GewR_Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse
Special-use plan · Erlen
Document
- Number
- 27
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Erlen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- May 23, 2022
- In force since
- Jun 1, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2022.02-001A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 23. Mai 2022
Entscheid Nr. 27 BOA/PG Ni. 2022.02-001
Politische Gemeinde Erlen Gewässerraumlinienplan Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Erlen am 16. Dezember 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen, unter Beilage dreier Gewässerraumlinienpläne Eidbach, Buchackern (Abschnitt Schocherswilerstrasse), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Fröhlich Wasserbau AG, Almendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage eines Gewässerraumlinienplanes Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse, mit Genehmigungsvermerk.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte die Gemeinde Erlen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplanes Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Auf eine Vorprüfung des Gewässerraumlinienplans wurde verzichtet. Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse (nachfolgend: Gewässerraumlinienplan) betrifft den Eidbach (Gewässer Nr. 05.13). Die Politische Gemeinde Erlen beabsichtigt, mit einem VVasserbauprojekt die bestehenden ökologischen und hochwasserschutztechnischen Defizite des Eidbaches zu beheben. In diesem Zusammenhang wird im Projektabschnitt
Thurgau
auch der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Festlegung betrifft die Parzellen Nrn. 4116, 4125, 4127, 4137, 4413, 4414 und 4442. Der betroffene Gewässerabschnitt liegt in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft resp. einem Gebiet mit gewässerbezogenen Schutzzielen. Daher wird der minimale Gewässerraum für den Eidbach nach Art. 41a Abs. 1 GSchV berechnet. Vorliegend wird von einer natürlichen Sohlenbreite von 1.5 m ausgegangen. Mit dem Gewässerraumlinienplan wird eine Gewässerraumbreite von mind. 12.0 m festgelegt. Diese Festlegung ist mit den Anforderungen der GSchV vereinbar. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen gegen den Gewässerraumlinienplan Eidbach, Buchackern / Abschnitt Schocherswilerstrasse keine Vorbehalte geäussert. Er entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird somit genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 3. MM 2022
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal