GewR_Bachtöbelibach

Special-use plan · Sirnach

Document

Number
18
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Sirnach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Mar 28, 2019
In force since
Oct 22, 2020

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2019.01-006A-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement fiir Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. Marz 2019

Entscheid Nr. 18 0028/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Sirnach Gewasserraumlinienplan Bachtobelibach Anderung Gestaltungsplan Riiti

Das Departement fur Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Sirnach am 24.10.2018 beschlossene Gewasserraumlinienplan Bachtobelibach wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Sirnach am 24.10.2018 beschlossene Anderung des Gestaltungsplans Ruti wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage van zwei Dossiers des Gewasserraumlinienplanes und drei Dossiers derAnderung des Gestaltungsplans Ruti, mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Forstamt

- Departement fur Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt fur Umwelt - Tiefbauamt - SBB AG - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage von je einem Dossier des Gewasserraumlinienplanes und derAnderung des Gestaltungsplanes, mit Genehmigungsvermerk

Erwagungen: Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 ersucht die Gemeinde Sirnach urn Genehmigung des Gewasserraumlinienplanes "Bachtobelibach" und urn die Anderung des Gestaltungsplans "Ruti". Der Gewasserraumlinienplan "Bachtobelibach" wurde mit Bericht vom 30. Oktober 2018 vorgepruft. Beide Vorlagen wurden vom Gemeinderat Sirnach am 24. Oktober 2018 beschlossen. Die offentliche Auflage fand vom 11. November bis am 5. Dezember 2019 start. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefuhrtwurde.

Thurgau 2/3 Der Bachtobelibach weist auf der Strecke zwischen dem Tobelausgang oberhalb der SBB-Linie und dem bereits sanierten Bachabschnitt beim Webereiplatz uber eine Lange von rund 300 m markante Kapazitatsdefizite auf. Gemass der kantonalen Gefahrenkarte sind bereits bei einem HQso grosse Bereiche des Siedlungsgebietes, die Kantonsstrasse und die Bahnlinie der SBB uberflutet. Deshalb erarbeitete die Frohlich Wasserbau AG im Auftrag der Gemeinde Sirnach 2017 ein Variantenstudium und im Anschluss daraufein Hochwasserschutzprojekt. Dieses sieht im ganzen Abschnitt eine offene, moglichst naturnahe Bachfuhrung vor. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezuglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser fur deren naturlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Deshalb wird im Zusammenhang mit der Offenlegung des Bachtobelibachs im entsprechenden Abschnitt, auch der Gewasserraum nach Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung (GSchV) ausgeschieden. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung van Gewasserraumlinien. Der vorliegende Gewasserraumlinienplan im Massstab 1:500 legt die Gewasserraumlinien fur den Bachtobelibach im Bereich zwischen dem "Bachtobeli" und dem Webereiplatz/Breitenstrasse grundeigentumerverbindlich Test. Die Hinweise aus der Vorprufung wurden berucksichtigt. Die gewahlte Gewasserraumbreite van 11.00 -14.57 Meter am Bachtobelibach erfullt die Anforderungen van Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung. Mit der grundeigentumerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch ex-

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tensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit § 19 WBSNV(RB 721.1) Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumen/erbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 PBG. Im Gebiet Ruti besteht ein rechtskraftiger Gestaltungsplan (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 30.03.2006). Gleichzeitig mit der Uberbauung des sudlichen Tells des Gestaltungsplangebietes soil auch die Bachoffnung des Bachtobelibaches erfolgen. Urn die Lage des Bachlaufes zu sichern und die kunftige Bebauung darauf abzustimmen, wird der Gestaltungsplan im Bereich der Parzellen Nrn. 830, 831 und 2420 bis 2424 angepasst und die Sonderbauvorschriften werden mit einem entsprechenden Artikel (Art. 11 ter Korridor Bachtobelibach) erganzt.

Thurgau 3/3 Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumlinienplan angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert: BIOZ'ZUW'BZ