Verkehrslinienplan Weitenzelg
Special-use plan · Romanshorn
Document
- Number
- 58
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Building line plan
- Commune
- Romanshorn
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Teiländerung
- Adopted
- Oct 3, 2023
- In force since
- Mar 27, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2023.07-011E-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 3.Oktober 2023
Entscheid Nr. 0058 BOA/PG Nr. 2023.07-01 1
Politische Gemeinde Romanshorn -Teilzonenplan "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" - Teiländerung Verkehrslinienplan "Weitenzeig"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Romanshorn am 13. Dezember 2023 erlassene Teilzonenplan "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" wird genehmigt.
2.
Die vom Stadtrat Romanshorn am 13. Dezember 2023 erlassene Teiländerung des Verkehrslinienplans "Weitenzeig" wird genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Stadtrat Romanshorn, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn, unter Beilage der Dossiers des Teilzonenplans "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" und der Teiländerung des Verkehrslinienplans "Weitenzeig", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Grundbuchamt Arbon, Weitegasse 6, Postfach, 9320 Arbon - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Teilzonenplans "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" und der Teiländerung des Verkehrslinienplans "Weitenzeig", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung des Teilzonenplans "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" und einer Teiländerung des Verkehrslinienplans "Weitenzeig". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die beiden Genehmigungsvorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Sowohl der Teilzonenplan als auch die Teiländerung des Verkehrslinienplans wurden nicht vorgeprüft.
Thurgau
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan "Mehrzweckhalle, Parzelle Nr. 824" (nachfolgend: Teilzonenplan) betrifft die vorgenannte Parzelle im Gebiet "Bach". Im rechtskräftigen Zonenplan ist diese Parzelle der Wohn- und Arbeitszone WA 3 bzw. der Wohnzone W 3 zugewiesen. Nun wird die gesamte Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oeBA umgezont. Damit schafft die Stadt Romanshorn die erforderlichen planerischen Voraussetzungen für den Bau einer Mehrzweckhalle. Mit dieser Halle soll der dringende Bedarf an zusätzlichen Räumlichkeiten für den Sportunterricht, aber auch für gesellschaftliche, politische und kulturelle Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden gedeckt werden. Aus kantonaler Sicht bestehen keine Vorbehalte gegen die Umzonung. Im Hinblick auf das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass sich das betroffene Gebiet in einer Umgebungszone VIII gemäss ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) befindet. Aus denkmalpflegerischer Sicht wird deshalb dringend empfohlen, für die betroffenen Parzellen verbindliche Massnahmen zur Qualitätssicherung festzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu begrüssen, dass für den geplanten Neubau einer Mehrzweckhalle ein anonymer Projektwettbewerb durchgeführt wurde. Das Siegerprojekt dieses Wettbewerbs bildet die Grundlage für den Teilzonenplan. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 1819 vom 2. Oktober 1980 den Verkehrslinienplan "Weitenzeig". In der Zwischenzeit ist dieser Verkehrslinienplan teilweise überholt. Insbesondere besteht aus Sicht der Stadt Romanshorn mit dem Neubau der geplanten Mehrzweckhalle kein Interesse mehr an der Weiterführung der Weitenzeigstrasse. Gleiches gilt für den Bau eines Wendeplatzes am nördlichen Ende des Gotthelfwegs. Aus diesem Grund werden bestehende Baulinien auf den Parzellen Nrn. 824, 827, 828, 1147 und 2684 aufgehoben und teilweise durch neue Baulinien ersetzt. Gegen diese Teiländerung des Verkehrslinienplans Weitenzelgs bestehen keine Vorbehalte. Aus planerischer Sicht ist die Teiländerung sachgerecht und zweckmässig. Der Teilzonenplan sowie die Teiländerung des Verkehrslinienplans erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Departement für Bau und Umwc epartementschef
Dominik Diezi
3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
0 3. OKI. 2023