Alte Mosti
Special-use plan · Matzingen
Document
- Number
- 11
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Matzingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jan 29, 2024
- In force since
- Feb 6, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2023.10-010A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. Januar 2024
Entscheid Nr. 0011 BOA/PG Nr. 2023.10-010
Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan Alte Mosti"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Matzingen am 1 9. September 2023 erlassene Gestaltungsplan "Alte Mosti" wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Matzingen, Gemeinderat, Altholzstrasse 7, 9548 Matzingen, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan "Alte Mosti", je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Unterlagendossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 ersucht die Gemeinde Matzingen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Alte Mosti". Die öffentliche Auflage fand vom 18. August 2023 bis zum 6. September 2023 statt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen das vorliegende Planungsgeschäft keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 16. Januar 2023 vorgeprüft. 2. Das Planungsgebiet liegt im südlichen Siedlungsgebiet von Matzingen. Es grenzt im Süden und Westen an ein Industrie- und Gewerbegebiet, im Norden an eine Wohnzone und im Osten an die St. Galierstrasse. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst
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die Parzellen Nrn. 205, 206, 208, 861, 1113 und 1296 mit einer Gesamtfläche von rund 8700 m2. Die auf dem Areal bestehenden Gewerbe- und Wohnbauten sollen rückgebaut und durch eine neue Gesamtüberbauung ersetzt werden. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WA3 zugewiesen. 3. Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den beiden allgemein verbindlichen Bestandteilen des Situationsplans (1:500) und der Sonderbauvorschriften. Dem Gestaltungsplan liegen das Richtprojekt und Freiraumkonzept vom 14.06.2022 zugrunde. Deren Inhalte sind soweit verbindlich, als die Sonderbauvorschriften darauf verweisen. Der Planungsbericht erläutert die Sondernutzungsplanung. 4. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden sowie eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Umgebung. Weiter soll mit dem Gestaltungsplan eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erreicht werden. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, werden im Gestaltungsplan verschiedene Baubereiche festgelegt und die Gestaltung der Bauten und des Aussenraums geregelt. Zudem werden Massnahmen gegen den Strassenlärm und die Erschliessung vorgegeben. 5. Die Einhaltung der Grundanforderungen an einen Gestaltungsplan gemäss § 23 PBG wird im Planungsbericht in Kapitel 7.1 thematisiert. Die aufgeführten Punkte sind nachvollziehbar und die Grundanforderungen aus kantonaler Sicht erfüllt. 6. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Die Geschossflächenziffer wird gegenüber der Regelbauweise von 1.0 auf 1.3 erhöht. Zugunsten der Qualität des Aussenraums sind verschiedene Vorschriften erlassen worden. Die Abweichungen scheinen im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung ausgewogen. Die gewählte bauliche Dichte bewegt sich im Bereich einer hypothetisch nächsthöheren Zone. Die zonengemässe Nutzungsart wird insgesamt gewahrt. 7. Von der Regelbauweise kann abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erreicht wird (§ 24 Abs. 2 PBG). Die Unterlagen zeigen, dass sich die Verfasser mit den Gegebenheiten des Ortes vertieft auseinandergesetzt haben. Dem Gestaltungsplan liegt ein architektonisches und freiräumliches Bebauungskonzept zu Grunde. Die Gesamtanlage macht einen guten, auf den gebauten Kontext abgestimmten Eindruck. Im Zusammenhang mit dem Postulat zur inneren Verdichtung überzeugt die Körnigkeit, die Platzierung, der Massstab und die Geschossigkeit der Bauten. Insgesamt führt das übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung sind somit erfüllt.
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8. In der Vorprüfung wiesen wir darauf hin, dass die im Spiel- und Freizeitbereich angeordneten Baumpflanzungen für das Gedeihen auf eine genügend mächtige Bodenschicht angewiesen sind. Die Untergrabung mit der Tiefgarage beurteilten wir kritisch. Die Gemeinde reagierte darauf und verkleinerte entsprechend den Perimeter des Tiefgaragenbereichs. Diese Anpassung begrüssen wir. 9. Gemäss Art. 6 Abs. 7 der Sonderbauvorschriften ist mit der Baueingabe ein detailliertes Färb- und Materialkonzept einzureichen. Für diesen Arbeitsschritt wird der Einbezug eines qualifizierten Farbspezialisten empfohlen. Das Kantonale Hochbauamt steht bei der Auswahl einer geeigneten Fachperson gerne beratend zur Seite. 10. Der Gestaltungsplan liegt im Bereich des Grundwasservorkommens des Murg- und Lauchetals und ist somit Teil des Gewässerschutzbereiches Au. Der mittlere Grundwasserspiegel innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist im Detail nicht bekannt und projektspezifische hydrogeologische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Mit dem Baugesuch ist ein hydrogeologisches Gutachten einzureichen. Sollte das Gutachten ergeben, dass die vorgesehenen Tiefbauten bis zum langjährigen Mittelwasserspiegel reichen, so wird eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Sollten die vorgesehenen Tiefbauten unter den langjährigen Mittelwasserspiegel reichen, so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und eine Ausnahmebewilligung beim Amt für Umwelt zu beantragen. 1 1 . Der Gestaltungsplanperimeter liegt an der stark befahrenen St. Gallerstrasse. Aufgrund von Erfahrungswerten ist mit chemischen Belastungen des Bodens zu rechnen. Daher gilt der Boden in einem Streifen von 5 m Breite ab Fahrbahnrand als stark belastet. Gemäss ständiger Praxis des Amts für Umwelt sind für strassennahe Flächen dieses Typs keine Bodenuntersuchungen mehr erforderlich, falls eine Fläche von weniger als 250 m2 betroffen ist oder weniger als 50 m3 Oberboden ausgehoben wird. Das Material darf jedoch nach dem Aushub nicht wieder angelegt werden und muss zwingend in einer Deponie des Typs E entsorgt werden. Alternativ kann die Bauherrschaft auf eigene Kosten Bodenuntersuchungen durchführen lassen und dem Amt für Umwelt zur Beurteilung vorlegen. 12. Die Baubereiche B und C liegen im Konsultationsbereich der Störfallverordnung (StFV; SR 814.012). Ein Störfall auf der St. Gallerstrasse könnte in der angrenzenden Umgebung ab einer gewissen Dichte der Bevölkerung schwere Schäden verursachen. Aus diesem Grund sind im Konsultationsbereich keine sensiblen Objekte und / oder Anlagen mit grossen Menschenansammlungen vorzusehen. Für die weiteren Planungen in diesem Bereich ist deshalb das kantonale Amt für Umwelt beizuziehen.
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Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung nachvollziehbar begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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