GewR_Aspenholzbach Abschnitt 4

Special-use plan · Amriswil

Document

Number
74
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Amriswil
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Sep 15, 2025
In force since
Nov 1, 2025

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2025.06-021A-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 15. September 2025

Entscheid Nr. 74 BOA/PG Nr. 2025.06-021

Stadt Amriswil Gewässerraumlinienplan «Aspenholzbach Abschnitt 4»

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 21 . Januar 2025 beschlossene Gewässerraumlinienplan «Aspenholzbach Abschnitt 4» wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Arbonerstrasse 2, 8580 Amriswil, unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraumlinienplan «Aspenholzbach Abschnitt 4», mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Politische Gemeinde Sommeri, Hauptstrasse 33, 8580 Sommeri - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan «Aspenholzbach Abschnitt 4», mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 1 . Juli 2025 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung des im Titel erwähnten Gewässerraumlinienplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewässerraumlinienplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 12. August 2025 vorgeprüft.

Thurgau 2/2

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan «Aspenholzbach Abschnitt 4» betrifft den gleichnamigen Aspenholzbach an der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Amriswil und der Gemeinde Sommeri. Die Stadt Amriswil und die Gemeinde Sommeri haben die Festlegung der Gewässerraumlinien für den betroffenen Gewässerabschnitt inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Damit ist die Festlegung des Gewässerraums mit § 17 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz überden Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV; RB 721.11) vereinbar. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Inkraftsetzung des Gewässer raumlinienplans durch die Stadt Amriswil die entsprechenden Geodäten über die zuständige Datensammelstelle an das Amt für Geoinformation zu liefern sind. Sobald der Gewässerraumlinienplan in Kraft gesetzt ist, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 5. SEP. 2025