Quartierplan (QP) - "Visp-West"

Land-use plan · Visp

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Visp
Canton
Valais
Level
Communal
Approved by
Conseil d'Etat
Adopted
Nov 27, 2001
Published
Feb 6, 2018
In force since
Nov 27, 2001

Map

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20011127_visp_decce.pdfOpen in a new tab

Text

Fassung gemass Gemeinderatsbeschluss vom 29.5.2001

Quartierplan Visp-West Segment 11

Der Gemeinderat eingesehen den Detailnutzungsplan Visp-West mit dem dazuqehëriqen Reglement vom 30. August 1994; eingesehen das Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundes-gesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980; eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996;

beschliesst:

Art. 1 Gestaltungslinien

lm Abstand von vier Metern zur nôrdllchen Segmentsgrenze verlauft eine Gestaltungslinie (obligatorische Baulinie) im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BauG 1996. lm weiteren wird auf die kantonale Gesetzgebung über die Wasserlaufe verwiesen.

Art. 2 Baulinien

Die übrigen im Quartierplan festgelegten Baulinien sind solche im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG 1996, die den Mindestabstand der Bauten zu den Parzellengrenzen darstellen .

Art. 3 Grenzbaurechte

Reiheneinfamilienhauser kënnen in Abweichung von Art. 2 dieses Reglements und unter den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c BauG (Dienstbarkeitsvertrag) und Art. 8 Abs. 3 BauG (doppelter Grenzabstand bei einseitigem nachtraglichem Verzicht auf die geschlossene Bauweise) auf die Grenze gestellt werden.

Art. 4 Niveaulinie

Ais Niveaulinie gilt der dem Gebâude am nachsten gelegene Strassenoder Trottoirrand der Stichstrasse zwischen den Segmenten 9 und 11.

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Art. 5 Fussboden Erdgeschoss

Die Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss darf die Niveaulinie um 50 cm übersteigen.

Art. 6 Geb âudehohe

Die maximale Firsthëhe betraçt 9.5 m und die maximale Seitenhëhe

7.5 m ab Niveaulinie.

Art. 7 Dach

Die hëchste Kante des Daches hat parallel zur Gestaltungslinie entlang des Lonzakanals zu verlaufen.

Art. 8

Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer betrâqt 0.7.

Art. 9 Parkierung

Garagen sind ins Wohngebaude zu integrieren oder mit diesem zu verbinden. Freistehende Garagen und freistehende Fahrzeugunterstande sind nicht gestattet.

Art. 10

Auf- und Anschüt- Entlang der Zentralen Freiflâche sind Auf- oder Anschüttungen bis auf die Hëhe der Zentralen Freiflëche zulàssiq, ansonsten bis auf die Hëhe tungen Oberkante fertiger Fussboden Erdgeschoss. Bëschungen zur Gelëndeanpassung sind zulasslq, sofern sie einen Winkel von 25 % einhalten.

Art. 11 Einfriedungen

Entlang der Zentralen Freiflâche sind Mauern und Einfriedungen inklusive Lebhaqe nicht zulâsslq, andernorts sind sie bis zu einer maximalen Hëhe von 100 cm ab fertigem Boden gestattet.

Das vorliegende Reglement mit Anhang und dazugehëriger Plandarstellung ist vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2001 beschlossen und vom Staatsrat am ... homologiert worden.

Homologué par le Conseil d'Etat en séance du .....'11JL.o.J.....

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