Wohnpark Rigiblick

Special-use plan · Kradolf-Schoenenberg

Document

Number
7
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Kradolf-Schoenenberg
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jan 19, 2024
In force since
Mar 1, 2024

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. Januar 2024

Entscheid Nr. 0007 BOA/PG Nr. 2023.09-005

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 9. Mai 2023 und am 14. November 2023 beschlossene Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Kradolf-Schönenberg, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 25. September 2023 ersucht die Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung des Gestaltungsplans Wohnpark Rigiblick. Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplans erfolgte vom 9. bis am 28. Juni 2023. Aufgrund von Genehmigungsvorbehalten im Rahmen des kantonalen Genehmigungsverfahrens hat die Gemeinde Ergänzungen der Sonderbauvorschriften im vereinfachten Verfahren nach § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgenommen. Diese Ergänzungen betreffen Art. 3, Art. 8 sowie Art. 10 der Sonderbauvorschriften (SBV). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. November 2020 vorgeprüft.

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Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. November 2020 vorgeprüft. 2.

Der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick betrifft die Parzellen Nrn. 80, 744, 745 und 610. Das Planungsgebiet befindet sich am westlichen Rand des Ortsteils Schönenberg an der Thur, im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet der Wohnzone 2b zugeordnet. Diese Zone ist mit einer Gestaltungsplanpflicht sowie einer Gefahrenzone überlagert. Gemäss Art. 3 SBV setzt sich der Gestaltungsplan aus einem Plan 1:500 und den Sonderbauvorschriften zusammen. Die Gebäudeansichten des Richtprojekts und das Kapitel 3.3 des Architekturberichts werden als richtungsweisend erklärt. Diese Unterlagen werden durch einen erläuternden Planungsbericht ergänzt. Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss Art. 2 SBV die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische, qualitativ hochstehende Bebauung mit neuen Mehrfamilienhäusern in einheitlichem Erscheinungsbild. Ebenso regelt der Gestaltungsplan die Umgebungsgestaltung und die Erschliessung. Aus kantonaler Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht.

3.

Dem Gestaltungsplan liegt ein architektonisches und landschaftsarchitektonisches Konzept zugrunde. Dieses ist das Ergebnis mehrerer Zwischenbesprechungen und der Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachleuten aus den Bereichen Architektur, Landschaftsarchitektur und Farbgestaltung. Es ist eine Überbauung mit sechs neuen Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Um eine optimale Einpassung in die Umgebung zu gewährleisten, werden im Planungsgebiet verschiedene Regelungen erlassen. Unter anderem werden für die Mehrfamilienhäuser Giebeldächer vorgeschrieben. Zudem werden konkrete Vorgaben zur Gestaltung und Farbgebung der Fassaden erlassen (Art. 10 SBV). Insgesamt ergibt sich ein Konzept mit guten landschaftlichen, städtebaulichen und architektonischen Qualitäten. Zu begrüssen ist zudem, dass die Parkierung mehrheitlich unterirdisch angeordnet wird (Art. 5 SBV). Die wesentlichen Qualitäten des Konzepts werden im Gestaltungsplan gesichert. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Gemäss Kapitel 6.1 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan unter anderem in der Geschossflächenziffer, Fassadenhöhe und Gesamthöhe von der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 6 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG.

4.

Wie im Planungsbericht beschrieben, soll das Planungsgebiet analog den Vorgaben im generellen Entwässerungsplan (GEP) im modifizierten Mischsystem entwässert

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werden. Das Regenwasser wird aufgrund der guten Sickerfähigkeit des Bodens komplett versickert. Die Materialisierung der Giebeldächer wird mit dem Baugesuch eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Materialisierung so zu wählen ist, dass die Entwässerung (unterirdische Versickerung) zulässig ist. Die generelle Prüfung ergibt, dass der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick sachgerecht und zweckmässig ist. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 9. JAN. 2024

2023.09-005A-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg

Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

09.06.2023

bis

28.06.2023

Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Inklusive Anpassung im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am 09.05.2023 / 14.11.2023

Der

ttfdepräsident

elfer

Jorg Fassfer

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

vom .

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick gilt für das im Situationsplan 1 :500 umgrenzte Planungsgebiet, umfassend die Parzellen Nrn. 80 sowie einen Teil der Parzellen Nrn. 744, 745 und 610 im Grundbuch Kradolf-Schönenberg.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische, qualitativ hochstehende Bebauung mit neuen Mehrfamilienhäusern in einheitlichem Erscheinungsbild. 2 Der Gestaltungsplan legt zusätzlich die Umgebungsgestaltung fest. Zudem werden die interne Zufahrt und die Parkierung geregelt.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick umfasst folgende Bestandteile: 1.

Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 :500

2.

Richtungsweisend : - Gebäudeansichten des Richtprojekts - Kapitel 3.3 des Architekturberichts

3.

Erläuternd: - Planungsbericht mit Anhang

1

2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung der Tiefgarage des Gestaltungsplangebiets erfolgt gemäss Situationsplan ab der Parzelle Nr. 736 über die interne Verkehrsfläche. Bei der Ausfahrt sind die Sichtbereiche nach VSS-Norm 40 273a freizuhalten. Die Erschliessung der Besucherparkfelder erfolgt gemäss Situationsplan ab der Parzelle Nr. 610 (Buhwilerstrasse). 2 Die allfällige Zufahrt zur wärmetechnischen Anlage erfolgt ab der Parzelle Nr. 610 (Buhwilerstrasse) über die interne Verkehrsfläche, welche auch als Wendeplatz für Personenwagen dient. 3 Die Notzufahrt ist über den im Situationsplan eingetragenen Bereich sicherzustellen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind 3.50 m breite Notzufahrten für die Durchfahrt von Fahrzeugen von bis zu 18 t zu erstellen und in einem Raum von mindestens 4.00 m Höhe dauerhaft freizuhalten. Die Notzufahrt dient zusätzlich der Zufahrt für Zügelfahrzeuge.

Art. 5 Parkierung

1 Die Parkierung für Personenwagen hat, mit Ausnahme der Besucher, in einer unterirdischen Tiefgarage zu erfolgen. Diese ist innerhalb des «Bereichs unterirdische Bauten» anzuordnen. Eine Überdachung der Tiefgaragenzufahrt ist zulässig. 2 Die erforderlichen Besucher-, Kurzzeit- und rollstuhlgerechten Besucherparkfelder sind oberirdisch in dem im Situationsplan bezeichneten «Bereich Besucherparkfelder» zu erstellen, als solche zu signalisieren und dauernd als solche zu erhalten.

Art. 6 Langsamverkehr

1 Der im Situationsplan als «öffentlicher Fussweg» bezeichnete Bereich entlang der Buhwilerstrasse ist mit einem öffentlichen Fussweg mit einer Breite von mindestens 2.00 m mit einer befestigten und rollstuhlgängigen Oberfläche zu erstellen. 2 Die oberirdischen Gebäudezugänge zu den Wohnbauten erfolgen über die internen Fusswege. Sie sind mit einer Breite von mindestens 1 .80 m und mit einer rollstuhlgängigen Oberfläche zu erstellen.

2

3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind oberirdische Zweiradabstellplätze zu erstellen und zu überdachen.

Art. 7 Ver- und Entsorgung

1 Bezüglich Kanalisation, Wasser und Elektrizität gilt das Planungsgebiet ab den vorhandenen Leitungen in der Buhwilerstrasse als erschlossen. Hausanschlussleitungen sind soweit erforderlich neu einzuführen. 2 In dem im Situationsplan festgelegten «Baubereich für Trafostation» ist eine neue Trafostation zu erstellen. 3 An den im Situationsplan festgelegten Standorten sind Kandelaber zu erstellen. 4 Die Entwässerung erfolgt gemäss Situationsplan mittels einer bestehenden Mischabwasserleitung sowie einer neuen Mischabwasserleitung. Die Entwässerung der Bauten und Anlagen hat gemäss GEP im modifizierten Mischsystem zu erfolgen. Die maximalen Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP der Gemeinde Kradolf-Schönenberg.

3.

Bebauung

Art. 8 Baubereiche

1 Innerhalb der im Situationsplan definierten „Baubereiche Mehrfamilienhäuser“ sind Mehrfamilienhäuser mit maximal 3 Vollgeschossen zu erstellen. 2 Innerhalb der «Baubereiche Balkone» sind Balkone zulässig. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig, ausgenommen sind Dachvorsprünge gemäss § 31 Abs. 3 PBV. 3

Sich im Planungsperimeter befindende abzubrechende Bauten sind im Situationsplan ausgewiesen.

4

Im «Baubereich wärmetechnische Anlagen» sind unterirdische und oberirdische Bauten sowie Anlagen für wärmetechnische Nutzungen mit maximal einer Gesamthöhe und Fassadenhöhe von je 5.5 m zulässig.

5

Im «Bereich unterirdische Bauten» ist das Erstellen einer Tiefgarage für Personenwagen und Zweiräder, von Schutzräumen, Nebenräumen sowie von unterirdischen wärmetechnischen Anlagen zulässig.

3

6 Die zulässige Baute für die Überdachung und Einwandung der Einfahrt der Tiefgarage ist im Situationsplan ausgewiesen. 7

Anbauten sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. Ausgenommen sind die Hauseingänge, welche zusammen mit den Zweiradabstellplätzen zu überdachen sind. Die Fläche der Überdachungen der Hauseingänge darf maximal eine Grundfläche von 40 m2 aufweisen. Die Überdachung der Hauseingänge hat sich nach den Gebäudeansichten des Richtprojekts zu richten.

8 Kleinbauten sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. 9

Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m sowie wärmetechnische Bauten und Anlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 1.20 m sind ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 9 Bauvorschriften

1 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 1 .00, die minimale Geschossflächenziffer beträgt 0.65. 2 Die maximal zulässige Fassadenhöhe der «Baubereiche Mehrfamilienhäuser» beträgt 10.5 m. 3 Die maximal zulässige Gesamthöhe der «Baubereiche Mehrfamilienhäuser» beträgt 13.0 m. 4 Die maximal zulässige Gebäudelänge der «Baubereiche Mehrfamilienhäuser» beträgt 35.0 m.

Art. 10 Gestaltungsvorschriften

1 Die Mehrfamilienhäuser sind mit symmetrischen Giebeldächern von mindestens 15° Neigung zu versehen. Der Giebel hat parallel zur Längsfassade zu verlaufen.

2 Es ist auf eine ruhige Dachlandschaft zu achten. Insbesondere sind keine Quergiebel und Dachaufbauten zulässig. 3 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind im Wohnungsbereich der Mehrfamilienhäuser regelmässig anzuordnen. 4

4 Die Mehrfamilienhäuser sind bezüglich der äusseren Gestaltung, Materialien und Farbgebung gut aufeinander abzustimmen. 5 Für die Mehrfamilienhäuser sind nur zurückhaltende, an die Bauweise und Umgebung angepasste Fassadengestaltungen zulässig. Leuchtende Farben sind nicht zulässig. Für die Fassadengestaltung sind ausschliesslich kleinteilige Fassadenplatten oder verputzte Fassaden mit differenzierter Putzkörnung zulässig, wovon Balkone ausgenommen sind. 6 Die Fassadengliederung, das Farbgestaltungskonzept sowie die Anordnung der Balkone, Terrassen und der Vor- und Rücksprünge der Mehrfamilienhäuser sind gemäss den Gebäudeansichten des Richtprojekts sowie nach Kapitel 3.3 des Architekturberichts zu erstellen. 7 Allfällige Balkonverglasungen sind einheitlich, gestalterisch einpassend und vogelfreundlich zu gestalten. Verglaste Balkonbrüstungen sind nicht zulässig. 8 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Freiraumgestaltung miteinbezieht.

4.

Freiraumgestaltung

Art. 11 Umgebungsflächen

1 Zur Vermeidung von Oberflächenwasserzufluss sind entlang der südlichen Parzellengrenze im Bereich Böschung gemäss Situationsplan Böschungen von maximal 0.6 m Höhe anzulegen. 2 Eine Terrainanhebung um maximal 0.6 m Höhe ist zulässig. 3 Die allgemeine Umgebungsfläche gemäss Situationsplan ist weitgehend zu begrünen, darf nur kleinflächig versiegelt werden, ist als Wiese oder Rasen anzulegen und ist möglichst extensiv zu bewirtschaften. 4 Im Bereich «private Aussenräume» sind nicht gebundene Oberflächen sowie Sockelmauern mit einer Höhe von maximal 0.60 m zulässig. 5 Die Umgebungsfläche steht mit Ausnahme der «privaten Aussenräume» allen Bewohnenden des Planungsgebietes zur Benützung offen. 6 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit detaillierten Angaben zu den Nutzungen und Belägen sowie ein Bepflanzungskonzept einzureichen.

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Art. 12 Bepflanzung

1 In den im Situationsplan als «hochstämmige Bäume» bezeichneten Stellen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.

2 In den im Situationsplan als «Baumgruppen» bezeichneten Bereichen sind Baumgruppen mit hochstämmigen Bäumen anzulegen. 3 In den im Situationsplan als «Rankgerüst» bezeichneten Stellen sind Rankgerüste von maximal 2.50 m Höhe als Kletterhilfe für Pflanzen zulässig. 4 Sämtliche Pflanzungen sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten anzulegen.

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Art. 13 Spielplatz und Freizeitfläche

1 In den im Situationsplan als «Spielplatz und Freizeitflächen» bezeichneten Bereichen sind Spielplätze, Gemeinschafts- / Hochbeete oder Freizeitflächen zu erstellen und entsprechend auszustatten. Die Oberfläche ist sickerfähig auszugestalten. 2 Die im Situationsplan bezeichneten internen Begegnungsflächen sind mit einer rollstuhlgängigen Oberfläche und mit mobilen Sitzgelegenheiten auszustatten. 3 Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen Spielplätze, Freizeitflächen und interne Begegnungsflächen allen Bewohnern innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zur dauerhaften Benützung offen.

Art. 14 Abfallentsorgung

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind zwei Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Sichtbereich nach VSS-Norm 40 273a ist freizuhalten.

5.

Energie

Art. 15 Energie

Zur Wärmeversorgung der neuen Mehrfamilienhäuser sind erneuerbare Energieträger vorzusehen.

6

6.

Schlussbestimmungen

Art. 16 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Wohnpark Rigiblick tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

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