Gesamtüberbauung Schaffhauserstrasse
Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Feb 1, 2025
Document
- Number
- 110
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Design plan
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Dec 11, 2024
- In force since
- Feb 1, 2025
- Repealed
- Feb 1, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2024.09-035AA-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 11. Dezember 2024
Entscheid Nr. 0110 BOA/PG Nr. 2024.09-035
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gesamtüberbauungsplan „Schaffhauserstrasse“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 17. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gesamtüberbauungsplanes „Schaffhauserstrasse“ (SRB Nr. 1010 vom 7. Dezember 1966) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gesamtüberbauungsplan „Schaffhauserstrasse“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gesamtüberbauungsplan „Schaffhauserstrasse“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1. Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gesamtüberbauungsplan „Schaffhauserstrasse“ wurde mit Beschluss des Stadtrates Nr. 1010 vom 7. Dezember 1966 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte wohl basierend auf § 87 des Flurgesetzes vom 6. Februar
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1958 abschliessend durch den Stadtrat, da es zu diesem Zeitpunkt noch kein kantonales Baugesetz gab, welches eine kantonale Genehmigung von Gestaltungsplänen vorsah. Der Plan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst 1 1 Parzellen und liegt zwischen der Schaffhauserstrasse und dem Bienenweg. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht wird festgehalten, dass der Gesamtüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 1970 vollständig umgesetzt wurde. Die Sonderbauvorschriften sind allgemein gehalten und beziehen sich hauptsächlich auf allgemeine Bauvorschriften und die Erschliessung. Gemäss Planungsbericht werden die Anordnung und die Gestaltung der Bauten und der Umgebung durch die konkreten Projektpläne festgelegt. Der Gesamtüberbauungsplan wurde nicht in allen Teilen gemäss den vorliegenden Plänen umgesetzt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Gesamtüberbauungsplans, was einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. 5. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gesamtüberbauungsplanes. Die Aufhebung des Gesamtüberbauungsplanes „Schaffhauserstrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
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Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
11, DEZ. 2024