Schifflisticker

Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jan 1, 2025

Document

Number
103
Kind
Special-use plan
Subkind
Site development plan
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Dec 27, 2024
In force since
Jan 1, 2025
Repealed
Jan 1, 2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 27. November 2024

Entscheid Nr. 0103 BOA/PG Nr. 2024.09-019

Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan Schifflisticker

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Schifflisticker“ (RRB Nr. 1548 vom 21. Dezember 1993) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Schifflisticker“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Schifflisticker“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1. Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Schifflisticker“ wurde mit RRB Nr. 1548 vom 21. Dezember 1993 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 50058

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und 51061. Es liegt zwischen Industrie- und Eisenwerkstrasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 1998 vollständig umgesetzt wurde. Gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung scheint eine leicht höhere bauliche Dichte zu bestehen, die aber mit einem neuen Gestaltungsplan wohl deutlich übertroffen werden könnte. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Die Baumallee entlang der Industriestrasse ist bereits heute im Schutzplan der Politischen Gemeinde Frauenfeld erfasst. Wir empfehlen der Stadt zu prüfen, ob der weitere Baumbestand nach Aufhebung des Arealüberbauungsplanes ebenfalls in den Schutzplan aufgenommen werden soll. 6. Mit der Aufhebung des Arealüberbauungsplanes entfallen die Vorschriften für die Aussenraumgestaltung und die Gestaltungsgrundsätze für die Baubereiche und somit auch ein Mittel zur Sicherung der Siedlungsqualität. Es liegt indes im Ermessen der Stadt Frauenfeld, ob die Anforderungen an die Siedlungsgestaltung auch ohne den Gestaltungsplan gewährleistet sind. Gemäss dem Stadtrat besteht insgesamt kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans.

Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Schifflisticker“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

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Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein künftiges Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

27. NOV. 2024