GewR_Underloobach, Sonterswil
Special-use plan · Waeldi
Document
- Number
- 39
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Waeldi
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Aug 30, 2022
- In force since
- Jan 1, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2022.06-001A1-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau\ Frauenfeld, 30.08.2022
Entscheid Nr. 39 BOA/PG Nr. 2022.06-001
Politische Gemeinde Wäldi Gewässerraum- und Baulinienplan Underloobach, Sonterswil
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Wäldi am 10. März 2022 beschlossene Gewässerraum- und Baulinienplan "Underloobach: km 1.640 — 1.720" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Wäldi, Dorfzentrum, 8564 Hefenhausen, unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraum- und Baulinienplan, mit Genehmigungsvermerken (chargé) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumund Baulinienplan, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ersucht die Gemeinde Wäldi um Genehmigung des Gewässerraum- und Baulinienplans "Underloobach: km 1.640 — 1.720" (Gewässer Nr. 07.15.06.01.07.02). Die öffentliche Auflage fand vom 18. März 2022 bis zum 6. April 2022 statt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewässerraum- und Baulinienplan keine Rekurse hängig. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die
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Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Im Zusammenhang mit Bauprojekten auf den Parzellen Nrn. 317 und 598 plant die Gemeinde Wäldi den Underloobach (Gewässer Nr. 07.15.06.01.07.02) im Projektabschnitt zu öffnen und zu revitalisieren sowie die hochwasserschutztechnischen Defizite zu beheben. Die Gemeinde beabsichtigt mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung am Underloobach zwischen km 1.640 und km 1.720 den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Zusätzlich soll mit Baulinien auf den Parzellen Nrn. 317 und 598 der Zugang für den Gewässer- und Gebäudeunterhalt sichergestellt werden. Die Planung umfasst einen Gewässerraum- und Baulinienplan im Massstab 1:250 mit verbindlichen Festlegungen und die erläuternden Planungsberichte. Die für die Ausdolung gewählte natürliche Sohlenbreite von weniger als 2.0 m wird als realistisch betrachtet und die gewählte Gewässerraumbreite von 11.0 m erfüllt die Anforderungen von Art. 41a GSchV. Für die Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss WBSNG entfallen die Gewässerabstände nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Anderweitige Abstandsvorschriften bleiben hingegen uneingeschränkt gültig. Der Gewässerraum- und Baulinienplan wurde mit Bericht vom 7. März 2022 vorgeprüft. Die darin formulierten Anträge wurden in der vorliegenden Version berücksichtigt. Im Rahmen der erneuten verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewässerraum- und Baulinienplan angebracht. Er entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Departement für Bau und Umwelt Der DepartemeRtschef
Dominik Diezi
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
30. AK 2022
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal