GewR_Mülibach, Abschnitt Laubacker
Special-use plan · Altnau
Document
- Number
- 24
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 27, 2020
- In force since
- May 1, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2020.01-011A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau%é% Frauenfeld, 27. März 2020
Entscheid Nr. 24 BOA/PG
Nr. 2020.01-011
Politische Gemeinde Altnau Gewisserraumlinienplan Miilibach, Abschnitt Laubacker
Das Departement fiir Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Gemeinderat Althau am 3. Dezember 2019 erlassene Gewasserraumlinienplan Mulibach, Abschnitt Laubacker wird genehmigt.
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2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von zwei Dossiers Gewasserraumlinienplan Miilibach, Abschnitt Laubacker, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt far Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung
- Landwirtschaftsamt - Holinger AG, Schaffhauserstrasse 85, 8500 Frauenfeld _ Amt fiir Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers Gewasserraumlinienplan Mülibach, Abschnitt Laubacker, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersuchte der Gemeinderat Altnau um Genehmi-
gung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gewässerraumlinienplan Mülibach, Abschnitt Laubacker, wurde mit Bericht vom 18. September 2019 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die knappe Kapazität der Eindolung Laubacker südlich von Altnau führte in der Vergangenheit mehrfach zu Überflutungen im Baugebiet von Altnau. Die Gemeinde Altnau beabsichtigt mit einem Hochwasserschutzprojekt dieses hochwasserschutztechnische De-
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fizit des Mülibachs durch eine Ausdolung des Mülibachs zu beheben. In diesem Zusammenhang wird im Projektabschnitt auch der Gewässerraum für den Mülibach (Gewässer Nr. 04.05) nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Mit dem Gewässerraumlinienplan Mülibach, Abschnitt Laubacker, erfolgt die Ausscheidung des Gewässerraums gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewisserraumlinien. Der Perimeter des Gewasserraumlinienplans Mulibach entspricht demijenigen des Hochwasserschutzprojektes und betrifft einen rund 300 Meter langen
Abschnitt des Mulibachs im Gebiet Laubacker. Die gewählte Gewasserraumbreite von mind. 11.0 m am Mulibach erfüllt die Anforderungen von Art. 41a GSchV. Der Gewésserraum wird aufgrund der lokalen Verhéltnisse auf teilweise 15.6 m erhéht. Dies wurde aufgrund der benétigten Béschungsneigungen im Planungsbericht erlautert und ist gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV und aus kantonaler Sicht gerechtfertigt.
Wir méchten darauf hinweisen, dass, sobald das kantonale Geodatenmodell zu dieser
Thematik vorliegt, die Geodaten zum grundeigentimerverbindlichen Gewasserraum abzugeben respektive nachzureichen sind. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegentiber dem Gewässerraumlinienplan Miilibach, Abschnitt Laubacker keine Vorbehalte angebracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefiihrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begriindung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent-
scheides einzureichen.
Expediert:
30, MRZ. 2020
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal