Baureglement
Wigoltingen
Document
- Number
- DBU 33
- Commune
- Wigoltingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopted
- Apr 23, 2024
- In force since
- Jul 1, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Kanton Thurgau
Politische Gemeinde Wigoltingen
Baureglement
Genehmigung
Öffentliche Auflage vom 17.03.2023
bis 05.04.2023
Von der Gemeindeversammlung erlassen am 20.06.2023
Die Gem.eindepräsidentin
Der Gemeindeschreiber
^/4^^^r Robinß^Tsser
Sonja Wiesmann Schätzle
tHLWBSE
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. -^
vom ^.5.L{ ?o?q
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am
01. Juli 2024
^siSHteam ifigfnlfure und pl»n»i
Projekt-Nr. 6833 | Datum: 03.07.2023
KANTONTHURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Baureglement
Wigoltingen
Seite
Inhalt l. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. l Zweck und Geltungsbereich 4 Art, 2 Bestandteile der Kommunalplanung 4 Art.
3
Zuständigkeiten
4
II. ZONENVORSCHRIFTEN 5 A.
Allgemeines
Art.
4
Art.
Zoneneinteilung
5
Bauzonen
Art.
6
Art.
Wohnzonen
7
8
5
Masstabelle
B.
Art.
5
7
W
7
D
7
Wz
7
Dorfzone
Weilerzone
6
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA 7
Art.
10
Arbeitszonen
A
7
Art. 11 Spezielle Arbeitszone MösliSAMö 7
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 8
Art.
13
Golfplatzzone
Gz
8
Art. 14 SpezialbauzoneSchlossAltenklingenSPA 8
Art. C.
15
Freihaltezone
Fh
8
Landwirtschaftszonen
9
Art. 16 Landwirtschaftszone Lw 9
Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf 9
D.
Schutzzonen
9
Art. 18 Landschaftsschutzzone Ls 9
Art. 19 Naturschutzzone Ns 9
E. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone 9 Art. F.
20
Erholungszone
Überlagernde
Eh
9
Zonen
9
Art. 21 Zone für archäologische Funde AF 9
Art. 22 Ortsbildschutzzone OS 10
Art. 23 Umgebungsschutzzone US 10
Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 10
76 more articles
Art. 25 Naturschutzzone im Wald NsW 10
Art.
26
Gefahrenzone
GF
10
III. BAUVORSCHRIFTEN 11 A.
Massvorschriften
11
Art. 27 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen 11
Art. 28 Grenzabstände Bepflanzungen 11
B.
Ausstattung
11
Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge 11
Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten 12
Art. 31 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen 12
Art. 32 Spielplätze und Freizeitflächen 12
Art. 33 Kehrichtsammelstellen 12
Art.
34
Antennenanlagen
12
C. Weitere Bauvorschriften 12
Art. 35 Haushälterische Bodennutzung 12
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2
Baureglement
Wigoltingen
Seite
Art. 36 Nebennutzflächen 13
IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 13 A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften 13 Art.
37
Gesamtwirkung
13
Art.
38
Dachgestaltung
13
B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen 13
Art. 39 Einpassung in Bestand 13
Art.
40
Dachgestaltung
13
Art. 4l Fassadengestaltung 13
Art. 42 Abbruchbewilligung 14
C.
Umgebungsgestaltung
14
Art. 43 Terrainveränderungen 14
Art.
44
Bepflanzungen
14
Art. 45 Künstliche Beleuchtung 14
V. WEITERE BESTIMMUNGEN 14
Art. 46 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes 14
VI. ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15 Art.
47
Inkrafttreten
15
Art. 48 Ubergangsbestimmungen 15
Anhang Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Abkürzungsverzeichnis
Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV
Ingress: Die Politische Gemeinde Wigoltingen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.
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3
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Baureglement Wigoltingen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. l Zweck und Geltungsbereich
Art. 17 , 18 PBG
1 Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2 Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Wigoltingen. Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
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§4PBG
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Baureglement Wigoltingen
II. ZONENVORSCHRIFTEN A. Allgemeines U7-19PBG,
Art. 4 Zoneneinteilung
•iSffPBV
Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wigoltingen enthält folgende Zonen und
Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Abk. ES Bauzonen
Wohnzonen
W
II
Dorfzone
D
III
Weilerzone
Wz III—|
NtCH r GENEHMIGT
Wohn- und Arbeitszonen
WA III
ENTSCHEI
Arbeitszonen
A
IV
Spezielle Arbeitszone Mösli
SAMö IV
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA III
Golfplatzzone
Gz
III
Spezialbauzone Schloss Altenklingen
SPA III
Freihaltezone
Fh III
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
Lw III
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau
LwbN Pf III
Schutzzonen Landschaftsschutzzone
Ls
Naturschutzzone
Ns
Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone Erholungszone
Eh
Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde
AF
Ortsbildschutzzone
os
Umgebungsschutzzone
us
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
GP
Naturschutzzone im Wald
NsW
Gefahrenzone
GF
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Nr. JJ vom 2^ -^ '^^
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Baureglement Wigoltingen
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. ^ vom
Art. 5 Masstabelle
Zone
GeschossfliichenllffTGFZ
Fasaadenhähe
GuamthBhe
GH
Vollgaachosse VG
max. m "
max.m'l
klein
grois
max.
max.
min. m
min. m
FH
astend < »
Gram
Sabäude. l«ng« GL
Bauwlse
max.m
Bauzonen
Wohnzonen W2
0.65
2
4.0
6.0
30.0
W3
0.90
3
4.0
8.0
40.0
Dorfzone D2
2
3.0
5.0
40.0
Weilerzone Wz
2
3.0
5.0
40.0
2
4.0
6.0
40.0
Wohn- und Arbeltszonen WA2
0.95
WA3
1.10
3
Arbeitszonen Aa
Ab Spezielle Arbeltszone Mösll SAMö
12.0
4.0
8.0
60.0
18.5
4.0 21
4.0 21
170.0
26.5
4.0'1
4.0"
200.0
16.0
4.0
4.0
70.0
s
4.0 21
4.0"
60.0
JH -^
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
3
ffl
c
Golfplatzzone , Gz Spezlalbauzone Schloss Altenklingen Frelhaltezone Fh
4.0
4.0
4.0
4.0
25 il
4.0
4.0
180.0
Landwlrtschaftsionen 2
Landwlrtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf Pflanzenbau
10.0
14.5
11 Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der talseitigen Traufseite gemessen. 21 Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m.
31 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude und -anlagen max. 100 m
Schrägdach First OK Dachkonstruktion First
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Baureglement Wigoltingen
B.
Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die
§5PBV
Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. 3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 4 Es gilt die offene oder halboffene Bauweise.
Art. 7 Dorfzone D
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die §6PBV Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schütze des
Art. 92 PBG
Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. 4 Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Art. 8 Weilerzone Wz
1 Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen u^dtezwedkeh die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freir^üfhk> 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig s/n{/ENTSCHEID Nr-
Art. 56a PBV
ENEHMIGT 's vom ~L6 !< ?^li
Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbaut^n und landwirtschaftliche Betriebe.
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA
1 Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2 Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
Art. 10 Arbeitszonen A
1 Arbeitszonen A umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 In der Arbeitszone gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m.
3 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Art. 11 Spezielle Arbeitszone Mösli SAMö
1 Die Spezielle Arbeitszone Mösli SAMö dient der Erstellung und Betreibung - eines Zwischenlager-, Umschlags- und Aufbereitungsortes für Kies- und Steinmaterialien sowie mineralische Bauabfälle - eines Lager- und Aufbereitungsortes von Energieholz (Holzschnitzel, Pellets, etc.)
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Art. 7 PBV
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Baureglement Wigoltingen
- von Werkhöfen (inkl. Magazine) für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen und Baumaschinen 2 Zulässig sind nur gewerblich genutzte Bauten und Anlagen gemäss Absatz l. Eine Wohnnutzung ist nur in Form einer einzelnen Wohnung möglich, sofern diese Wohnung vom Arealwart des Gebiets „Mösli" bewohnt wird. §9PBV
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
§10PBV
Art. 13 Golfplatzzone Gz
1 Die Golfplatzzone Gz dient der Anlage und dem Betrieb eines Golfplatzes mit den notwendigen Spielbahnen und „Greens". Die Lage, Zahl und Anordnung der Golfflächen werden in einem Gestaltungsplan festgelegt. Darin sind auch Terrainveränderungen, Platz- und Weghauten, Autoabstellplätze, landschaftliche Gestaltungen, Schutzmassnahmen und allfällige Umnutzungen bestehender Bauten zu regeln. Die Trennung der Spielbahnen erfolgt durch die Anlage natürlicher Hindernisse wie Bäume, Büsche, Hecken, Weiher und dergleichen. Die Anlage von unbefestigten Wegen und Plätzen ist erlaubt.
Die Neuerstellung von Bauten ist untersagt.
NICHTT GENEHMIGT
4 Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Krisenzeiten ist der Golfplatz zu schliess^nEWIDSfcNSH) i|Nr.^ vom 23 4-^'w gesamte Areal wieder landwirtschaftlich zu nutzen.
Art. 14 Spezialbauzone Schloss Altenklingen SPA
1 Die Spezialbauzone Schloss Altenklingen SPA dient der Erhaltung und der Pflege der kulturhistorisch wertvollen Schlossanlage, ihrer Anexbauten und der Umgebung. 2 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Ausstattungen, Einrichtungen usw. haben s^ic^ Q sorgfälltig in die Schlossanlage einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf
TT GENEHMIGT
nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Gestaltungselemente sind zu respektieren. jgcfö^SCHEII]) Nr. 5,^ vom l i ^ ?^ bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3 Die Beurteilung eines Baugesuches erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.
Art. 15 Freihaltezone Fh
1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 5/'e bezwecken insbesondere:
l. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
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Art. 10 PBV
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Baureglement Wigoltingen
C. Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone Lw
§ n PBV
1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet, 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf
'{12PBV
3 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 RPG entsprechen. 3 Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. D. Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone Ls
513 PBV
1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen, 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone.
3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Art. 19 Naturschutzzone Ns
WG, § 14 PBV
Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. E. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzone
Art. 20 Erholungszone Eh
Erholungszonen erfassen Gebiete, die der Freizeitnutzung und der Naherholung der Bevölkerung dienen. 2 Bauten und Anlagen, insbesondere für Sport und Freizeit, sowie Terrainveränderungen sind untersagt.
F. Überlagernde Zonen
Art. 21 Zone für archäologische Funde AF
1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
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;18PBV
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Baureglement Wigoltingen
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. NHG, § 19PBV
Art. 22 Ortsbildschutzzone OS
* Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdige)
Ortobildor.
NJ.CH T
2 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichf [ungen
GENEHMIGT
haben sich ins historische Ortsbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen btSäTfS^ES Nr|
vom "^3.^ '^-•l{\
darf nicht beeinträchtigt werden. Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter ^A/ahrungder bestehenden Gebäudeform und unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. 3 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 23 Umgebungsschutzzone US
NHG, § 19PBV
1 Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der charakteristischen
VISOS Art. 9 Abs. 4
Umgebung von schutzwürdigen Ortsbildern.
lit.a,WISOSArt.23 Abs. l lit. a
2 Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
S20PBV
1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.
2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungenfür Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 25 Naturschutzzone im Wald NsW
1 Es gilt die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. 2 Die überlagernde Naturschutzzone im Wald dient dem integralen Schutz, der Pflege und Erhaltung seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere. Die Bewirtschaftung und eine allfällige Holznutzung dienen diesem Zweck. 3 Ökologisch wertvolle Strukturen und Totholz sind zu belassen. 4 Es sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern. 5 Die Naturverjüngung ist vorzuziehen. 6 Invasive Neophyten sind zu bekämpfen. 7 Die Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen sind nicht gestattet. 8 Sämtliche Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft sowie dem Revierförster festzulegen.
Art. 26 Gefahrenzone GF
1 Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten
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Art. 21 PBV
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Baureglement Wigoltingen
Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
BAUVORSCHRIFTEN
III. A.
Massvorschriften
Art. 27 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 31 PBV
1 Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3 Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.
5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 1.50 m. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 7 Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhaken.
Art. 28 Grenzabstände Bepflanzungen
FIGG,§96PBG
Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe. B.
Ausstattung
Art. 29 Parkierung für Fahrzeuge
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b. Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung. c. Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein überirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.
2 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
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Art. 88 PBG
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Baureglement Wigoltingen
3 Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
Art. 31 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen
9 88 PBG
1 Es ist genügend Abstellplatz für Zweiräder zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm zu bestimmen.
2 Die Abstellplätze für Zweiräder müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Sie sind mehrheitlich überirdisch und gedeckt auszuführen. 3 Bei Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.
Art. 32 Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 86 , 87 PBG
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich
nach § 86 PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.
Art. 33 Kehrichtsammelstellen
? 91 PBG
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelplätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 34 Antennenanlagen
1 Als Antennenanlagen (Antennen) im Sinne dieses Artikels gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Ubermittlung von Mobilfunksignalen u.a. dienen, ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. 2 Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen. 3 Die Standortwahl der visuell wahrnehmbaren Mobilfunk-Antennenanlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a. Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen zu erstellen. b. In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen in Dorfzonen oder in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. c. In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen oder übrigen Bauzonen zu erstellen. In den Wohnzonen oder in den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten.
4 Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 5 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
C. Weitere Bauvorschriften
Art. 35 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte max. Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
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; 18 PBG
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Baureglement Wigoltingen
Art. 36 Nebennutzflächen
In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzflächen bereitzustellen.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
IV.
A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 37 Gesamtwirkung
Art. 18 PBG
Art. 18 , 78 PBG
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a. die bestehende Bebauung, b. Stellung, Form und Proportionen, c. die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d. die topografische Einbettung, e. derSiedlungsrand.
Art. 38 Dachgestaltung
Art. 18 , 78PBG
1 Für Hauptbauten sind in der Regel symmetrische Giebeldächer mit Dachneigungen zwischen 20" und 45° oder Pultdächer zulässig. Hiervon ausgenommen sind Arbeitszonen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
B. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen
Art. 39 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Art. 40 Dachgestaltung
1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und quartierüblicher Dachneigungen (Richtwert 30-45°) zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. 3 Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/3 der jeweiligen Gebäudelänge betragen. 4 Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5 Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1.00 m2 nicht übersteigen.
Art. 4l Fassadengestaltung
1 Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.
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Art. 18 PBG
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Baureglement Wigoltingen
2 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.
3 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 42 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. c.
Umgebungsgestaltung
Art. 18 PBG
Art. 43 Terrainveränderungen
1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 44 Bepflanzungen
1 Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass angemessene Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. 2 Die Umgebung ist angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 45 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend. v.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 46 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
1 Die Benutzung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4 Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
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§18PBG,USG
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VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 19. Juli 2002 mit DBU-Entscheid Nr. 81 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht. 3 Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung eines Schutzplans mit zugehörigem Reglement anwendbar.
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Abkürzungen:
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht
ZGB NHG/NHV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
210
BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung
451/451.1
BZG
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
520.1
RPG/RPV
Raumplanungsgesetz mit Verordnung
700/700.1
EnG/EnV
Energiegesetz mit Verordnung
730.0/730.01
USG UVPV
Umweltschutzgesetz mit Verordnungen
814.01
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
814.011
StFV
Störfallverordnung
814.012
VVEA LRV LSV NISV GSchG/GSchV
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
814.600
Luftreinhalte-Verordnung
814.318
Lärmschutz-Verordnung
814.41
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
814.710
Gewässerschutzgesetz mit Verordnung
814.20/814.201
ArG
Arbeitsgesetz
822.11
BauAV
Bauarbeiten Verordnung
832.311
LwG
Landwirtschaftsgesetz
910.1
WaG / WaV
Waldgesetz mit Verordnung
921.0/921.01
GemG
Gesetz über die Gemeinden
131.1
VRG NHG/NHV
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
170.1
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
450.1
mit Verordnung
450.11
Planungs- und Baugesetz mit Verordnung
700/700.1
Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung
708.1/708.11
Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung
721.1/721.11
Kantonales Recht
PBG/PBV
StrWG / StrWV
Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung
725.1/725.10
ENG/ENV
Energienutzungsgesetz mit Verordnung
731.1/731.11
Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung
814.0-8
Gesetz über Flur und Garten
913.1
Waldgesetz mit Verordnung
921.1/921.11
FIGG WaldG/WaldV
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Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006)
SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau
SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu / Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FIGG GO IVHB LSV
Gesetz über Flur und Garten
LwG
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
NHG/NHV PBG/PBV RPG / RPV SIA SN SR
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts
StrWG / StrWV
Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung
USG VKF vss
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
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Bundesgesetz über den Umweltschutz Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Baureglement
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