Hauptstrasse

Special-use plan · Amlikon-Bissegg · Repealed Nov 1, 2024

Document

Number
59
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Amlikon-Bissegg
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Sep 16, 2024
In force since
Nov 1, 2024
Repealed
Nov 1, 2024

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 16. September 2024

Entscheid Nr. 0059 BOA/PG Nr. 2024.07-001

Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Aufhebung Baulinienplan Hauptstrasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Hauptstrasse (RRB Nr. 1409 vom 23. Oktober 1990) wird genehmigt.

2.

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Mitteilung an: - Gemeinderat Amlikon-Bissegg, 8514 Amlikon-Bissegg, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Baulinienplan Hauptstrasse, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Baulinienplan Hauptstrasse, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1 . Mit dem Schreiben vom 01 . Juli 2024 ersucht der Gemeinderat Amlikon-Bissegg um Aufhebung des Baulinienplans Hauptstrasse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Baulinienplans keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. 2. Der Regierungsrat genehmigte den Baulinienplan Hauptstrasse mit RRB Nr. 1409 vom 23. Oktober 1990. Der Baulinienplan wurde mit dem Ziel erlassen, die Siedlungsstruktur zu erhalten und den Strassenraum zu sichern. Der Baulinienplan besteht aus zwei Plänen (Thurbrücke bis Schulhaus sowie Schulhaus bis Ortsende). Der Baulinienplan umfasst Baulinien entlang der Hauptstrasse sowie

Thurgau 2/2

mehrerer Gemeindestrassen in Amlikon. Die bestehenden Baulinien legen mehrheitlich einen Abstand von 5.0 m gegenüber der Kantonsstrasse und den Gemeindestrassen fest. Diese grossen Abstände sollen aufgehoben werden, so dass inskünftig die gesetzlichen Strassenabstände zum Tragen kommen. Damit soll sich die Überbaubarkeit auf einzelnen Parzellen deutlich verbessern und die Siedlungsentwicklung nach Innen vereinfachen. Einzelne, den Strassenraum prägende Bauten sind durch den kommunalen Schutzplan geschützt. Die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit mehr, grössere Abstände als die gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstände zu verlangen. Aus kantonaler Sicht ist der Baulinienplan Hauptstrasse für die Erhaltung des Ortsbildes von Amlikon sowie die im Perimeter des Baulinienplanes liegenden Einzelobjekte von untergeordneter Bedeutung. Insofern steht der Aufhebung des Baulinienplans Hauptstrasse nichts entgegen. Die Aufhebung des Baulinienplans Hauptstrasse erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 8. SEP. 2024