Hasenbühl

Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jan 1, 2025

Document

Number
93
Kind
Special-use plan
Subkind
Design plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Nov 22, 2024
In force since
Jan 1, 2025
Repealed
Jan 1, 2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt i

Thurgau Frauenfeld, 22. November 2024

Entscheid Nr. 0093 BOA/PG Nr. 2024.09-002

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan Hasenbühl"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Hasenbühl“ (Beschluss Stadtrat Nr. 992 vom 12. November 1969 und Nr. 809 vom 10. September 1969) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Hasenbühl", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Hasenbühl", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 2. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Hasenbühl“ wurde gemäss Planungsbericht 1969 anfangs vom Stadtrat abgelehnt und nach einer Überarbeitung am 12. November 1969 mit SRB 992 genehmigt. Zu jener Zeit bedurfte es gemäss Planungsbericht wohl noch keiner Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Gestaltungsplan enthält Festlegungen zu Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Erschliessung. Das Areal umfasst 9

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Parzellen zwischen Oberwiesen- und Hasenbühlstrasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Inhalt des Gestaltungsplanes auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war, welches teilweise umgesetzt wurde. Der Gestaltungsplan besteht im Wesentlichen aus zwei Situationsplänen mit unterschiedlichen Massstäben. Zugehörige Sonderbauvorschriften sind nicht bekannt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der "Projektpläne" erfolgen oder durch eine Totalrevision, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Hasenbühl“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachten.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

22. NOV. 2024