Gewässerraumausscheidung Bäche

Special-use plan · Kesswil

Document

Number
11
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Kesswil
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Feb 17, 2025
In force since
Apr 1, 2025

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2024.10-007-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 17. Februar 2025

Entscheid Nr. 0011 BOA/PG Nr. 2024.10-007

Politische Gemeinde Kesswil Gewässerraumausscheidung Bäche

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Folgende vom Gemeinderat Kesswil am 6. August 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden genehmigt: -

Gewässerraumlinienplan (1), Übersichtsplan Nord Gewässerraumlinienplan (2), Übersichtsplan Süd Gewässerraumlinienplan (4), Dorfbach Abschnitt 5, Dorfbach Abschnitt 9 Gewässerraumlinienplan (5), Dorfbach Abschnitt 12-13 Gewässerraumlinienplan (6), Dorfbach Abschnitt 16, Freimuelibach Abschnitt 19 Gewässerraumlinienplan (7), Freimuelibach Abschnitt 23-28 Gewässerraumlinienplan (8), Underbach Abschnitt 7 Gewässerraumlinienplan (9), Grenzbach Abschnitt 11-14

2.

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Das Genehmigungsverfahren zum Gewässerraumlinienplan (3), Bahngraben Abschnitt 1, Abschnitt 4, Chrueziwiesbach Abschnitt 1 wird sistiert.

3.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil, unter Beilage der Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen (1-2, 4-9), mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Politische Gemeinde Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8582 Dozwil - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen (1-2, 4-9), mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie den übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. November 2024 ersucht die Gemeinde Kesswil um Genehmigung verschiedener Gewässerraumlinienpläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. In Abweichung von § 17 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV) wurde die Festlegung des Gewässerraumes bei dem Grenzgewässer Chrueziwiesbach zeitlich nicht mit der Nachbargemeinde koordiniert. Wie nachfolgend noch detailliert ausgeführt, ist somit eine abschliessende Beurteilung des Gewässerraumlinienplans (3), Bahngraben Abschnitt 1, Abschnitt 4, Chrueziwiesbach Abschnitt 1 nicht möglich. Das Genehmigungsverfahren wird deshalb diesbezüglich sistiert. Gegen die Gewässerraumlinienpläne sind beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) keine Rekurse hängig. Die Gewässerraumlinienpläne wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 1. März 2024 vorgeprüft.

2.

Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung der Gewässerräume hat gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien zu erfolgen. Mit den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienpläne hat die Gemeinde Kesswil für zahlreiche Fliessgewässer den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festgelegt. Dazu hat sie gestützt auf § 34 Abs. 1 WBSNG verschiedene Gewässerraumlinien festgelegt. Zudem wurde bei verschiedenen Gewässerabschnitten auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet. Wie die generelle Prüfung ergeben hat, sind diese Festlegungen sachgerecht und zweckmässig. Im Prüfbericht vom 1. März 2024 hat das Amt für Raumentwicklung darauf hingewiesen, dass bei Grenzgewässern die Festlegung der Gewässerräume inhaltlich und zeitlich koordiniert zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang wurden der Bahngraben (04.98_1, Gemeinde Güttingen), der Grenzbach (04.08_11 und 04.08_14, Gemeinde Dozwil) und das Gränzbächli (05.09.03 im Waldareal, Gemeinden Sommeri und Hefenhofen) erwähnt. Unteranderem wurde gefordert, die öffentlichen Auflagen zeitlich zu koordinieren. Die öffentliche Auflage wurde jedoch nur mit der Gemeinde Dozwil koordiniert. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 7) betrifft dies die Festlegung des Gewässerraums für den Grenzbach. In Güttingen erfolgte die öffentliche Auflag zur Festlegung des Gewässerraums für den Bahngraben (04.98_1) im Juni 2024. Dazu liegt dem DBU jedoch noch kein Genehmigungsgesuch vor. Daher kann der Gewässerraum für diesen

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Gewässerabschnitt nicht abschliessend beurteilt werden. Das Genehmigungsverfahren für den Gewässerraumlinienplan (3), Bahngraben Abschnitt 1, Abschnitt 4, Chrueziwiesbach Abschnitt 1 wird deshalb sistiert. Das Verfahren zu diesem Gewässerraumlinienplan wird wieder aufgenommen, sobald dem Departement für Bau und Umwelt auch das Genehmigungsgesuch für den entsprechenden Gewässerraumlinienplan aus der Gemeinde Güttingen vorliegt. Beim Gränzbächli (05.09.03) zwischen den Gemeinden Kesswil, Sommeri und Hefenhofen handelt es sich ebenfalls um ein Grenzgewässer. Da dieses jedoch vollständig im Wald verläuft, kann auf die Ausscheidung von Gewässerraumlinien verzichtet werden. Auch scheint das Risiko gering, dass die Gemeinden Sommeri und Hefenhofen ihrerseits für das Gränzbächli Gewässerraumlinien festlegen werden. Der Gewässerraumverzicht kann deshalb - trotz fehlender zeitlicher Abstimmung mit den Gemeinde Sommeri und Hefenhofen - ausnahmsweise genehmigt werden. Nicht Gegenstand des Genehmigungsgesuchs ist die Festlegung des Gewässerraumes für den Underbach (04.08, Abschnitte 1-4). Für dieses Grenzgewässer wird der Gewässerraum in einem separaten Verfahren festgelegt, das mit der Nachbargemeinde Uttwil koordiniert wird. 3.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Gewässerraumlinienpläne erfüllen - mit Ausnahme des Gewässerraumlinienplans (3), Bahngraben Abschnitt 1, Abschnitt 4, Chrueziwiesbach Abschnitt 1 - die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinienpläne durch die Gemeinde Kesswil die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle an das Amt für Geoinformation zu liefern sind.

Departement für Bau und Umwelt

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

20. FEB. 2025