan und am Zonenplan vorgenommen. Diese Änderungen wurden vom 20. August bis 9.Sep-

tember 2021 erneut bekannt gemacht, bzw. öffentlich aufgelegt. Am 2. November 2021 beschloss die Gemeindeversammlung den Zonenplan und das Baureglement. Der kommunale Richtplan wurde am 9. Dezember 2021 durch den Gemeinderat beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen das zur Genehmigung eingereichte Baureglement ging beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs ein. Im Februar 2022 veräusserten die Rekurrenten ihr Grundstück. Die neue Eigentümerin hatte die Gelegenheit in das Rekursverfahren einzutreten, machte jedoch innert Frist davon keinen Gebrauch. Daher wird der Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Gemeinde entschied sich dazu, nachträglich die Zonenplanänderung Buswendeplatz Hosenruck in die Ortsplanungsrevision zu intergieren. Die geringfügige Änderung des Zonenplans gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) wurde am 8. August 2022 vom Gemeinderat erlassen. Während der öffentlichen Aufläge vom 26. August bis 14. September 2022 gingen 2 Einsprachen ein. Diese wurden später wieder zurückgezogen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.

Thurgau 4/16 1. Vorbemerkungen

Das rechtskräftige Baureglement der Gemeinde Wuppenau stammt aus dem Jahr 2001. Der Zonenplan und der kommunale Richtpian wurden 2014 umfassend revidiert und mit dem Entscheid Nr. 40 am 30. April 2014 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt. Der kommunale Richtplan ist demnach noch vergleichsweise jung, wurde von der Gemeinde aber dennoch aufgrund der veränderten übergeordneten Gesetzesgrundlagen und Pläne überprüft und ergänzt.

Art. 8 Abs. 3 PBG verpflichtet die Gemeinden, ihre Kommunalplanung (Richtplan und

Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues PBG und die Verordnung des Regiemngsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten revidier-

ten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich erheblich geänderte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Gemäss Kapitel 6 des Planungsberichts hat die Gemeinde Wuppenau neben der Revision der Ortsplanung auch die derzeit rechtsgültigen Sondernutzungspläne inhaltlich auf ihre zukünftige rechtliche Bedeutung überprüft, was von kantonaler Seite begrüsstwird.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das Departement für Bau und Umwelt (DBU) nach § 5 Abs. 3 PBG generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemässArt. 2 Abs. 3 RPG zu respektieren. Die Unterlagen zur OrtsplanungsreVision sind übersichtlich strukturiert, anschaulich präsentiert und beinhalten alle wesentlichen Bestandteile, welche die zukünftige Ortsentwicklung betreffen. Die Inhalte beziehungsweise vorgesehenen Änderungen wirken grösstenteils schlüssig und nachvollziehbar.

Thurgau 5/16 2. Richtplanung Dimensionierung des Siedlungs- und Richtplangebiets Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Ortsplanungen in Einklang mit den Siedlungsgebietsvorgaben im KRP stehen (vgl. Anhang A1) und müssen diese gegebenenfalls anpassen (Planungsauftrag 1.1 A, § 8 Abs. 4 PBG). Gemäss Anhang A1 KRP besteht in der Gemeinde Wuppenau im Bereich der kommunalen Richtplangebiete fürWMZ kein Anpassungsbedarf. Im rechtskräftigen kommunalen Richtplan der Gemeinde Wuppenau sind 2.6 ha Richtplangebiete für WMZ ausgeschieden. Diese müssen daher weder reduziert, noch dürfen sie erweitert werden. Unter gewissen Voraussetzungen können diese Richtplangebietsflächen allerdings räumlich anders angeordnet werden (vgl. Festsetzung 1.1 C). Gemäss Planungsbericht werden die Richtplangebiete WMZ weder verlagert, noch werden neue Gebiete ausgeschieden. In der Richtplankarte besteht der Eintrag „künftiges Baugebiet". Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die 2.6 ha Richtplangebiete WMZ handelt, welche der Gemeinde Wuppenau noch zustehen. Da es jedoch weitere Arten von Richtplangebieten gibt (z.B. Arbeiten), die nicht zu den im Anhang A1 des KRP aufgeführten Richtplangebieten WMZ gezählt werden, muss der Legendeneintrag in der Richtplankarte von „künftiges Baugebiet" zu „Richtplangebiete WMZ" geändert werden. Der Legendeneintrag wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Ausserdem besteht im Bereich des Kindergartenareals ein Widerspruch zwischen Zonenplan und Richtplan. Das Gebiet südöstlich des Kindergartens wird im Richtplan als Dorfgebiet anstatt Wohngebiet ausgewiesen. Die Abgrenzung im Richtplan sollte derjenigen im Zonenplan entsprechen. Dieser Widerspruch sollte bei nächster Gelegenheit in Form einer redaktionellen Anpassung beseitigt werden. Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen aufzuzeigen, wie die Dichten gemäss Festsetzung 1.2 A KRP erreicht werden können (Planungsauftrag 1.2 A). Im Weiteren haben die Gemeinden die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften in ihren kommunalen Richtplänen auszuweisen. Sie haben zudem die Mobilisierung dieser Gebiete zu fördern, indem sie geeignete Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen (Planungsauftrag 1.3 B). Gemäss dem KRP ist die Gemeinde Wuppenau vollumfänglich dem Raumtyp „Kulturlandschaft" und dem gleichnamigen Dichtetyp zugeteilt. Im Dichtetyp „Kulturlandschaft" ist für den Zonenplanhorizont 2033 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine

Thurgau 6/16 minimale Raumnutzerdichte von 32 RN/h zu erreichen. Die Gemeinde Wuppenau ver-

fügte im Jahr 2018 über eine Raumnutzerdichte von 34 RN/ha und übertrifft damit die im KRP geforderte Mindestdichte. Im Vergleich zu den Daten aus dem Jahr 2014 konnte die Gemeinde Wuppenau die Anzahl RN/ha steigern. Im kommunalen Richtplan hat die Gemeinde Wuppenau verschiedene Innenentwicklungsgebiete bezeichnet. Dabei handelt es sich um unbebaute oder teilweise bebaute Areale innerhalb des Siedlungsgebietes, welche die Möglichkeit bieten, das Dorf zu erneuem und aufzuwerten. Für wichtige Innenentwicklungsgebiete wurde jeweils ein "Masterplan-Light" erarbeitet. Darin werden die wesentlichen ortsbaulichen Merkmale zur Gestaltung und eine mögliche Bebauung aufgezeigt. Die Ausarbeitung der Masterplane wird aus kantonaler Sicht begrüsst. Die beiden Planungsaufträge 1.2 A und 1.3 B KRP werden mit der Festlegung der Innenentwicklungsgebiete als erfüllt erachtet. Allerdings wird im Zusammenhang mit den vorgesehenen Aufwertungsmassnahmen und der Siedlungsentwicklung nach innen die Sicherstellung der Bauqualität, aber auch der Frei- und Grünraumqualität, immer zentraler. Übergeordnete Gestaltungen von öffentlichen Räumen wie beispielsweise Ortsränder, Strassen- und Platzräume sind im Gesamtkontext einer Gemeinde sehr wichtig. Deshalb wird empfohlen, konstant mit qualifizierten Fachpersonen aus den Bereichen Architektur aber auch Landschaftsarchitektur zusammenzuarbeiten und ein entsprechend ausgewiesenes Fachgremium beizuziehen (Ortsbildkommission, sia Gestaltungsbeirat usf.). Windenergie Die kantonale Richtplanänderung "Windenergie" wurde am 27. Oktober 2021 vom Bundesrat genehmigt. Damit ist das Windenergiegebiet BraunauAA/uppenau definitiv festgesetzt. Es erfüllt somit die raumplanerischen Voraussetzungen, um Grosswindanlagen zu ermöglichen (Festsetzung 4.2 A). Die Erläuterungen im kommunalen Richtplan, Massnähme „E 2.1 Windkraftanlagen" sind teilweise nicht mehr aktuell und fehlerhaft. Insbesondere ist die Aussage nicht korrekt, dass "eine Grosswindanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft führt." So liegt die Hügellandschaft zwischen Braunau und Wuppenau gemäss KRP in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft. Solche Gebiete mit Vorrang Landschaft gelten gemäss Kapitel 4.2 KRP als Abwägungsfälle. An Orten, welche unter ein Abwägungskriterium fallen, ist das Errichten von Grosswindanlagen nicht ausgeschlossen. Es sind weitere spezifische Abklärungen und eine Interessenabwägung notwendig. Absatz 3 der Erläuterungen nimmt das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits vorweg. Aussagen wie "erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft" oder "sehr geringe Abstände zu Weilern und Kleinsiedlungen, was in Bezug auf die Lärmemissionen und den Infraschall problematisch sei" können erst dann gemacht werden, wenn ein konkretes Projekt vorliegt. Windenergieanlagen, welche die Lärmgrenzwerte nicht einhalten würden, wären selbstverständlich nicht genehmigungsfähig.

Thurgau 7/16 Bei den Erläuterungen zur Massnahme "E 2.1 Windkraftanlagen" wird ein Hinweisvermerk angebracht.

Die Aussage in den Erläuterungen, wonach Grenzwerte für Anlagen auf dem Meer oder in unbewohntem Gebiet festgelegt wurden, ist falsch. So gelten die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) für sämtliche Industrie- und Gewerbeanlagen wie auch Windenergieanlagen WEA. In der Schweiz sind derzeit 42 Grosswindenergieanlagen in Betrieb. Bei keinem dieser Projekte waren die Entscheidungsträger oder die Gerichte der Meinung, es fehle an Grenzwerten oder Grenzwerte müssten an Windenergieanlagen angepasst werden. Jedes dieser Projekte hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen und Projekte neueren Datums auch die Gerichtsinstanzen. Gemäss den Festlegungen in Kapitel E 2.1 des kommunalen Richtplans dürfen im Gebiet Greutensberg zwischen Braunau und Wuppenau höchstens Grosswindanlagen realisiert werden, welche die landschaftliche Qualität sowie die Wohn- und Lebenssituation der bestehenden Besiedlung nicht übermässig beeinträchtigen. Zudem müssen die Grosswindanlagen unter den noch zu definierenden Grenzwerten liegen. Mit Festlegung E 2.1 regelt die Gemeinde behördenverbindlich, wo aus ihrer Sicht Grenzwerte angezeigt sind. Gleichzeitig ergänzt sie das Baureglement mit einer Bestimmung und Grenzwerten für Grosswindanlagen (Art. 44 BauR). Auf welcher Grundlage diese Grenzwerte basieren, ist weitgehend unklar (vgl. Kapitel 4). Ferner besteht kein Raum für kommunale Regelungen, wenn allfällige Grenzwerte bereits abschliessend in der übergeordneten Gesetzgebung (z.B. in der LSV) geregelt werden. Auch ist davon auszugeben,dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten. Des Weiteren ist der Begriff "architektonische Wirkmächtigkeit" resp. die Festlegung eines "max. Sichtwinkels" fürWEA planerisch nicht nachvollziehbar. Insbesondere erscheint es unverhältnismässig, die Wirkung einer WEA durch einen max. Betrachtungswinkel einzuschränken. Vielmehr sollten Sichtbarkeitsanalysen durchgeführt werden, um die Auswirkungen von WEA besser beurteilen und einschränken zu können (Richtplanänderung "Windenergie", Mitwirkungsbericht). Somit ist die Festlegung (Absatz 1) von Kapitel E 2.1 mit der übergeordneten Gesetzgebung nicht vereinbar. Sie kann daher nicht genehmigt werden. Ferner weist Absatz 2 der Festlegung E 2.1 darauf hin, dass an die Ausscheidung einer Nutzungszone für eine Grosswindenergieanlage gewisse Bedingungen geknüpft seien. Insbesondere kommt für die Gemeinde Wuppenau eine Zonenzuweisung nur in Betracht, wenn "die Technologie von Windenergiegewinnungsanlagen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Umgebung in der Kulturlandschaft mit Kleinsiedlungen kompatibel wäre". Unter welchen Voraussetzungen eine WEA kompatibel ist oder eben nicht, ist unklar. Aufgrund der Erläuterungen im Richtplan ist davon auszugeben, dass dies der

Thurgau 8/16 Fall ist, sobald angepasste Grenzwerte für das dicht besiedelte Gebiet in der Kulturlandschaft bekannt wären und diese eingehalten würden. Wie bereits erwähnt, ist jedoch weitgehend unklar, auf welcher Grundlage diese Grenzwerte basieren. Weiter bleibt kein Raum für kommunale Regelungen, wenn Grenzwerte bereits abschliessend in der übergeordneten Gesetzgebung geregelt werden (vgl. Absatz 1). Auch wird befürchtet, dass die Gemeinde diese Festlegung so auslegt, dass die Ausscheidung einer NutzungszonefürWindenergie praktisch immer verhindert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung wird Absatz 2 der Festlegung nicht genehmigt.

3. Zonenplan

Dimensionierung und Auslastung der Bauzonen Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Ortsplanungen in Einklang mit den Siedlungsgebietsvorgaben im KRP stehen (vgl. Anhang A1) und müssen diese gegebenenfalls anpassen (Planungsauftrag 1.1 A, § 8 Abs. 4 PBG). Gemäss Anhang A1 des KRP besteht in der Gemeinde Wuppenau kein Anpassungsbedarf im Bereich derWMZ (Bauzonen). Die WMZ im Umfang von 33.1 ha müssen daher nicht reduziert werden. Ob ein Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonung ausgewiesen werden kann, richtet sich nach der gemeindespezifischen Auslastung. Ein Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonung kann gemäss Richtplankapitel „1.4 Ein- und Umzonungen" dann geltend gemacht werden, wenn die spezifische Auslastung einer Gemeinde grösser ist als 100 Prozent (Festsetzung 1.4 A Bst. a). Die gemeindespezifische Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl einer Gemeinde mit der vorhandenen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Die Gemeinde Wuppenau verfügt gemäss den im Rahmen der Raum+-Nacherhebung 2018 aktualisierten Auslastungsberechnungen derzeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2033 über eine gemeindespezifische Auslastung von 96 Prozent. Sie kann daher keinen Bedarf für zusätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonungen ausweisen.

Zonenplanänderungen Zu den einzelnen Zonenplanänderungen sind folgende Hinweise und Vorbehalte anzubringen: Zonenarrondierung Hosenruck (Änderung Nr. 10) Die Parzelle Nr. 1280 in Hosenruck liegt teilweise in der Dorfzone D und der Landwirtschaftszone. Da das bestehende Gebäude geringfügig in die Landwirtschaftszone ragt, will die Gemeinde die Dorfzone entsprechend gegen Südwesten erweitern. Dafür soll

Thurgau 9/16 das Kontingent für die Arrondierung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) beansprucht werden. Ein Bezug vom Kontingent ist nur möglich, wenn es sich beim bestehenden Gebäude um eine rechtmässig erstellte, bestimmungsgemäss nutzbare und nachträglich zonenfremd gewordene Baute oder Anlage handelt (Festsetzung 1.4 B Bst. a KRP). Der Anbau wurde am 11. Mai 1984 durch die Gemeinde Wuppenau bewilligt. Im damals rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit RRB-Entscheid Nr. 1744 vom 27. August 1974) befand sich noch die gesamte Parzelle Nr. 1280 in der Bauzone. Erst mit derZonenplanrevision 1988 (genehmigt mit RRB-Entscheid Nr. 367 vom 8. März 1988) wurde die Bauzone aus unbekannten Gründen auf die heutige Ausdehnung verkleinert. Die teilweise in der Landwirtschaftszone liegende Baute wurde somit rechtmässig erstellt und erst nachträglich durch die Auszonung zonenfremd. Die Zonenplanänderung erfüllt damit die Voraussetzungen aus dem KRP. Der Einzonung und der Belastung des Kontingents kann zugestimmt werden. Einzonung Trafostation Welfensberg (Änderung Nr. 12) In Welfensberg soll eine Fläche von der Landwirtschaftszone Lw in die Zone für öffentliehe Bauten und Anlagen OeBA eingezont werden. Dafür soll das entsprechende Kontingent belastet werden. Begründet wird die Einzonung im Planungsbericht damit, dass der Ausbau von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen oft mit Schwierigkeiten verbunden sei.

Bauten und Anlagen, die der Erschliessung der Bauzonen dienen (z.B. Trafostationen), müssen grundsätzlich zu Lasten der Bauzone erstellt werden. Falls eine Trafostation erschliessungs- bzw. funktionsbedingt ausserhalb einer Bauzone erstellt werden soll, kann diese gestützt auf Art. 24 RPG nur in jenen Fällen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Trafostation die Anforderungen an die sogenannte positive Standortgebundenheit erfüllt. Die Transformatorenstation Welfensberg, für die eine Einzonung vorgenommen werden soll, befindet sich fast direkt angrenzend an eine bestehende Bauzone. Vor ein paar Jahren wurde die damalige Transformatorenstation Welfensberg abgebrochen und etwas weiter südlich an der Gemeindestrasse neu erstellt. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI hat am 27. Oktober 2016 die Plangenehmigungsverfügung erteilt und so die Standortgebundenheit für die Trafostation bejaht. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens äusserte sich auch das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau zum Bauvorhaben. Gemäss EKTAG wurden damals mehrere Standorte innerhalb derWeilerzone von Welfensberg überprüft und verworfen. Der Standort ausserhalb der Bauzone wurde als betrieblich notwendig und im Rahmen der Interessenabwägung als sachgerecht eingestuft. Aus kantonaler Sicht erfüllt die bestehende Trafostation nach wie vor die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG. Mithin spricht derzeit auch nichts gegen eine allfällige Erweiterung derTrafostation. Folglich besteht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 RPG derzeit kein hinreichender Bedarf für eine Einzonung. Eine Einzonung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Vorrat ist indes nicht zulässig. Entsprechend ist es auch nicht zulässig, Kontingentsfläche für eine Einzonung ohne ausgewiesenen Bedarf zu beanspruchen.

Thurgau 10/16 Die fragliche Zonenplanänderung kann zum heutigen Zeitpunkt deshalb nicht genehmigt werden. Die Gemeinde Wuppenau wird aufgefordert, die betroffene Fläche wieder einer sachgerechten Nichtbauzone zuzuweisen.

Einzonung Buswendeplatz Hosenruck (Änderung Nr. 11) Die Zonenplanänderung für den Bau eines künftigen Buswendeplatzes wurde dem Kantön nachträglich zur Genehmigung eingereicht. Sie wird aber in den Entscheid zur Ortsplanungsrevision integriert. Dem ergänzenden PlanungsberichtzurZonenplanänderung Buswendeplatz Hosenruck ist zu entnehmen, dass auf der Parzelle Nr. 667 in Wuppenau ein Buswendeplatz erstellt werden soll, um die öffentliche Verkehrserschliessung fürWuppenau auch künftig erhalten zu können. Dazu ist eine Einzonung von rund 570 m2 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehen, die teilweise auch Fruchtfolgefläche (FFF) tangiert. Die Gemeinde muss gemäss Planungsgmndsatz 2.2 D KRP bei Einzonungen von Fruchtfolgeflächen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere prüfen ob: a) ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, b) der Bedarf nicht in der Bauzone oder auf landwirtschaftlich weniger gut geeigneten Flächen erfüllt werden kann, c) eine Kompensation durch Auszonung oderAufwertung anthropogen geschädigter Böden andernorts geleistet werden kann. Im ergänzenden Planungsbericht führt die Gemeinde eine Interessenabwägung durch und kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erstellung eines Buswendeplatzes geltend machen. Dadurch kann die öffentliche Verkehrserschliessung in Hosenruck weiterhin gewährleistet und verbessert werden. Die Verkehrssicherheit auf der Hauptstrasse wird erhöht. Zudem können heutige Anforderungen an die Ausstattung von Bushaltestellen erfüllt werden. Die Standortwahl ist aus kantonaler Sicht nachvollziehbar. Die Zonenplanänderung ist auf ein Vorprojekt abgestimmt und somit bedarfsgerecht. Die Einzonung für den Buswendeplatz betrifft 290 m2 Fruchtfolgeflächen. Damit unterschreitet die Einzonung gemäss Planungsgrundsatz 2.2. F KRP die Bagatellschwelle von S'OOO m2 und ist von der Kompensationspflicht ausgenommen. Laut Planungsbericht beabsichtigt die Gemeinde, die im Sinne einer Kompensation benötigte Fruchtfolgefläche dennoch südwestlich angrenzend an das Planungsgebiet auf der bestehenden Landwirtschaftszone zu realisieren. Dies wird aus kantonaler Sicht begrüsst.

Thurgau 11/16 Mehrwertabgabepflichtige Änderungen Gemäss S. 44 des Planungsberichts unterliegen folgende Ein- und Umzonungen der

Mehrwertabgabepflicht nach § 63 PBG. Änderung Nr.

Fläche (m2)

Parzellen Nr.

rechtskräftiger Zonenplan

geänderter Zonenplan

10

122

1280

Landwirtschaftszone

Dorfzone

14

5640

416

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Dorfzone

Ob diese Zonenplanänderungen effektiv mehrwertabgabepflichtig sind und ob weitere abgabepflichtige Flächen bestehen, wurde von kantonaler Seite nicht geprüft. Die GemeindeWuppenau wird eingeladen, sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Änderungen nach Inkraftsetzung des Zonenplans innert 14 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. Dafür ist das offizielle Formular der Steuerverwaltung zu verwenden. Kleinsiedlungen Die Gemeinde Wuppenau verfügt über verschiedene Kleinsiedlungen, die gemäss Projektauftrag des Regierungsrates zur "Überprüfung der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" (RRB Nr. 162 vom 19. Februar 2019) überprüft und bei Bedarf einer sachgerechten Zone zugewiesen werden müssen. Im Zusammenhang mit diesem Projektauftrag hat der Regierungsrat zudem im Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV) in Kraft gesetzt. Die Verordnung regelt im Sinne einer Ubergangsbestimmung Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht bei Bauvorhaben in gewissen Kleinsiedlungen bis die Auflagen des Bundes in geltendes Recht überführt sind. Die von diesen Ubergangsbestimmungen betroffenen Kleinsiedlungen sind in den Anhängen 1 und 2 der KSV aufgeführt. In der KSV namentlich erwähnt werden in der Gemeinde Wuppenau die Kleinsiedlungen Gärtensberg, Obere Mörenau, Oberheimen und Remensberg (Anhang 2). Mit RRB Nr. 15 vom 11.Januar 2022 hat der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" erlassen. Diese Änderung wurde vom Grossen Rat am 14. Septem-

ber 2022 genehmigt und in Kraft gesetzt. Das Genehmigungsverfahren betreffend den vorliegenden Rahmennutzungsplan war zum Zeitpunkt der vorgenannten Genehmigung der Richtplanänderung durch den Grossen Rat bereits anhängig. Der in der Richtplanänderung enthaltene Auftrag an die Gemeinden konnte in der vorliegenden Ortsplanungsrevision somit noch nicht umgesetzt werden. Gemäss Anhang A8 des revidierten Richtplans erfüllen die Kleinsiedlungen Gabris, Greutensberg, Heiligkreuz, Rudenwil und Welfensberg die Anforderungen an eine ordentliche Bauzone (Art. 15 RPG). Die Kleinsiedlungen Gärtensberg, Obere Mörenau, Oberheimen und Remensberg erfüllen die Anforderungen an eine Erhaltungszone nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision Wuppenau sind

Thurgau 12/16 keine Änderungen im Bereich der Kleinsiedlungen vorgesehen, bis auf die Einzonung (Trafostation) im Bereich der Kleinsiedlung Welfensberg. Gestützt auf die Richtplanänderung „Kleinsiedlungen" erfüllt die Kleinsiedlung Welfensberg die Anforderung an eine ordentliche Bauzone nach Art:. 15 RPG. Die fragliche Einzonung in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann jedoch aus bereits genannten Gründen nicht genehmigt werden.

Gestützt auf Planungsauftrag 1.9 A KRP hat die Gemeinde Wuppenau innert fünf Jahren, d.h. bis am 14. September 2027, die vorgenannten Kleinsiedlungen den in Anhang A8 aufgeführten Zonentypen zuzuweisen. Weil die Genehmigung des vorliegenden Zonenplans im Bereich der Kleinsiedlungen Gabris, Gärtensberg, Greutensberg, Heiligkreuz, Obere Mörenau, Oberheimen, Remensberg, Rudenwil und Welfensberg nur un-

ter Vorbehalt erfolgt, werden bei diesen Kleinsiedlungen im Zonenplan Hinweisvermerke angebracht.

Zonenkatalog Die eingereichte Zonen- und Richtplanänderungstabelle enthält eine Zuweisung der kommunalen Bauzonen zum kantonalen Zonenkatalog. Mehrheitlich sind die Zuweisungen nachvollziehbar. Die kommunale Zone "Spezialbauzone Nollen NL" ist der kantonalen Zone "Objektbezogene Spezialbauzone" zugeordnet. Mit Blick auf den Zonenbeschrieb der Spezialbauzone Nollen (Art. 13 BauR) entspricht diese jedoch eher der "Touristik- und Freizeitzone" des kantonalen Zonenkatalogs. Daher wird die Gemeinde Wuppenau angewiesen, mit der Datenlieferung für den ÖREB-Kataster die "Spezialbauzone Nollen NL" der kantonalen "Touristik- und Freizeitzone" zuzuweisen.

Strassenflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzone Im Zonenplan werden Strassenflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen unterschieden und in der Legende unter „Informationsinhalt" aufgelistet. Die Gemeinde hat die Unterscheidung der Strassenflächen nach der kantonalen Vorprüfung überprüft und angepasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strassenflächen in den Kleinsiedlungen Gärtensberg, Obere Mörenau, Oberheimen und Remensberg den Strassenflächen ausserhalb Bauzone zuzuweisen sind, nachdem die Kleinsiedlungen den in Anhang A8 KRP aufgeführten Zonentypen zugewiesen wurden. Genereller Entwässerungsplan Die Ortsplanrevision der Politischen Gemeinde Wuppenau beinhaltet verschiedene Einund Umzonungen. Durch die Umzonungen darf keine Veränderung der im Generellen Entwässerungsplan (GEP) festgeschriebenen Abflusskoeffizienten erfolgen. Allfällige Auswirkungen durch die Zonenplanänderungen auf die bestehenden Abwasseranlagen

Thurgau 13/16 sowie auf die Massnahmenplanung des GEP sind im Rahmen der Überarbeitung des GEP zu beurteilen. Der GEP ist entsprechend anzupassen.

4. Baureglement

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die rot gekennzeichneten Bestimmungen des Baureglements in der synoptischen Darstellung (Stand 8. Juni 2021, Stand Auflage). Es wird vorausgesetzt, dass die nicht rot gekennzeichneten Bestimmungen korrekt aus dem Musterbaureglement der Regionalplanungsgruppen Ober- und Mittelthurgau bzw. dem Planungs- und Baugesetz und der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (blau markiert) wiedergegeben wurden.

Art. 20 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS

Abs. 2: Welches ist der in der Bestimmung erwähnte Umgebungsbereich? Diese BeStimmung ist sehr unbestimmt, kann aber dennoch genehmigt werden, da zum heutigen Zeitpunkt bei einer abstrakten Überprüfung kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht erblickt werden kann. Die Gemeinde wird hierzu eine nachvollziehbare Praxis bilden müssen, um die willkürfreie Auslegung und Anwendung der Bestimmung zu gewährleisten.

Abs. 3: Im Zonenplan wird nicht zwischen einer Ortsbildschutzzone und einer Umgebungsschutzzone unterschieden, mit anderen Worten ist die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone eine Zone. Es ist unklar, was mit der "Umgebungsschutzzone" in Abs. 3 der

Bestimmung gemeint ist, bzw. welches Gebiet dies betrifft. Ist damit (wie in Abs. 2) der (nicht genau definierte) Umgebungsbereich gemeint? Im Planungsbericht wird dazu ausgeführt, dass es sich um bestehende, ortsspezifische Regelungen des UmgebungsSchutzes handelt. Da es eine eigentliche Umgebungsschutzzone gemäss bisherigem Baureglement der Gemeinde nicht mehr gibt, wird dringend empfohlen, dies bei der nächsten Revision des Baureglements zu überarbeiten und anzupassen. Es könnten sich schwierige Auslegungsfragen ergeben. Bei einer abstrakten Prüfung der Bestimmung ist derzeit (ohne konkreten Anwendungsfall) kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht ersichtlich, weshalb die Bestimmung dennoch genehmigt werden kann. Die BeStimmung wird im Bauregiement mit einem Hinweisvermerk versehen.

Art. 44 Grosswindanlagen

Im Prüfbericht vom 16. Dezember 2020 wurde der Gemeinde Wuppenau empfohlen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass durch kommunale Bauvorschriften die behördenverbindlichen Festlegungen im Kantonalen Richtplan (KRP, Kapitel 4.2, Teil "Windenergie") nicht unterwandert bzw. vereitelt werden dürfen. Trotz erheblicher Kritik im Prüfbericht wird an Art. 44 des Baureglements (BauR) festgehalten. Aus kantonaler Sicht wird dies bedauert.

Thurgau 14/16 Ferner ist zu bemerken, dass ein Artikel zu Grosswindanlagen (Art. 44 BauR)nur dann Sinn macht, wenn im Zonenplan entsprechende Nutzungszonen (z.B. Windenergiezo-

nen) ausgeschieden werden. Derzeit ist die Gemeinde Wuppenau aber nicht bereit, entsprechende Zonen auszuscheiden. So müsse laut Planungsbericht (S. 25-26) zuerst die Standortfrage geklärt: werden. In Art. 44 werden erweiterte "Grenzwerte" und "Schutzanforderungen" an Grosswindan-

lagen definiert. Gemäss Planungsbericht (S. 26) basieren die Vorschriften auf Rückmeldüngen aus der Bevölkerung im Rahmen des Informationsanlasses des Kantons über das Kapitel "Windenergie" im KRP vom 5. Dezember 2018. Es ist jedoch weitgehend nicht nachvollziehbar, aufweichen rechtlichen oder wissenschaftlichen Grundlagen die einzelnen Bestimmungen beruhen. Daher und gestützt auf die nachstehenden Ausführungen können die Absätze 3, 4, 6 und 7 nicht genehmigt werden. Abs. 2: Diese Bestimmung ist sehr unbestimmt. Die Gemeinde wird hierzu eine nachvollziehbare Praxis zu bilden haben, um die willkürfreie Auslegung und Anwendung der Bestimmung zu gewährleisten. Bei einer abstrakten Beurteilung (ohne konkreten Anwendungsfall) kann diese Regelung dennoch genehmigt werden. Abs. 3: Mit dieser Bestimmung wird für WEA ein Grenzabstand von mindestens 700 m zu Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen eingeführt. Ein solcher Abstand ist planerisch nicht nachvollziehbar und wird als unverhältnismässig erachtet. So können die Grenzwerte gemäss LSV (LSV; SR 814.41) auch bei deutlich geringeren Abständen eingehalten werden. Insbesondere bei Zonen mit einer Empfindlichkeitsstufe III (Misch- und Landwirtschaftszone) ist davon auszugeben, dass ein Abstand von 350 m genügt (vgl. Leitfaden für die Planung von Windenergieanlagen im Kanton Thurgau), um die Lärmgrenzwerte einzuhalten. Mit einem Mindestabstand von 700 m würden die Grenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) unverhältnismässig verschärft, zumal die Umgebung des Windenergiegebiets BraunauAA/uppenau mehrheitlich der Empfindlichkeitsstufe III (Wohn- und Gewerbezone (Mischzone), Landwirtschaftszone) zugewiesen ist.

Ferner sind zwar im Sinne des Vorsorgeprinzips weitergehende Massnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müssen jedoch stets "technisch und betrieblich möglich", "wirtschaftlich tragbar" und "verhältnismässig" sein (Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Eine generell-abstrakte Norm wie ein Mindestabstand von 700 m erweist sich aber als nicht verhältnismässig und nicht wirtschaftlich tragbar. Auch besteht die Gefahr, dass mit einer solchen Festlegung der Bau von WEA erheblich erschwert wird. Die Bestimmung kann daher nicht genehmigt werden. Abs. 4: Ein solcher Grenzwert ist dem Kanton nicht bekannt. Die Festlegung eines solchen Betrachtungswinkels hätte sowohl Einfluss auf die Gesamthöhe einer Windkraftanläge, als auch auf den Abstand zu Gebäuden mit Wohn- und Arbeitsräumen und die

Thurgau 15/16 Höhenlage derWindkraftanlage. Aus den Planungsunterlagen geht nicht hervor, wie die Gemeinde zu diesem Grenzwert kommt. Es ist ausserdem davon auszugeben, dass die Festlegung eines solchen Grenzwerts eine mögliche Standortsuche enorm erschweren würde. Daher kann diese Bestimmung nicht genehmigt werden. Abs. 6: Diese Bestimmung besagt, dass die Unschädlichkeit der Infraschallimmissionen fürAnwohnerinnen und Anwohner nachzuweisen ist, wobei die Beweispflicht beim Betreiber der Anlagen resp. Antragsteller liegt. Dieser Absatz kann nicht genehmigt werden. Aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung geht man heute davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte der LSV einhalten (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU], Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie und Gewerbeanlagen, Bern 2016, S. 36; Urteile BGer 1C_263/2017 und 1C_677/2017 vom 20. April 2018 E. 5). Anhaltspunkte für die Schädlichkeit oder Lästigkeit von nicht hörbaren Infraschallimmissionen fehlen bislang (vgl. Urteil BGer 1C_139/2020 vom 26. August 2021 E. 5.5). Inwiefern die Betreiber von Windenergieanlagen darüber hinaus (abgesehen von der Einhaltung der Grenzwerte der LSV) sollen nachweisen können, dass die Infraschallimmissionen fürAnwohnerinnen und Anwohner unschädlich sind, ist nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung kann deshalb nicht genehmigt werden.

Abs. 7: Diese Bestimmung verlangt, dass Grosswindanlagen im Umkreis von 300 Metern um die Grundwasserschutzzone (nicht Gewässerschutzzone) 81 (Fassungsbereich) nicht gebaut werden dürfen. Die Grundwasserschutzzonen 81 und S2 gelten gemäss KRP jedoch ohnehin als Ausschlusskriterium in den Windenergiegebieten. In 83 sind Ausnahmen möglich, aber nur, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen befindet sich auf dem Gemeindegebiet von Wuppenau keine Grundwasserschutzzone 81. Warum ein Puffer um die Grundwasserschutzzone S1 notwendig ist, wurde in den Planungsunterlagen nicht näher erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Daher wird dieser Absatz nicht genehmigt.

Thurgau 16/16 Schlussbemerkung Abschliessend lässt sich festhalten, dass der kommunale Richtplan, der Zonenplan und das Baureglement die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG weitgehend erfüllen. Die Planungsinstrumente können mit wenigen Ausnahmen genehmigt werden.

Departement für Bau und Umwelt .pepartementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

06. DEZ. 2022

Zonenplan <2021>(Ausserkraftsetzung noch pendent), Wuppenau | Lexipedia