Rüütiwise Süd

Special-use plan · Kreuzlingen

Document

Number
5
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Feb 8, 2023
In force since
Apr 1, 2023

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 8. Februar 2023

Entscheid Nr. 5 BOA/PG Nr. 2022.09-005

Politische Gemeinde Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd'

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 22. März 2022 beschlossene Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd1 wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan, mit Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt (2) - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung des Gestaltungsplans 'Rüütiwise Süd'. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse eingegangen. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 12. Januar 2021 vorgeprüft.

2.

Das Gestaltungsplanareal befindet sich im alten Dorfkern von Kurzrickenbach, am östlichen Rand von Kreuzlingen. Das rund 0,5 ha grosse Areal ist mehrheitlich bebaut, teilweise mit historisch wertvollen Gebäuden. Es soll nun in Teilen neu bebaut

2/4

werden. Das Gebiet grenzt südlich an die Romanshornerstrasse und westlich an den Kirchweg. Im Norden und Osten befinden sich weitere Wohngebiete. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist das Areal der Dorfzone zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Diese Pflicht wurde zum Schutz des Ortsbilds von Kurzrickenbachfestgesetzt. Unter dieselbe Gestaltungsplanpflichtfallen auch das nördlich angrenzende Areal 'Rüütiwise Nord', für das vor kurzem ein Gestaltungsplan erarbeitet wurde, und das westlich angrenzende Areal 'Kurzrickenbach Zentrum', für das sich ein Gestaltungsplan in Erarbeitung befindet. 3.

Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften. Der Planungsbericht inklusive Planbeilagen erläutert die Sondernutzungsplanung.

4.

Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Überbauung. Diese soll Rücksicht auf die historische Bausubstanz nehmen und eine angemessene Verdichtung im Dorfkern ermöglichen. Weitere Zielsetzungen sind die Regelung der Erschliessung und das Schaffen einer attraktiven Siedlung mit reduziertem Energieverbrauch. Da mit dem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen wird, soll eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sichergestellt werden. Der Zweck des Gestaltungsplans scheint sachgerecht und auf die örtliche Situation abgestimmt. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, werden in den SBV verschiedene Baubereiche festgelegt und die Bauvolumen in ihren Ausprägungen näher definiert. Mit den festgelegten Fassadenhöhen und reduzierten Grenzabständen soll eine verdichtete Bauweise ermöglicht werden. Zudem werden Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten und des Aussenraums festgelegt, die Erschliessung geregelt und Massnahmen gegen den Strassenverkehrslärm definiert.

5.

Die Einhaltung der Grundanforderungen an einen Gestaltungsplan gemäss § 23 PBG wird im Planungsbericht in Kapitel 8.1 thematisiert. Die aufgeführten Punkte sind nachvollziehbar und die Grundanforderungen werden erfüllt.

6.

Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Die maximale Fassadenhöhe wird für einen Teil der Baubereiche von 10,50 m bis auf maximal 13,80 m erhöht. An der Nord- und Ostgrenze des Areals wird der reguläre Grenzabstand von 7,0 m in gewissen Bereichen bis auf ein Minimum von 2,0 m herabgesetzt. Im Süden wird der Strassenabstand gegenüber der Kantonsstrasse mit Baubereich B und dem östlichen Baubereich Ersatzneubau unterschritten, wie dies bereits bei den heutigen Bestandesbauten der Fall ist. An der Westgrenze des Areals unterschreitet der Baubereich D den Wegabstand gegenüber dem Kirchweg geringfügig. Schliesslich wird die Anzahl Pflichtparkfelder in Abweichung von der Regelbauweise um bis zu 40 % reduziert.

Thurgau 3/4

Die Abweichungen scheinen im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung ausgewogen. Im Falle der maximalen Fassadenhöhe bewegen sich die Abweichungen im Bereich einer hypothetisch nächsthöheren Zone bzw. eines Geschosses. 7.

Von der Regelbauweise kann abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG erreicht wird. Die Vorlage zeugt von einer intensiven Auseinandersetzung der Stadt Kreuzlingen mit der ortsbaulichen Ausgangslage und den Entwicklungsmöglichkeiten. Die Stadt hat 2015/16 einen Studienauftrag über das Gebiet des Dorfkerns Kurzrickenbach durchgeführt, um die strukturellen Grundlagen für das mit Gestaltungsplanpflicht überlagerte Gebiet zu schaffen. Ein Kernelement des Siegerprojekts waren zueinander versetzte Punktbauten, die in kleineren Gruppen jeweils um einen locker gefassten Hofraum angeordnet wurden. Das Siegerprojekt diente als Grundlage für das Richtprojekt und den vorliegenden Gestaltungsplan. Die Erarbeitung des Richtprojekts wurde zur Qualitätssicherung zudem von der Stadtbildkommission der Stadt Kreuzlingen begleitet. Die Qualitäten des Richtprojekts sind im Gestaltungsplan und in den Sonderbauvorschriften zweckmässig festgehalten. Der Gestaltungsplan stellt eine räumlich qualitäts- und rücksichtsvolle Einpassung ins gewachsene Ortsbild sicher und ergänzt und stärkt die bestehende Siedlungsstruktursinngemäss. Im Vergleich zur vorgeprüften Version wurde der Bereich des Baufeldes A1 weiterentwickelt. Die überdimensionierte Zeile des Baufeldes A1 ist durch zwei Punktbauten ersetzt worden, die gegeneinander seitlich leicht verschoben angeordnet sind und nur durch einen schmalen zweigeschossigen Bau verbunden werden. Dadurch wird zwischen den Baubereichen A1 Süd und A2 ein hofartiger Raum geöffnet, der deutlich zu einer Steigerung der Aussenraumqualität in diesem Teil des Areals beiträgt. Ausserdem wird begrüsst, dass im westlichen Arealteil der Baubereich C bzw. C1 neu schmaler definiert ist, die Dachform auf Satteldach festgelegt und die maximale Fassadenhöhe reduziert wurde. Das führt zu einer beträchtlichen Verbesserung der Einordnung dieser Baute. Gegenüber dem Stand der Vorprüfung wurden die zusätzlichen Baubereiche C2 und C3 eingeführt, um Ungleichheiten betreffend Ausnützung zwischen den einzelnen Grundeigentümern zu beheben. Dies ist verständlich, führt aber bedauerlicherweise zu einem Verlust an Grünfläche des Freizeitbereichs und damit zu deutlich engeren Raumverhältnissen östlich gegenüber dem Baufeld A1 Süd'. Im Planungsbericht wird in den Kapiteln 8.4 und 8.5 nachvollziehbar dargelegt, wie mit dem Gestaltungsplan eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG erreicht wird. Erschliessungs-, Bebauungs- und Aussenraumkonzept sind gut aufeinander abgestimmt und die ortsbauliche Einpassung ist gewährleistet. Die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung werden erfüllt.

Thurgau 4/4

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Expediert:

0 8. FEB. 2023

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Kanton Thurgau Stadt Kreuzlingen

Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' Sonderbauvorschriften Genehmigung

Vom Stadtrat erlassen am: 22.03.2022 Änderung (nur im Plan) aufgrund Einsprache-Entscheid erlassen am: 16.08.2022 Der Stadtpräsident

Öffentliche Auflage Vom 25.03.2022

bis 13.04.2022

unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG (das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen) Änderung Baubereich Al Nord (Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG): Den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt am:

1 6. AU6. 2022

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

vom

2. .

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt

am

Frauenfeld I Sirnach I Winterthur

bhateam Ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch

auf den

bhateam Ingenieure und planer

Projekt-Nr. 6623 | Datum: 02.08.2022

Stadt Kreuzlingen

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' | Sonderbauvorschriften

2

Inhalt A.

Allgemeines

3

B.

Bauvorschriften

3

C.

Gestaltungsvorschriften

5

D.

Umgebungsgestaltung

6

E.

Erschliessung

7

F.

Weitere Bestimmungen

10

G.

Schlussbestimmungen

10

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Stadt Kreuzlingen

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' | Sonderbauvorschriften

A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Art. 2 3

1

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz nimmt und eine angemessene Verdichtung im Dorfkern ermöglicht. Er regelt die Erschliessung im Planungsgebiet und schafft eine wohnliche sowie attraktive Siedlung mit reduziertem Energieverbrauch und erzielt dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von §24 Abs. 2 PBG.

Bestandteile und Verbindlichkeiten 1

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht inkl. Planbeilagen.

2

Der Plan 1:500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht inkl. Planbeilagen hat erläuternden Charakter.

B.

Bauvorschriften

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Max. Geschossflächenziffer

Keine Beschränkung

Min. Grenzabstand klein /gross

durch Baubereich vorgegeben

Min. Gebäudeabstand

durch Baubereich vorgegeben

Max. Fassadenhöhe Flachdach

Baubereich Al Nord: 12.70 Baubereich Al Süd: 13.70 Baubereich A2: 13.80 m Baubereich Verbindungsbau: 9.20 m Baubereich Sockelbau: 4.00 m Baubereich Rampe Tiefgarage: 1.20 m Baubereich C3: 3.50 m

Max. Fassadenhöhe Schrägdach traufseitig / giebelseitig

Baubereiche B, D und Ersatzneubau: 10.50 m / 14.00 m

Max. Fassadenhöhe Schrägdach traufseitig / giebelseitig

Baubereich CI und C2: 8.00 m / 12.50 m

Max. Gebäudelänge

durch Baubereich vorgegeben

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Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' | Sonderbauvorschriften

Art. 4

Art. 5 Genehmigung

4

Baubereiche 1

Vor Baubeginn sind in den 'Baubereichen A, B, CI' und 'Rampe Tiefgarage' die vom jeweiligen Baufeld betroffenen, im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen.

2

Alle Baubereiche dienen der Bebauung mit Wohn- und Mischbauten. Bauliche Eingriffe in den Baubereichen C, D, und Ersatzneubau auf den Liegenschaften Nrn. 5288, 5291 und 5293 bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege.

3

Das Gebäude im 'Baubereich D' auf Liegenschaft Nr. 5291 und das Gebäude im 'Baubereich Ersatzneubau' auf Liegenschaft Nr. 5288 muss mit der denkmalgeschützten Bausubstanz (Romanshornerstrasse 77 und 79) sorgfältig umgehen und eine hohe architektonische Qualität aufweisen.

4

Im 'Baubereich Ersatzneubau' können die bestehenden Bauten durch einen wesensgleichen Neubau ersetzt werden. An-, Um- oder Neubauten müssen eine hohe architektonische Qualität aufweisen.

5

Der 'Baubereich Verbindungsbau' dient der Erstellung eines zweigeschossigen Verbindungsbaus zwischen den Hauptbauten Al. Der 'Baubereich Sockelbau' dient der eingeschossigen Verbindung im Untergeschoss.

6

Der 'Baubereich Balkone / Überdachungen' dient der Erstellung von Baikonen und Terrassen. Trennwände, Schränke oder Steigzonen für Leitungen sind ebenfalls zulässig. Die Balkone dürfen gesamthaft max. die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge betragen. Der Balkon beim 'Baubereich D' darf sich über die gesamte Länge der Nordfassade (max. 6.00 m) erstrecken.

7

Das oberste Geschoss in den Baubereichen A ist innerhalb der 'Baubereiche oberstes Geschoss' zu erstellen. Dachvorsprünge dürfen den Baubereich um maximal 1.0 m überragen.

8

Im 'Baubereich Rampe Tiefgarage' ist eine überdachte Tiefgaragenrampe zu erstellen. Sie hat sich funktional und gestalterisch gut in die Umgebung einzugliedern.

Abstandsvorschriften 1

Für Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m.

2

Für Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Entsorgungsplätze, Unterflurcontainer sowie für Verteilkabinen, unterirdische Bauten oder Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

3

In Abweichung zu Abs. 2 können sich Nachbarn für unterirdische Bauten oder Unterniveaubauten ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gemäss § 77 PBG.

4

Für Anlagen wie Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

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C.

Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Gesamtwirkung

Genehmigung 5

Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine sehr gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.

Art. 7

Art. 8 Fassadengestaltung

1

Für die Gebäudefassaden dürfen keine grellen Farben verwendet werden. Die Farbgebung und Materialisierung der Gebäude sind aufeinander abzustimmen

2

Die Farbgebung der drei Hauptbauten der Baubereiche A ist in unterschiedlichen, aufeinander abgestimmten Farbtönen zu gestalten. Die Gebäude haben eine regelmässige Anordnung der Fenster aufzuweisen.

3

Der Verbindungsbau im 'Baubereich Verbindungsbau' hat sich in seiner Materialisierung von den Hauptbauten der Baubereiche A abzusetzen.

4

Das Gebäude im Baubereich B ist mit einer Lochfassade und einer regelmässigen Fensteranordnung auszugestalten.

5

Das Gebäude im Baubereich CI ist mit einer Holzfassade auszuführen.

6

Mit Baueingabe ist jeweils ein detailliertes Färb- und Materialisierungskonzept einzugeben.

7

Bei der Ausgestaltung der Fassade der Gebäude, Wintergärten, Veloständer, Brüstungen, Lärmschutzwände und Ähnlichem ist der Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' der Schweizerischen Vogelwarte zu beachten.

Dachgestaltung 1

Die Gebäude in den Baubereichen A, 'Verbindungsbau' und C3 sind einheitlich mit Flachdächern auszugestalten. Nicht begehbare Flachdächer sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm (SN 564 312) zu begrünen, sofern sie nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien genutzt werden.

2

Die Gebäude in den Baubereichen B, Cl, C2, D sowie die Ersatzneubauten sind mit symmetrischen Satteldächern inkl. durchgehenden Traufen auszugestalten. Die Firstrichtung ist im Plan 1:500 definiert.

3

Bei Gebäuden mit Flachdach müssen die technisch bedingten Dachaufbauten mit Ausnahme von Solarenergieanlagen um mindestens das Mass ihrer eigenen Höhe von der Fassade zurückversetzt sein. Sie sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen.

4

Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich bei Schrägdächern gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.60 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft die Hälfte, der einzelne einen Drittel, der Fassadenlänge nicht überschreiten.

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D.

Umgebungsgestaltung

Art. 9 Aussenraumgestaltung

Art. 10

Art. 11 Genehmigung

6

1

Der Bereich 'Aussenraum Siedlung' ist mit Ausnahme der Spiel- und Freizeitflächen als extensive Grünfläche zu gestalten.

2

Der Bereich 'Aussenraum Kleinparzellen' dient der Aussenraumgestaltung der Parzellen Nrn. 5287, 5288, 5291 und 6414. Es sind Gerätehäuschen gemäss Art. 5 Abs. 1 sowie Anlagen zulässig, sofern sie die geschützten Gebäude auf den Parzellen Nrn. 5288, 5291 und 5293 nicht beeinträchtigen.

3

Die als 'Aussenraum Privatbereich' gekennzeichneten Flächen sind zu begrünen und der privaten Nutzung der Erdgeschosswohnungen zugeordnet. Sitzplätze sind zulässig. Mit Heckenkörpern können diese Bereiche gegenüber dem 'Aussenraum Siedlung' abgegrenzt werden.

4

Der Bereich 'Innenhof' dient als Erschliessungs- und Aufenthaltsbereich und ist mit einer Hartbelagsoberfläche auszuführen.

5

Die 'Spiel- und Freizeitbereiche' auf Liegenschaft Nr. 5776 dienen dem Spielen sowie als Treffpunkt für die Nutzungen auf Liegenschaft Nr. 5776. Der 'Spiel- und Freizeitbereich' auf Liegenschaft Nr. 5293 dient dem Spielen sowie als Treffpunkt für die Nutzungen auf Liegenschaft Nr. 5293. Es sind Spiel- und Sitzmöglichkeiten zu erstellen, zu unterhalten und dauernd zu erhalten.

Bepflanzung 1

Es sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen Hochstammbäume sowie Heister/ Sträucher zu pflanzen. Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

2

In Abweichung von § 5 des Gesetzes über Flur und Garten (FlurG) dürfen Pflanzungen unabhängig ihrer Höhe an und auf die Parzellengrenzen des Gestaltungsplangebiets gesetzt werden, sofern es sich nicht um immergrüne Pflanzungen handelt.

Terraingestaltung Terraingestaltungen haben sich in der Regel dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind in ihrer Höhe auf max. 1.50 m zu beschränken.

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E.

Erschliessung

Art. 12 Langsamverkehr

Genehmigung 7

Die im Plan 1:500 dargestellte 'öffentliche Langsamverkehrsverbindung' ist mit einer Breite von mindestens 2.00 m und stufenlos zu erstellen sowie mit einer Beleuchtung zu versehen. Sie ist in optisch differenzierter Gestaltung zur Tiefgaragenzufahrt zu erstellen.

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Art. 13

Art. 14 Notzufahrt

1

Für Notfallfahrzeuge sind in den im Plan ausgeschiedenen Bereichen Notzufahrten zu erstellen.

2

Die Notzufahrten sind nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS) zu erstellen.

3

Für die Berechtigten muss die Zufahrt jederzeit möglich sein.

Erschliessung und Parkierung 1

Die Zufahrten erfolgen an den im Plan bezeichneten Stellen.

2

Der 'Erschliessungs- und Parkierungsbereich' dient der Erschliessung für den motorisierten und Langsamverkehr, als Notzufahrt sowie der Parkierung. Die Standorte der öffentlichen Langsamverkehrsverbindung, der Notzufahrt, der oberirdischen Parkierung und der Tiefgaragen zufahrt sind im Plan verortet.

3

Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den 'Bereich unterirdische Bauten und Unterniveaubauten' festgelegt. In diesem Bereich sind unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zugelassen. Die Unterniveaubauten haben sich gut in die Aussenraumgestaltung einzuordnen.

4

Die Zufahrten in die Tiefgaragen haben an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen zu erfolgen. Die Zufahrt auf der Parzelle Nr. 5776 ist in das Gebäude des 'Baubereichs B' und den 'Baubereich Rampe Tiefgarage' zu integrieren. Die Zufahrt auf der Parzelle Nr. 5293 ist in die Baubereiche CI oder C3 zu integrieren.

5

Die Parkfelder für die Bewohner und das Personal der Nutzungen in den Baubereichen A und B sind unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen ist ein oberirdisches Parkfeld, welches der Nutzung auf Liegenschaft Nr. 5287 dient.

6

An den im Plan bezeichneten Stellen können oberirdische Parkfelder angeordnet werden. Sie sind mit versickerungsfähigen Oberflächen auszuführen.

7

Besucherparkplätze sowie die Bewohnerparkplätze der geschützten Gebäude NHG TG, des Baubereichs D und des Baubereichs Ersatzneubau auf der Parzelle Nr. 5288 können auch oberirdisch erstellt werden. Die oberirdischen Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Oberflächen auszuführen.

8

Der Parkierungsbedarf von Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 40 281) zu bestimmen.

9

Bei Wohnnutzungen kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern für Bewohner in Abweichung zu Abs. 8 um bis zu 40 % reduziert werden.

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Genehmigung 8

10 Es sind mindestens 25 % der zu erstellenden Bewohner- und Besucherparkplätze für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dazu sind mindestens der Flächenbedarf für die Ladeinfrastruktur einzuplanen sowie die entsprechenden Leerrohre für Elektrizität und Steuerung zu erstellen. 11 Bei 10 oder weniger Parkplätzen mit Ladestationen ist mindestens eine Leistung von gesamthaft 11 kW zu erstellen. Ab 11 Parkplätzen ist mindestens eine Leistung von 1 kW pro Parkplatz zu erstellen. Die von den Ladestationen beziehbare Leistung ist mindestens in gleicher Höhe als Spitzenleistung (kWp) in Form von erneuerbarer Stromproduktion bereit zu stellen. Ist diese Stromproduktion ganz oder teilweise nicht möglich, ist dies in einem Gesuch plausibel zu begründen. Es sind objektbezogene, kompensatorische Massnahmen vorzuschlagen.

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Zweirad-Abstellplätze

1

Es sind gut beleuchtete, überdachte und leicht zugängliche Abstellanlagen für Zweiräder in den im Plan ausgeschiedenen Bereichen 'Zweirad-Abstellplätze' zu erstellen oder in die Hauptbauten zu integrieren.

2

Die Anzahl der Abstellplätze und die Aufteilung zwischen Kurzzeit- und Langzeitparkplätze ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 40 065) zu bestimmen.

Werkleitungen und Entwässerung 1

Die Bauten sind gemäss Plan 1:500 an das bestehende Werkleitungsnetz anzuschliessen. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Details der Hausanschlüsse (Anschlusspunkt ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) zu definieren.

2

Die Anschlüsse für Meteor- und Abwasser sind im Mischsystem zu erstellen. Es ist ein Abflusskoeffizient von 0.45 einzuhalten.

3

Die Umgebung der Gebäude ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und über die Schulter zu entwässern.

Entsorgungsstandort Für die Abfallentsorgung ist die erforderliche Fläche für die Installation von Unterflurcontainern in dem im Plan ausgeschiedenen 'Entsorgungsstandort' bereitzustellen. Die Anlage hat sich funktional und gestalterisch gut in die Umgebung einzugliedern.

Art. 18 Energie

1

Die beheizten Neubauten in den Baubereichen D und Ersatzneubau sind als zertifizierte Minergie-P oder Minergie-A Gebäude zu erstellen oder die opaken Teile der Aussenhüllen müssen einen U-Wert von 0.15 W/m2K und die Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger erreichen resp. unterschreiten.

2

Die beheizten Neubauten in den Baubereichen A, B und C sind als zertifizierte Minergie-P oder Minergie-A Gebäude zu erstellen oder die opaken Teile der Aussenhüllen müssen einen U-Wert von 0.12 W/m2K und die Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger erreichen resp. unterschreiten.

3

Priorität bei der Wärmeerzeugung der Neubauten hat die Nutzung CO2-neutraler und erneuerbarer Energien. Der Anteil fossiler Brennstoffe zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser darf maximal 35 % des benötigten Gesamtwärmebedarfs decken.

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Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' | Sonderbauvorschriften

Art. 19 Genehmigung

9

Strassenverkehrslärm 1

Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind gemäss Lärmgutachten «Gestaltungsplan Rüütiwise Süd (Quelle: SINUS Engineering AG, 19. September 2018)» folgende Massnahmen umzusetzen: Baubereich B: ■

Lärmempfindlichen Räume sind gemäss Vollzugshilfe des kantonalen Tiefbauamtes Thurgau «Bauen in lärmbelasteten Gebieten» auf den Lärm abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen.

Baubereiche D und Ersatzneubau:

Art. 20 ■

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in einem Lärmgutachten nachgewiesen werden.

■

Die Einhaltung der Grenzwertanforderungen muss durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude, oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen an den Gebäuden gewährleistet werden.

2

Sind alle gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft, ist ein Gesuch um Zustimmung nach LSV Art. 31 Abs. 2 einzureichen. Die Anforderungen gemäss Vollzugshilfe kantonales Tiefbauamt, Bauen in lärmbelasteten Gebieten müssen kumulativ erfüllt sein.

3

Können im Baubewilligungsverfahren andere Massnahmen mit der gleichen akustischen Wirkung nachgewiesen werden, sind diese als Ersatz zulässig.

4

Wo die Lärmwerte überschritten sind, sind die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm 181 einzuhalten und nachzuweisen.

Parkierungslärm 1

Reflexionen von Wand- und Deckenelementen der Tiefgaragenrampen sind zu minimieren, indem diese Flächen im Einfahrtsbereich auf einer Länge von mindestens 5.0 m hochabsorbierend ausgestaltet werden (Schallabsorptionsgrad aw 0.60 - 0.75 bzw. Schallabsorptionsgruppe A2).

2

Die Regenrinnen müssen lärmarm ausgebildet sein.

3

Das Tiefgaragentor muss selbstschliessend und schalldicht sein.

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Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' | Sonderbauvorschriften

F.

Weitere Bestimmungen

Art. 21 Nebennutzflächen

Genehmigung 10

In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzfläche bereitzustellen.

Art. 22 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm 491 bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

Art. 23 Naturgefahren

Sofern das Bachprojekt zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe in den Baubereichen Al Nord, C und D noch nicht realisiert wurde, und die Hochwassergefährdung noch nicht behoben ist, muss zum Schutz vor möglichen Überschwemmungen in diesen Baubereichen im Baubewilligungsverfahren bei Öffnungen unter dem Niveau der relevanten Hochwasserkote, bei der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie bei Tiefgaragenzugängen ein Nachweis über die notwendigen Objektschutzmassnahmen erbracht werden.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan 'Rüütiwise Süd' auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

bhateam ingenieure ag | Frauenfeld P:\6623 Stadt Kreuzlingen, GP Rüütiwise Süd\08_Genehmigung\SBV-GP Rüütiwise Süd_2.1_2022.08.02.docx