Staatsratsentscheid
Groundwater protection zones · Ausserberg
Document
- Number
- 1
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Ausserberg
- Canton
- Valais
- Level
- Cantonal
- Authority
- Service de l'environnement
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Apr 10, 2013
- In force since
- Nov 4, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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2013.01376
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I; Nano) uf LE CONSEIL D’ETAT N} DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄREALE DER GEMEINDE AUSSERBERG AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON AUSSERBERG UND BALTSCHIEDER
(QUELLE: AUGO01 UND QUELLFASSUNGEN: AUG101, AUG102, AUG201, AUG202, AUG203, AUG204, AUG205, AUG206, AUG208, AUG209, AUG210, AUG211, AUG212, AUG301, AUG302, AUG401, AUG207, AUG213)
Eingesehen
- das Gesuch vom 23. Oktober 2012 der Gemeinde Ausserberg betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale' “für die Trinkwasserquelle und -quellfassungen (Schutzzonenpläne und hydrogesiogischer Bericht mit. den dazugehörigen Vorschriften vom 29. Juni 2012 der OSPAG); .
- die öffentlichen Auflage im Amtsblatt Nr. 35 vom 31. August 2012 und dass keine Einsprache eingegangen ist;
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- die Stellungnahme der Gemeinde Ausserberg vom 23. Oktober 2012 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Baltschieder vom 4. Dezember 2012;
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Ausserberg und Baltschieder, homologiert durch den Staatsrat am 8. April 1998 bzw. am 23. März 1994;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSch6);
-- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- . den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996; -
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 . (WURG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Ausserberg genutzten Trinkwasserquelle- und Fassungen auf dem Gemeindegebiet von Ausserberg und Baltschieder.
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf.das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen holwiendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Gemäss.dem Hydrogeologischen Bericht vom 29. Juni 2012 (Seite 19-20) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Ausserberg zu beheben:
- Die beiden Quellen AUG207 und AUG213 welche nicht mehr für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, sind mit einem Schild „kein Trinkwasser" zu versehen.
- Die Erschliessungsstrasse von Leiggern isti im Teilstück in der Schutzzone S2 mit entsprechenden Hinweistafeln zu beschildern.
- Der Hauptkonflikt zwischen der Maiensässzone Leiggern und der Grundwasserschutzzone S2 der Quelle AUG206 kann allenfalls mit einem Markierversuch aufgehoben werden. Andermfalls sind. für die fünf Gebäude (Parzellen 5030, 5027, 5028, 5029) innerhalb der Grundwasserschutzzone S2 umgehend die Abwasserleitungen gemäss SIA-Norm 190 zu kontrollieren und gegebenenfalls durch Doppelrohrsysteme zu ersetzen.Das Sauberwasser (Dachwasser) ist an die Abwasserleitung anzuschliessen.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Ausserberg und Baltschieder.
Der Schutzzonenplan und die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 29. Juni 2012 der Quelle und Quellfassungen von Ausserberg erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Ausserberg für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
‚1. Die Schutzzonenpläne vom 29. Juni 2012 der Quelle und Quellfassungen von Ausserberg sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 29. Juni 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 29, Juni 2012 der OSPAG werden hiermit genehmigt. .
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die mit .vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Ausserberg und Baltschieder zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
+ Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Ausserberg auf dem Gemeindegebiet von Ausserberg und Baltschieder. 2/3
5.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches ° Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 29. Juni 2012) erfüllt.
Die Gemeinden Ausserberg und _ Baltschieder überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet (insbesondere auch die Lösung der Hauptkonflikte gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im hydrogeologischen Bericht, dort Seiten 19-20). Im Falle einer Verschmutzung der Quelle und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens. .
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.-- ‚ Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Ausserberg auferlegt. .
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 10, April 2013
Im Namen des Ss aetsrates
fS rs Der Staatskanzler Esthar Waeber-Kalb£r I = ilipp Spö
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift. ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 1 7 AYR 2013
Verteiler
a) Zustellung: + _ Gemeindeverwaltung, 3938 Ausserberg « _ Gemeindeverwaltung, 3937 Baltschieder
b) Mitteilung: « _ Dienststelle für Raumentwicklung « _ Dienststelle für Landwirtschaft « _ Dienststelle für Umweltschutz
"Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Ausserberg auf dem Gemeindegebiet von Ausserberg und Baltschieder,
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Legal bases
RS-VS 814.200 · Cantonal
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantonal
RS 814.20 · LEaux · Federal
RS 814.201 · OEaux · Federal