Scheitzelstrasse

Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jan 1, 2025

Document

Number
1197
Kind
Special-use plan
Subkind
Site development plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Nov 14, 2024
In force since
Jan 1, 2025
Repealed
Jan 1, 2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 14. November 2024

Entscheid Nr. 0087 BOA/PG Nr. 2024.09-008

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan Scheitzeistrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Scheitzeistrasse“ (RRB Nr. 1197 vom 9.7.1985) inkl. Änderung (DBU Nr. 39 vom 13.04.2004) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Scheitzeistrasse", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Scheitzeistrasse", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1. Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Scheitzeistrasse“ wurde mit RRB Nr. 1197 vom 9.7.1985 genehmigt. Eine spätere Anpassung des Arealüberbauungsplans wurde mit DBU-Entscheid Nr. 39 am 13. April 2004 ebenfalls genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält Festlegungen zur Ausnützung, zu Baubegrenzungslinien, zur Parzellierung, zur Kanalisation etc. Weiter den der AP einen

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Überbauungsvorschlag mit drei verschiedenen Typen von Einfamilienhaus-Gestaltungen wie auch ein Strassen- und Bebauungsprofil. Das Gebiet ist der Wohnzone W1 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan vollständig umgesetzt wurde und dass die Mehrheit der realisierten Bauten von den vorgeschlagenen Häusertypen abweicht. Ausserdem kann mit der rechtskräftigen Rahmennutzungsplanung wohl eine vergleichbare bauliche Dichte wie unter den Bestimmungen des Arealüberbauungsplanes erreicht werden. Im Weiteren hatte die Planung den Zweck, die herausfordernde Hanglage zu berücksichtigen. Es liegt indes im Ermessen der Stadt Frauenfeld zu beurteilen, ob einzig mit der Regelbauweise die Probleme bezüglich Bebauung am Hang befriedigend gelöst werden können. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Insgesamt besteht kein öffentliches oder privates Interesse mehr an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Scheitzeistrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung auf dem besagten Areal zu beachten.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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