Huben-Bsetzi

Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Nov 1, 2024

Document

Number
65
Kind
Special-use plan
Subkind
Site development plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Sep 25, 2024
In force since
Nov 1, 2024
Repealed
Nov 1, 2024

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024

Entscheid Nr. 0065 BOA/PG Nr. 2024.06-023

Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan "Huben-Bsetzi"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Huben-Bsetzi" (RRB Nr. 1411 vom 14. August 1979) wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Huben-Bsetzi" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Arealüberbauungsplanes. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan "Huben-Bsetzi" wurde am 14. August 1979 mit RRB Nr. 1411 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände, Erschliessung und Parkierung, Umgebungsgestaltung inkl. Randbegrünung, Fussgängerpassagen sowie Schutzräume. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 40075, 40078, 40079, 40080, 40081, 40082, 40083 und 40236 und ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Wohnzone

Thurgau 2/3

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W1 und der Freihaltezone zugewiesen. Auf dem Gebiet besteht keine Gestaltungsplanpflicht. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan 1 983 vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Ausserdem scheint der Gestaltungsplan gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung keine Abweichungen gegenüber der Regelbauweise aufzuweisen. Mit der Aufhebung des Arealüberbauungsplans werden unter anderem auch die Dachgestaltungsvorschriften aufgehoben. Es ist Aufgabe der Stadt Frauenfeld, bei künftigen Bauvorhaben gestützt auf die Einpassungsvorschriften des Baureglements eine gute städtebauliche Einordnung sicherzustellen. Insgesamt besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des über 40 jährigen Arealüberbauungsplanes. 5. Es ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Ortsund Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes "Huben-Bsetzi" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmi Departement für Bau und Umwelt entschef CÜ Q. <D P

Dominik Diezi

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert

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