GewR_Gewässerraumausscheidung

Special-use plan · Schoenholzerswilen

Document

Number
98
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Schoenholzerswilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Nov 20, 2024
In force since
Jan 1, 2025

Map

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2024.06-007A-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. November 2024

Entscheid Nr.0098 BOA/PG Nr. 2024.06-007

Politische Gemeinde Schönholzerswilen Gewässerraumausscheidung Grenzgewässer zu Bussnang

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 7. März 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne - Gewässerraumlinienplan 1, Übersichtsplan - Gewässerraumlinienplan 2, Waldibach Abschnitt 5 - Gewässerraumlinienplan 3, Habisrütibach Abschnitt 1 - Gewässerraumlinienplan 4, Moosbach Abschnitt 1 werden genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Schönholzerswilen, Buhwilerstrasse 1, 8577 Schönholzerswilen, unter Beilage der Dossiers Gewässerraumausscheidung Grenzgewässer zu Bussnang, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Politische Gemeinde Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang - NRP Ingenieure AG, Säntisstrasse 6, 8570 Weinfelden - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Gewässerraumausscheidung Grenzgewässer zu Bussnang, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 ersucht die Politische Gemeinde Schönholzerswilen um Genehmigung der Gewässerraumausscheidung für die Grenzgewässer zu Bussnang. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau

Thurgau 2/2

und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 9. März 2023 vorgeprüft. 2.

Mit den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplänen möchte die Politische Gemeinde Schönholzerswilen den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für die Grenzgewässer zur Politischen Gemeinde Bussnang grundeigentümerverbindlich festlegen. Es handelt sich dabei um den Waldibach, Abschnitt 5 (Gewässer Nr. 07.28.10), den Habisrütibach, Abschnitt Nr. 1 (Gewässer Nr. 07.28.10.04), den Moosbach, Abschnitt 1 (Gewässer Nr. 07.36.02) sowie den Übersichtsplan mit Verzichtsabschnitten. Die Gewässerraumlinien sowie deren Verzicht wurden mit der Politischen Gemeinde Bussnang inhaltlich koordiniert und abgestimmt. Ebenfalls erfolgte das Auflageverfahren zeitgleich und entspricht damit den Vorgaben nach § 17 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV). Die Festlegung der Gewässerraumlinien erscheint sachgerecht und kann genehmigt werden.

3.

Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Wir weisen darauf hin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Schönholzerswilen, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

22. NOV. 2024