Sonnenhof Gasse

Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jan 1, 2025

Document

Number
84
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Nov 13, 2024
In force since
Jan 1, 2025
Repealed
Jan 1, 2025

Map

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2024.09-009AA-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 13. November 2024

Entscheid Nr. 0084 BOA/PG Nr. 2024.09-009

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan Sonnenhof-Gasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Sonnenhof-Gasse“ (DBU Nr. 35, 2001) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Sonnenhof-Gasse", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Sonnenhof-Gasse", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Sonnenhof-Gasse“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 35 am 31. Mai 2001 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält Festlegungen zu Baubereichen, Masse und Abstände, Ausnützung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung, Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung. Das Areal umfasst 26 Parzellen um die Sonnenhofgasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W2b zugewiesen.

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Thurgau 2/3

3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die letzten Bauten 2005 realisiert wurden und der Hauptzweck der Planung erfüllt ist. Die Sonderbauvorschriften sind auf Erschliessung, Baufelder und Abstandsregelungen fokussiert. Da Gestaltungsvorschriften wie z.B. Vorgaben für die Materialisierung der Bauten fehlten, entstand eine recht heterogene Überbauung mit unterschiedlichen Strassenabständen, Gebäudeausrichtungen und Dachformen. Die Erscheinung zur Quartierstrasse ist heute offenbar von Parkierungsanlagen sowie der Abschirmung dienenden Hecken bestimmt. Gemäss Planungsbericht scheint es unrealistisch, diese Situation mit einer Anpassung des Gestaltungsplanes korrigieren zu können, da die Bauten ein geringes Alter aufweisen. Mit der Ausserkraftsetzung des GP's entfallen indes auch die Umgebungsvorschriften nach Art. 6 der Sonderbauvorschriften (SBV). Es liegt allerdings im Ermessen der Stadt Frauenfeld zu beurteilen, ob sie die Anforderungen an eine gute Siedlungsqualität auch ohne den Gestaltungsplan d.h. einzig mit den Einpassungsvorschriften des Baureglements gewährleisten kann. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Insgesamt besteht offenbar kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans. Die Aufhebung des Gestaltungsplans „Sonnenhof-Gasse“ erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung auf dem besagten Areal zu beachten.

Thurgau

Departem nlfür Bau und Umwel Dër'Bèparternefrtschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 3. NOV. 2024