Staatsratsentscheid

Static forest boundary · Baltschieder

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Kind
Static forest boundary
Commune
Baltschieder
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Aug 10, 2016
In force since
Nov 22, 2018

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\V I!III 111111111111/11111111111111111111 2016.02764

\* LE CONSEIL D'ETAT DER STAAT5RAT

. WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD lM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG AUF TERRITORIUM DER GEMEINDE

Eingesehen

die von der Gemeinde Baltschieder am 22. April 2016 und vom Ingenieur Walcferhaltung am 17. Mai 2016 unterschriebenen Waldkatasterplane .Eschlqrund" (AV 9, 11) und .Mischi" (AV 4, 6) im Massstab 1:1'000, erstellt am 22. April 20 16; ,

.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vorn 4. Oktober ,1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. Novernber 1992 (WaV); Art. 2 und 13 Abs. 2/ît. a des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturqefahren vorn 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der kantonalen Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013; die Art. 34a ft. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltunqsreohtspfleqe vom 6. Oktober 1976 (WRG); die. ëffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters lm Arntsblatt Nr. 46 vom 13. Noveniber 2015; die Einsprache der Gemeinde Baltschieder vom 7. Dezember 2015; die Einsprache von der Erbengemeinschaft die Einsprache von

und

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vom 7. Dezernber 2015; vern 1. Dezember 2015;

die Einsprache von

vorn 12. Dezember 2015;

die Einsprache von

vorn 11. Dezember 2015;

die Einsprache von die Elnsprache von

vom 10. Dezember 2015; r vom 11. Dezember 2015;

die Einsprache von

vorn 14. Dezember 2015;

die Einsprache von

vorn ·14. Dezember 2015;

die Schreîben der Gemeinde Baltschieder vom 27. Januar 2016 und vom 26. April 2016;. das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 19. Mai 2016; die übrigen Akten.

e rw âq e n d 1.

Gemâss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs, 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung

zustandlq. 2.

Der Plan des Waldkatasters wurde in den Gebîeten erstellt, in weIchen Wald an eine Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt. Die wurde im Auftrag der

Gemeinde Baltschieder unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Ffache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht aIs Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aileen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, -sowie Baume und Strâucher auf Einrichtungen zur und in deren unmittelbaren: Vcrqelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen aIs Wald gelten- (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemass Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitatîven Minimalkriterien so festgeÎegt, dass bei 2 Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei elnem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlîchen Sinne anzunehmen ist, Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern [eweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hëher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung lst, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr lst auch eine' Bestockung unterhalb diéser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockunq kann demzufolge dann die qualitativen Kriteden erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Sch utzfu nktio nen erfü lit. 3.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters 9 Einsprachen eingegangen. 3.1 Ais Eigentümer der Parzelle Nr. 994 lst zur Einsprache qrundsàtzlich legitimiert. Dem Einsprecher wurde anlàsslich einer Begehung vom 8. Marz 2016 das réchtliche Gehor gewahrt. Das Verhandlungsresultat ist durch die Dienststelle für Wald und - Landschaft im Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden. Der Einsprecher bringt vor, die in Frage stehende Bestockung sei nicht 20 Jahre ait und erfülle darntt die Minimalkriterien für den W 91d nicht. Darüber hinaus wurde anlâsslich der Ortsschau auch vorgebractit, die Mlndestflache werde auf der Parzelle nicht erreicht, Er macht damit geltend, die quantitativen Kriterien gemass Art. 2 kVWNg selen nicht erfüllt. Darüber hinaus macht der Einsprecher geltend, dass auch die qualitativen Kriterien nîcht erfüllt selen, da der Bestockunq keine Waldfunktion zukommt. Ais Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Flache, die mit Waldbâumen oder -strauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit cWaG). Gémâss Art. 2 Abs. 1 kVWN-g gelten ais Wald Flâehen, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt sind und Waldfunktionen erfüllen kônnen, wenn folgende quantitativen Minimalwerte erfüllt sind: 800 m'2 Flache inkl. 2m Waldrand 12m Breite inkl. Waldrand Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen Die Breite wird lm vorliegenden FaU nicht bestritten. Bestritten wurde jedoch anlâsslich der Ortsschau die Grosse der Waldflache auf der Parzelle Nr. 994. Der Einsprecher verkennt, dass für die Beurteilung der Grosse der Flache nichtnur dieBestockunq auf seiner Parzelle massgebend ist, sondern die qesarnte Bestockung betrachtet wird. Gernâss dem -Plan .betràqt die in Frage liegende Flache weit übe-r die erforderlichen 800m 2 , da bereits die 2 Parzelle Nr. 991 eine Flache von über 2500m aufweîst. Darüber hinaus wird seitens des Einsprechers das Alter der Bestockung bestritten. Die Waldflache die nun aufgelegen ist, wurde bereits im Jahre 1991 abqesteckt und vorn Geometer vermessen. Damit ist klar erwiesen, dass das Alterskriterium der Bestockung erfüllt ist. Waldfunktionen sind wie berelts aufgeführt die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion. Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen ais Erholungsraum dîent, durch seine Form die Landschaft prâqt, var schadlichen Umwelteinflüssen wie l.ârm oder Immissionen schützt, Wasservorrate qualitativ und quantîtativ sichert sowle wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehort insbesondere

Waldfestste1!ungsentscheid Gemeinde Baltschieder

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auch der Landschaftsschutz, das heisst die optisch-âsthetische Funktîon der Bestockung und ihre biologîsche Bedeutung ais Lebensraum für Fauna und Flora (BGE 124 Il 85). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfü/len Bestockungen ab einer Flache von etwa 2 500m regelmassig Waldfunktlonen (BGer vom 10. Oktober 2002, ,1A.100/2002, E. 3.2.3). lm vorliegenden Fa" wird wie oben darqeleqt von einer weitaus grosseren Flache gesprochen. Die Flache erfOIlt damit zweifelsohne qernâss der bundesgerichtlichen Rechtsprechunq Waldfunktionen. . Damit sind sowohl die qualîtativen ais auch quantitativen Voraussetzung erfüllt und die Einsprache wird im Sinne der Erwàqunqen abgewiesen.

3.2 ' Ais Eigentümer der Parzelle Nr. 989 ist zur Einsprache qnmdsëtzlich legitimiert. Dem Einsprecher wurde anlâsslich einer Begehung vom 8. Marz 2016 das rechtliche Gehër gewahrt: Das Verhandlungsresultat ist durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 4. April 2016 festgehaJten worden. Gernàss dem Einsprecher ist der jetzige Zustand massgebend für die Waldfeststellung. Es wird darauf hingewiesen, dass die ehernaliqe Bestockung auf der Parzelle, welche înzwischen illegal entfernt wurde, die Mînimalkriterien qemâss Art. 2 Abs. 1 kWVNg erfüllt und damit ais Wald gilt. Was das ii/egaie Entfernen· der Bestockung betrifft, wird ein separates Verfahren erëffnet. .

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1 l

Die Einsprache wird abgewiesen.. 3.3 Ais Eigentümer der Parzelle Nr. 991 ist zur Einsprache grundsatzlich legitimiert. Dem Eirisprecher wurde anlassllch einer Begehung vom 8. Màrz 2016 das rechtliche Gehër qewahrt Das Verhandlungsresultat lst durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protok?1.I vom 4. April 2016 festgehalten worden. Der Einsprechermacht geltend, dass die Parzelle bis anhin ais Gewerbezone galt und die Zonenplanung vorn Staatsrat homelogiert sei. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn nun die Parzelle ausgezont werde. Es sei auch wil1kürlîch, wenn nur eine einzelne Parzel/e ais Wald ausgeschieden werde. . Gemass Art. 2 Abs. 1 WaG gilt aIs Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrâuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massqebend. Gemass Art. 18 Abs. 3 RPG îst das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Was Wald lst, bestlmmt sich alleine nach Art. 2 Abs. 1 WaG. Gemass Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass oder beî der Revision von Nutzunqsplanen ·in Gebieten, in welchen die Bauzonen an Wald grenzen, ein Waldfeststellungsverfahren anzuordnen. Diese Waldfeststellung qemàss dem Bundesgesetz wird mit dem vorliegenden Verfahren realisiert. Es ist damit nicht massgebend, wie die Zone bezeichnet wurde, solange die Waldfeststellung nicht vorgenommen wurde. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die Parzelle des Einsprechers qemàss dem homologîerten Zonennutzungsplan der Gemeinde Baltschieder zu einem grossen Teil in einem Naturschutzqebiet von regionaler Bedeutung Iiegt. Da jedoch sowohl die Bezeîchnung der Parzelle lm Grundbuch ais auch .im Zonennutzungsplan nicht massgebend ist, und die Flache die qualitativen und quantitativen Minimalanforderungen erfüllt (vgL dazu auch die Ausf.ührungen unter 3.1), gilt die Bestockung rechtlich ais Wald. Die Einsprache wird abqewiesen, 3.4

Erbengemeinschaft AIs Eigentomerin der Parzelle Nr. 908 ist die Erbengemeinschaft zur Einsprache qrundsàtzlich leqitimiert, Der Einsprecherin wurde anlassfich einer Begehung vom 8. Marz 2016 das rechtliche Gehër qewâhrt, Das Verhandlunqsresultat lst durch die Dienststelle für Wald und Landschaft irn Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden.

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Baltschieder

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.Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurde die Einsprache zurückgezogen. pie Einsprache wird damit gegenstandslos. 3.5 AIs EigenWrner der Parzelle Nr. 990 ist zur Einsprache qrundsàtzlicb legitimiert. Dem Einsprecher wurde anlasslich einer Begehung vom 8. Marz 2016 das 'rechtliche Gehër qewâhrt, Das Verhandlungsresultat lst durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden. Mit Schreiben vom 14. April 2016 hat der Einsprecher die Einsprache mit Vorbehalt zurückqezoqen. Er hat in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Parzelle seit 30 Jahren verpachtet ist und er niemanden dazu ermâchtiqt hat, Baume oder 8traucher auf seiner Parzelle zu entfernen. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Tatsache, dass auf der Parzelle des Einsprechers îlIegal Bestockung entfernt wurde. Diesbezüglich wird ein separates Verfahren erëffnet. Was die Waldfeststellung betrîfft, gUt die Einsprache ais zurückgezogen und wird damit gegènstandslos. 3.6

'

ùnd Ais Eigentürnèr der Parzelle Nr. 907 sind zur Einsprache qrundsâtzfich legitirniert. Den Einsprechern wurde anlasslich einer Begehung vom 8. Mârz 2016 das rechtliche Gehër qewâhrt. Das Verhandlungsresultat ist durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden. Mit dem Protokoll wurde den Einsprechern auch die qeanderte Waldgrenze im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 907 zugestellt. Mît Schreiben vom 14. April 2016 wurde die Einsprache zurückgezogen. Die Einsprache wird damit gegenstandslos.

3.7

arcel. . ' Ais EigenWmer der Parzelle Nr. 907 ist zur Einsprache qrundsàtzlich legitimiert. Dem Einsprecher wurde anlasslich einer Begehung vorn 8. Màrz 2016 das rechtliche Gehôr qewàhrt, Das VerhandJungsresultat ist durch die Dienststelie für Wald und Landschaft im Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden. Mit dem Protokoll wurde den Einsprechern auch die geanderte Waldgrenze lm Grenzbereich zur Parzelle Nr. 907 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. April 2016 wurde die Einsprache zurü,ckgezogen. Die Einsprache wird damit gegenstandslos.

3.8

. Ais Eigentümer der Parzelle Nr. 909 sind zur Einsprache grundsatzlich legitimiert. Den Einsprechern wurde anlësslich einer Begehung vorn 8. Marz 2016 das rechtliche Gehër gewahrt. Das Verhandlunqsresultat lst durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom4. April 2016 festgehalten worden und die Waldfeststelllmg qemâss der Ortsschau anqepasst, Mit Schreiben vom 9. April 2016 wurde die Einsprache aufgrund der Anpassunq der Waldfeststellung zurückgezogen. Die Einsprache wird damit gegenstandslos.

3.9

GemeÎnde Baltschieder Ais Grundbesitzer im Gebiet .Eschiqrund" ist die Gemeînde zur Einsprache qrundsàtzlich legitimîert. Der Einsprecherin wurde anlâssllch einer Begehung vom 8. Mârz 2016 das rechtliche Gehër qewàhrt, Das Verhandlungsresultat ist durch die Dienststelle für Wald und Landschaft lm Protokoll vom 4. April 2016 festgehalten worden und die Waldfeststellung qemass aer Ortsschau angepasst. Mit Schreiben vorn 20. April 2016 wurde die Einsprache zurückgezogen. Die Einsprache wird damit gegenstandslos.

4.

Die übrigen Bestockungen - wie sie ln den" bereinigten Situationsplànen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festqeleqten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wle sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Waldfeslslellungsenlscheid Gemeinde Baltschieder

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Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;

entscheidet DER STAATSRAT

1.

2.

Waldfeststellung

a)

Die in den Situationsplânen 1:1 '000 .Eschiqrund" (AV 9, 11) und IIMischi" (AV 4, 6) der Gemeinde Baltschieder als Wald bezeichneten und an die Bauzone àngrenzenden Flàchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kônnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

, c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einsprachen

2.1. Die Eînsprache von

wird abgewiesen.

2.2 Die Einsprache von

wird abgewiesen.

2.3 DieEinsprache von

wird abgewiesen.

2.4 Die Einsprache der Erbengemeinschaft 2.5 Die Einsprache von

wird ais gegenstandslos abgeschrieben. wîrd ais gegenstandslos abgeschrieben.

wird 'ais gegenstandslos abgeschrieben.

2.6 Die Einsprache von 2.7 Die Einsprache von 2.8 Die Einsprache von ({

wird ais gegenstandslos abqeschrleben. wird aIs gegenstandslos abgeschrieben.

2.9 Die Einsprache der Gemeînde 8altschieder wird ais gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Koordlnation mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde -Baltschieder in Zusammenarbeît mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konfhkte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Baltschieder die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsyerfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem FaU die Bauzonen wie im Nutzungsplanvetfahren festgelegt rechtlich massgebend, " . sofern diese nicht im Wald zu Hegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Baltschieder vom Geometer in die Grundbuchplâne zu übertraqen,

4.

Kesten

Gernàss Art. 88 ft. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten. des Entscheids der Gemeinde Baltschieder als Auftraggeberin in Rechnung gestellt.

------------,---------------Waldfeststellungsentscheid Gemelnde Baltschieder

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Gebühr Tuberkulosenmarke Total

Fr. 510.--

Fr.

7.--

Fr

517 --

Der Staatskanzler:

Rechtsmittelbelehrung Vorfiegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erôffnunq mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturqefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ft. WRG). . Die Beschwerde ist beim Kantonsgerlcht in so vie/en Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der BegrOndung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. ' Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat.

Verteiler a)

Erôffnunq: •

per Einschreiben an: - Gerneindeverwaltunq, 3937 Baltschleder -

•

b)

durch Publikation im AmtsbJatt des Kantons Wallis

Mitteilung: Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erôffnunq: - Dienststel/e für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordînatlon mit der Raumplanung und der Gru.ndbuchvermessung

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Baltschieder

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A8W Architektur und Raumplanung Bloetzer Werner AG, Rathausstrasse 5, 3930 Visp Planax AG, Napoleonstrasse 17, -3930 visp .

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Baltschieder

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