Auwald (GW), PG Bürglen
Groundwater protection zones · Buerglen
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Buerglen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Umwelt Kanton Thurgau
- Approved by
- AfU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jan 13, 2025
- In force since
- Jan 13, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau
Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
Fassung Fassungseigentümer Gemeinde Lage der Fassung
: Grundwasserfassung "Auwald" : Politische Gemeinde Bürglen : Bürglen : Parz.-Nr. 826, Grundbuch Bürglen, Koordinaten: 2729'478, 1'267'088
Schutzzonenreglement Datum:
14. Juli 2022
n« h Auflage a a Öffentliche vom
16. AUG. 2024 1 3. Jan. 2025
In Kraft gesetzt per:
Departement für Bau und Umwelt
Dominik Diezi
..
bis
nq SEP 2024
.
CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Inhaltsübersicht I
Allgemeines
-
Zweck
Art. 1 2
-
Gesetzliche Grundlagen
Art. 2 2
-
Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich
Art. 3 3
-
Weitere Bestimmungen
Art. 4 3
II
Nutzungsbeschränkungen
-
Zone S3
Art. 5 5
-
Zone S2
Art. 6 10
-
Zone S1
Art. 7 13
Ill
Spezielle Massnahmen
14
IV
Schlussbestimmungen
15
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2
5
CSD Ingenieure AG
I
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Zone S1 Zone S2 Zone S3 Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Zone S2 soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Die Zone S3 ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20; Art. 20 Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201 Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), SR 814.81 Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0 Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921.01 Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG), RB 814.20; §§ 1, 9 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG), RB 814.211; §§ 2, 3
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CSD Ingenieure AG
Art. 3 Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich
Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht. Verfasser: Gutachten Nr.: Datum:
CSD Ingenieure AG, Frauenfeld GS06902.400 14. Juli 2022
Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. Verfasser: Plan Nr.: Massstab: Datum:
CSD Ingenieure AG, Frauenfeld GS06902.400 1 : 1*000 14. Juli 2022
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.
Art. 4 Weitere Bestimmungen
Art. 4 1
Allgemeines
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten. Zusätzlich sind folgende Wegleitungen, Richtlinien und Normen zu beachten: Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute BAFU), 2004 Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen", Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2012 Richtlinie "Entwässerung von Eisenbahnanlagen" des Bundesamtes für Verkehr BAV und des Bundesamtes für Umwelt BAFU, Juli 2014 Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Module "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft", 2012, "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft", 2012, sowie "Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft", 2013, Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA), 2002 Richtlinie "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter", Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), 2019
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Richtlinie W1 "Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W2 "Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W4 "Richtlinie für Wasserverteilung" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2013 Richtlinie W9 "Richtlinie für Grundwasserbrunnen; Planung, Projektierung, Bau und Betrieb sowie Instandhaltung und Rückbau von Grundwasserbrunnen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2020 Richtlinie W12 "Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen", Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2017 SIA-Norm 190 "Kanalisationen" des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), 2000 Vollzugsblatt "Erdverlegte Güllendruckleitungen" der KVU-Ost, 26. Juni 2015 Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt, Februar 2014 / korrigierte Auflage Juni 20 1 6 (www.umwelt.tq.ch) Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" des Amtes für Umwelt, Mai 2015 (www.umwelt.tq.ch) "Wegleitung für den Bau von Güllebehältern und zugehörigen Anlagen" des Amtes für Umwelt (www.umwelt.tq.ch) Empfehlung des VSE "über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten" des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), 2006
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Art. 4 2
Informationspflicht
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
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CSD Ingenieure AG
II
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Nutzungsbeschränkungen
Art. 5 Zone S3
In der Zone S3 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
Art. 5 1
Bauten und Anlagen
Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist vorbehältlich Art. 5.2 verboten. Allfällige landwirtschaftliche Siedlungen sind nach Möglichkeit ausserhalb dieser Zone zu realisieren. Bauten bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 2
Entwässerung
Schmutzabwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen möglich sind. Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSARichtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Wo Strassen- oder Regenabwasser an Mischabwasserkanalisationen angeschlossen werden, ist zu gewährleisten, dass die Dichtheit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischabwassersystems erhalten bleiben. Neue Regenabwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Regenabwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Nur die Versickerung von nicht verschmutztem Regenabwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (gemäss VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung") ist zulässig. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind verboten.
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CSD Ingenieure AG
Art. 5 3
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Strassen
Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Vorschriften der Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sind zu beachten. Für Geh-, Rad- und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen jedoch nicht verletzt werden. Es muss zudem ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenabwasser punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Das Erstellen von Waldstrassen und Waldwegen ist erlaubt. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Bestehende untergeordnete Verkehrswege sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: forstwirtschaftlicher Verkehr/Wasserversorgung). Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich sowie die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.
Art. 5 4
Plätze
Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist das Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt zu beachten.
Art. 5 5
Wassergefährdende Stoffe
Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt.
Art. 5 6
Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze
Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.
Art. 5 7
Materialentnahmen, Geländeveränderungen
Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub). 14.07.2022
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.
Art. 5 8
Recycl ingbaustoffe
Der Einsatz von Recycling baustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 9
Bewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung, wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt. Das Anlegen forstlicher Pflanzgärten bzw. von Baumschulen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Holzlagerplätze sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird. Das Anlegen neuer Holzlagerplätze bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 5 10
Pflanzenschutz
Gemäss Bundesgesetz über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung sowie der Pflanzenschutzmittelverordnung. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regu14.07.2022
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
latoren für die Pflanzenentwicklung. Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllegrube entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten. Die Behandlung von geschlagenem Holz ist in der Grundwasserschutzzone verboten.
Art. 5 11
Düngung
Der Einsatz von Düngern richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist verboten. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. 14.07.2022
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Lanzendüngung ist verboten. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Im Wald ist die Verwendung von Düngern und Zusätzen verboten.
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CSD Ingenieure AG
Art. 6 Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Zone S2
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen:
Art. 6 1
Bauten und Anlagen
Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten sind verboten. Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen in der Schutzzone bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Im Wald ist das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten und Anlagen aller Art (inklusive Leitungsbauten) verboten.
Art. 6 2
Entwässerung
Schmutzabwasserleitungen dürfen nicht durch die Zone S2 verlegt werden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Rohrqualität, Kontrollmöglichkeit, Doppelrohrsystem). Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen. Regenabwasser- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzabwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die Zone S2 zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutz- und Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Versickerungen sind generell verboten.
Art. 6 3
Strassen und Flurwege
Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der Zone S2 keine neuen Strassen erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Beim Anlegen neuer Waldstrassen ist die Zone S2 grundsätzlich zu meiden. Neue Waldstrassen können, wenn die topografischen Verhältnisse dies erfordern, ausnahmsweise durch die Zone S2 geführt werden 14.07.2022
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
und Bedürfen eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.
Art. 6 4
Parkplätze und Erholungseinrichtungen
Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und dicht zu entwässern oder aufzuheben.
Art. 6 5
Wassergefährdende Stoffe
Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten.
Art. 6 6
Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien
Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.
Art. 6 7
Materialentnahmen
Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.
Art. 6 8
Bewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau ist erlaubt. Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Intensivkulturen sind verboten. Ausgenommen sind Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen. Familiengartenareale (Schrebergärten) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind verboten. Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist die Zone S1 in jedem Falle einzuzäunen. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist verboten. Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist verboten. Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungsstellen sind verboten. Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern sind verboten. 14.07.2022
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Art. 6 9 Pflanzenschutz
Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung.
Art. 6 10
Düngung
Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden. Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben Stallmist à 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern.
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CSD Ingenieure AG
Art. 7 Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Zone S1
Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S1 folgende Nutzungsbeschränkungen:
Äusser Wald ist jede andere Nutzung verboten, insbesondere: das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; das Lagern von Material (einschliesslich Holz); das Pflanzen von Christbaumkulturen; jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
III Spezielle Massnahmen
Art. 8
1.
Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen
Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Entwässerungsanlagen
Die bestehenden Kanalisationen und Hausanschlüsse sind für die ganze Schutzzone zu erheben und durch die Gemeinde in einem Konfliktplan darzustellen. Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche bestehende Entwässerungsanlagen, Kanalisationen (inklusive Hausanschlüsse), Güllegruben und Mistplatten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtheit) hin zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. Lässt sich bei Abwasserleitungen die geforderte Dichtheit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Reglements zu ersetzen.
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
IV Schlussbestimmungen
Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements
In begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.
Art. 10 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Art. 11 Entschädigung
Eine allfällige Entschädigung der Nutzungsbeschränkungen und schutzzonenbedingter Mehraufwendungen wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 12 Vollzug und Überwachung
Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen obliegt der berechtigten Wasserversorgung.
Art. 13 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.
Art. 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht.
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CSD Ingenieure AG
Schutzzonenreglement GWPW Auwald
Anhang Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjekts eine Trinkwasserfassung befindet, ist bezüglich dem Schutz des Grundwassers grösste Vorsicht geboten. Spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen sind in der entsprechenden Bewilligung des Amtes für Umwelt aufgeführt. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende allgemeine Bedingungen: Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone verboten. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt zugelassen. Die Baumaschinen sind abends und über das Wochenende abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (Betonwanne, dichter überdeckter Platz) und ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100-prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist verboten. Für Bauabfälle sind Mulden bereitzustellen. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durchflusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind verboten. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone verboten. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 verboten. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasserversorgung und dem Amt für Umwelt zu melden. Bei ausgeflossenem Öl oder Benzin ist gleichzeitig die Ölwehr über die Kantonspolizei (Telefon 1 17) oder den nächsten Polizeiposten aufzubieten. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönliche Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden. 14.07.2022
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Legal bases
RB 814.20 · EG GSchG · Cantonal
RB 814.211 · RRV EG GSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal