Halde Hemmerswil
Special-use plan · Amriswil · Repealed Apr 20, 2023
Document
- Number
- 19
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Amriswil
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Apr 20, 2023
- In force since
- Apr 20, 2023
- Repealed
- Apr 20, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2022.10-005AG-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. April 2023
Entscheid Nr. 19 BOA/PG Nr. 2022.10-005
Politische Gemeinde Amriswil Ausserkraftsetzung Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Amriswil am 1 0. Mai 2022 beschlossene Aufhebung der nachfolgend aufgeführten Sondernutzungspläne wird genehmigt: Baulinienpläne - Buchenhölzli (RRB Nr. 1421 vom 26.11.1991) - Schrofen (RRB Nr. 498 vom 31.03.1987) - Unterfeld (RRB Nr. 585 vom 15.04.1986) Gestaltungspläne - Harmoniewiese (DBU-Entscheid Nr. 13 vom 20.02.2008) - Oberfeld (DBU-Entscheid Nr. 33 vom 24.04.2006) - Reba, Rennweg - Bahnhofstrasse (RRB Nr. 254 vom 25.02.1992) - Gestaltungsplan Zentrum (RRB Nr. 575 vom 11.05.1993) Quartierpläne - Halde Hemmerswil (RRB Nr. 523 vom 03.03.1969 und RRB Nr. 1435 vom 29.06.1970) - Rüti - Dürreneich (RRB Nr. 594 vom 17.05.1994) - Unterfeld (RRB Nr. 946 vom 17.09.1996 und DBU-Entscheid Nr. 52 vom 11.12.2017)
2.
Die vom Stadtrat Amriswil am 10. Mai 2022 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Hemmerswil (RRB Nr. 1363 vom 30.11.1993) wird sistiert.
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3.
Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage dreier Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt
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Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Forstamt Tiefbauamt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung verschiedener Aufhebungen von Sondernutzungsplänen (SNP). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Planänderungen sind beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Planauf hebungen wurde verzichtet.
2.
Die Stadt Amriswil verfügt zurzeit über 38 rechtskräftige Sondernutzungspläne (SNP). Bei diesen SNP handelt es sich um 16 Baulinien-, 15 Gestaltungs- und 7 Quartierpläne, die von der Planungsbehörde überprüft wurden. Insbesondere wurde beurteilt, welche noch benötigt oder überholt sind. Aufgrund dieser Überprüfung wurde entschieden, welche angepasst oder aufgehoben werden sollen. Auslöser für die Überprüfung sind der revidierte Rahmennutzungsplan (RNP, in Kraft seit dem 1 . September 2021 ) und das neue Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700). Die revidierte Ortsplanung als auch das neue PBG können zu erheblich geänderten Verhältnissen führen, die eine Anpassung oder gar die Aufhebung eines SNP notwendig machen (§ 8 Abs. 3 PBG). Ferner ist zu beachten, dass sämtliche Gemeinden im Kanton Thurgau einen gesetzlichen Auftrag haben, ihre bestehenden, altrechtlichen Sondernutzungspläne (SNP) innert 15 Jahren an die Bestim mungen des PBG und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen (§ 122 Abs. 1 PBG) oder aufzuheben. Die Stadt Amriswil hat nun beschlossen, insgesamt drei Baulinien-, fünf Gestaltungs- und drei Quartierpläne aufzuheben. Diese wurden unter anderem erlassen, um Erschliessungen oder einzelne Bebauungen zu sichern. Inzwischen sind diese SNP überholt bzw. umgesetzt. Der Planungsbericht enthält die notwendigen Informationen (Zweckmässigkeitsanalyse) zu den einzelnen Planaufhebungen. Dabei setzt sich der Planungsbericht insbesondere mit den rechtlichen Folgen der jeweiligen Planaufhebung auseinander. Soll ein SNP aufgehoben werden, bedingt dies, dass einzelne notwendige Festlegungen des SNP anderweitig gesichert werden.
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Unter diesen Voraussetzungen steht den beantragten Planaufhebungen mit Ausnahme vom Gestaltungsplan Hemmerswil nichts entgegen. 3.
Der Gestaltungsplan Hemmerswil soll ersatzlos aufgehoben werden. Dies ist aus planerischer Sicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die im Gestaltungsplan (GP) verankerte GP-Pflicht für die Parzellen Nrn. 1372 und 2718 ersatzlos aufgehoben werden soll. Einer Aufhebung dieser Pflicht kann nur zugestimmt werden, wenn diese anderweitig sichergestellt wird. Die Stadt Amriswil wurde durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) am 24. März 2023 entsprechend informiert. Mit Schreiben 31. März 2023 beantragt die Stadt Amriswil die Sistierung des Aufhebungsverfahrens bis zu einer entsprechenden Anpassung des Zonenplans. Bei dieser Anpassung wird die Stadt Amriswil die erwähnten Parzellen im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagern. Diese Planänderung soll zeitlich mit den Anpassungen zu den Kleinsiedlungen koordiniert werden. So hat die Stadt Amriswil gestützt auf den Planungsauftrag 1.9 A KRP die Kleinsiedlungen Almensberg und Obermühle innert fünf Jahren, d.h. bis zum 14. September 2027, einer anderen Nutzungszone zuzuweisen. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Sistierungsgesuch entsprochen werden.
4.
Nicht an das neue Recht angepasst werden müssen in die Jahre gekommene Sondernutzungspläne (heute noch rechtskräftige Baulinien- oder Erschliessungspläne), die keinen Anpassungsbedarf an das neue Recht aufweisen. Bei Plänen ohne Anpassungsbedarf kann das neue Recht im konkreten Einzelfall direkt angewandt werden. Gemäss Kapitel 6 des Planungsberichts hat die Stadt Amriswil beschlossen, bei mehreren Baulinien-, Gestaltungs- und Quartierplänen auf eine Plananpassung zu verzichten und das neue Recht direkt anzuwenden. Dieser sogenannte Feststellungsentscheid wird vom Departement für Bau und Umwelt zur Kenntnis genommen. So ist anzumerken, dass der Verzicht auf die Anpassung eines Sondernutzungsplans nicht genehmigungsbedürftig ist.
5.
Die erwähnten Planaufhebungen sind mit Ausnahme der Aufhebung des Gestaltungsplan Hemmerswil (RRB Nr. 1363 vom 30.11.1993) mit den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vereinbar. Sie werden somit genehmigt.
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Departement für Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 0. APR. 2023