Auen
Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Nov 1, 2024
Document
- Number
- 66
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Site development plan
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Sep 25, 2024
- In force since
- Nov 1, 2024
- Repealed
- Nov 1, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2024.06-024AA-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024
Entscheid Nr. 0066 BOA/PG Nr. 2024.06-024
Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan "Auen"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1 . Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Auen" (RRB Nr. 1315 vom 10. Juli 1980) wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Auen" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Arealüberbauungsplanes. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan "Auen" wurde mit RRB Nr. 1315 am 10. Juli 1980 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Grenzund Gebäudeabstände, Erschliessung und Parkierung, Umgebungsgestaltung sowie Schutzräume. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 50275, 50981, 50982 und 50983 und ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Wohnzone WA3 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht.
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3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Der Inhalt des Arealüberbauungsplans basiert auf einem konkreten Projekt. Der Arealüberbaungsplan besteht aus mehreren Teilplänen. In diesen ist die Lage, Geschossigkeit, Mehrlängenzuschlag, Grenzabstand, Erschliessung und Garagierung sowie die Grünflächen geregelt. Die Sonderbauvorschriften sind sehr allgemein gehalten und enthalten mehr eine Zusammenstellung als konkrete Regelungen. Ausserdem scheint der Gestaltungsplan gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung keine Abweichungen gegenüber der Regelbauweise aufzuweisen. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. 5. Es ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplan HAuen" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 5. SEP. 2024