GewR_Tobelbach Donzhausen
Special-use plan · Sulgen
Document
- Number
- 55
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Sulgen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Aug 17, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2026.05-013A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 17. August 2026
Entscheid Nr. 0055 BOA/PG Nr. 2026.05-013
Politische Gemeinde Sulgen Gewässerraumlinien Tobelbach Donzhausen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Sulgen am 24. Februar 2026 beschlossene Gewässerraumlinienplan Tobelbach Donzhausen (Gewässernummer 07.26.14 Abschnitt 04.1 & 04.2) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Sulgen, Kradolfstrasse 15, 8583 Sulgen unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraumlinienplan, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2026 ersucht die Politische Gemeinde Sulgen um Genehmigung des im Titel erwähnten Gewässerraumlinienplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewässerlinienplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 3. November 2025 vorgeprüft.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan Tobelbach Donzhausen (nachfolgend: Gewässerraumlinienplan) betrifft die Abschnitte 04.1 und 04.2 des Tobelbachs (Gewässer Nr. 07.26.14). In diesen Abschnitten ist der Tobelbach
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aktuell eingedolt. Mit einem Bachprojekt soll dieser auf einer Länge von rund 300 m ausgedolt werden. Gleichzeigt ist vorgesehen, das Gewässer ökologisch aufzuwerten und naturnah zu gestalten. Der Gewässerraumlinienplan sowie das Bachprojekt lagen vom 20. März bis zum 8. April 2026 öffentlich auf. Gemäss Schreiben vom 19. Mai 2026 gingen während der Auflagefrist keine Einsprachen ein. Die Genehmigung der Gewässerraumlinien und des Gewässerraumprojekts werden koordiniert. Abgestimmt auf das Bachprojekt (Projektperimeter) legt die Politische Gemeinde Sulgen den Gewässerraum in den Abschnitten 07.26. 14_04.1 und 07.26.14_04.2 gestützt auf Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlichen fest. Dabei wird im Abschnitt 07.26. 14_04.1 eine minimale Gewässerraumbreite von 11.0 m festgelegt. Die Gewässerraumlinien verlaufen symmetrisch entlang der Bachachse. Im Bereich 07.26.14_04.2 verläuft der Tobelbach innerhalb des Vernetzungsgebiets Nr. 539. Entsprechend wird der Gewässerraum in diesem Bereich auf 20.0 m vergrössert. Die minimalen Gewässerraumbreiten und die Anordnung der Gewässerraumlinien sind zweckmässig und erfüllen die Anforderungen der GSchV. 3.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Nach der Inkraftsetzung der erwähnten Gewässerraumlinienpläne durch die Gemeinde Sulgen sind die entsprechenden Geodäten über die zuständige Datenverwaltungsstelle dem Amt für Geoinformation zu liefern. Sobald der Gewässerraumlinienplan in Kraft gesetzt ist, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Düngerund Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV).
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 8. AU6. 2026
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal